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BGH

Gericht: BGH

Zu diesem Zeitpunkt liefen gegen ihn mehrere Vollstreckungsverfahren, der Präsident des Landgerichts Münster hatte die Rücknahme seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls angeregt. gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 18. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter der Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller im November 1994 bei einer Besprechung mit zwei Rechtsanwältinnen über seine geplante Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter und - für den Fall seiner Zulassung -einer zukünftigen Bürogemeinschaft unwahre Angaben über seine strafrechtlichen Verurteilungen gemacht. Der Antragsteller hat zwar angegeben, die Einlösung auf dem Privatkonto sei mit dem Mandanten abgesprochen worden, und hat eine diesen Sachverhalt bestätigende eidesstattliche Versicherung dieses Mandanten dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt. Als Zeuge vernommen hat der Mandant die Darstellung des Antragstellers nicht bestätigt und bekundet, die ihm vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung ohne nähere Prüfung unterschrieben zu haben. Es mag dahinstehen, ob die unwahren Angaben des Antragstellers gegenüber den Rechtsanwältinnen, die ein berechtigtes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Auskunft über seine strafrechtlichen Verurteilungen hatten, für sich genommen von solchem Gewicht sind, daß der Unwürdigkeitsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zu bejahen ist, zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof aber diesen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zusammenhang gesehen mit dem der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1989 zugrundeliegenden Vorlage verfälschter Zeugniskopien über seine juristische Staatsexamen im Rahmen einer Bewerbung. Vor dem Hintergrund der - wenn auch schon länger zurückliegenden - strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers kann dieses Verhalten auch nicht als einmalige Entgleisung gesehen. Der Anwaltsgerichtshof hat auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO zutreffend angenommen . Grundlage der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft war nicht dessen Vermögens verfall, sondern sein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung. Es mag zwar sein, daß der Antragsteller den Verzicht nur ausgesprochen hat, um der Rücknahme seiner Zulassung wegen VermögensVerfalls zu entgehen. Unter diesen Umständen entsprach es der Mitwirkungs-pflicht des Antragstellers entsprechend § 36 a Abs. 2 BRAO, der Auflage des Anwaltsgerichtshofs nachzukommen und zu seinen Vermögensverhältnissen und zur Tilgung der bei Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden Stellung zu nehmen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
AnwaltsgerichtshofsMandantVerurteilungAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 7/97
vom 29. September 1997 in dem Verfahren
 des Assessors Olaf
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
die Rechtsanwaltskammer denten,
 vertreten durch ihren Präsi
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Sal-ditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe s
I.
Der Antragsteller war ab 1976 bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. 1983 verzichtete er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde sie mit Wirkung zu dem 15. Oktober 1983 zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt liefen gegen ihn mehrere Vollstreckungsverfahren, der Präsident des Landgerichts Münster hatte die Rücknahme seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls angeregt.
Der Antragsteller wurde 1980 und 1983 jeweils wegen Steuerhinterziehung zu Geldstrafen, 1984 wegen Untreue in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesaratfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (die später in eine ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten einbezogen wurde) und 1989 wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Antragsteller zur Hälfte verbüßt, nachdem die Bewährung aufgrund der Verurteilung im Jahre 1989 widerrufen worden war.
Der Antragsteller hat seine (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Rechtsanwaltskammer hat die Versagungsgründe der SS 7 Nr. 5 und Nr. 9 BRAO geltend gemacht. Die Unwürdigkeit des Antragstellers sieht sie in Unredlichkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter im Jahre 1994/1995 begründet. Den da-
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gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Oktober 1996 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
XI.
Das zulässige Rechtsmittel (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist zutreffend.
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter der Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 = NJW 1994, 1730).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller im November 1994 bei einer Besprechung mit zwei Rechtsanwältinnen über seine geplante Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter und - für den Fall seiner Zulassung -einer zukünftigen Bürogemeinschaft unwahre Angaben über seine strafrechtlichen Verurteilungen gemacht. Er hat behauptet, er sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil das Finanzamt wegen Steuerschulden in seine Anwaltskonten ge-
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pfändet und zwangsläufig Fremdgelder mitgepfändet habe. Damit hat er die Anwältinnen über den Gegenstand seiner Verurteilungen getäuscht. Im Mai 1995 löste er - als Mitarbeiter dieser Rechtsanwältinnen - einen ihm von einem Mandanten zur Weiterleitung übergebenen Scheck über 2.500 DM auf dem Konto seiner Mutter ein. Nachdem der Gegenanwalt diesen Betrag angemahnt und der Mandant einen Nachforschungsantrag bei seiner Bank gestellt hatten, zahlte er die Summe an den Mandanten zurück. Der Antragsteller hat zwar angegeben, die Einlösung auf dem Privatkonto sei mit dem Mandanten abgesprochen worden, und hat eine diesen Sachverhalt bestätigende eidesstattliche Versicherung dieses Mandanten dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt. Die Beweiserhebung des Anwaltsgerichtshofs hat indessen ergeben, daß diese Behauptung unwahr ist. Als Zeuge vernommen hat der Mandant die Darstellung des Antragstellers nicht bestätigt und bekundet, die ihm vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung ohne nähere Prüfung unterschrieben zu haben. Der BeweisWürdigung des Anwaltgerichtshofs tritt der erkennende Senat bei.
Es mag dahinstehen, ob die unwahren Angaben des Antragstellers gegenüber den Rechtsanwältinnen, die ein berechtigtes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Auskunft über seine strafrechtlichen Verurteilungen hatten, für sich genommen von solchem Gewicht sind, daß der Unwürdigkeitsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zu bejahen ist, zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof aber diesen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zusammenhang gesehen mit dem der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1989 zugrundeliegenden Vorlage verfälschter Zeugniskopien über seine juristische Staatsexamen im Rahmen einer Bewerbung. Hinzukommt die ihm
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anzulastende unberechtigte Einziehung des ihm anvertrauten Schecks im Mai 1995. Diese schwerwiegende Verfehlung ist geeignet , das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung zu erschüttern. Der Antragsteller hat diese Tat unter Ausnutzung des persönlichen Vertrauens des Mandanten und dessen erschwerter Kontrollmöglichkeit begangen. Vor dem Hintergrund der - wenn auch schon länger zurückliegenden - strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers kann dieses Verhalten auch nicht als einmalige Entgleisung gesehen.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO zutreffend angenommen .
Zwar steht der (Wieder-)Zulassung nicht die Bindungswirkung aus der Verfügung über die Zulassungsrücknahme aus dem Jahre 1983 entgegen. Grundlage der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft war nicht dessen Vermögens verfall, sondern sein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung. Es mag zwar sein, daß der Antragsteller den Verzicht nur ausgesprochen hat, um der Rücknahme seiner Zulassung wegen VermögensVerfalls zu entgehen. Solche Motive entfalten aber keine Bindungswirkung (vgl. Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10/88).
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere auch gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Solche sind - wie
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der Anwaltsgerichtshof im einzelnen dargelegt hat - in den letzten Jahren gegen den Antragsteller zu verzeichnen. Ein Vollstreckungsversuch verlief in früheren Jahren erfolglos, weil der Antragsteller nicht über pfändbare Gegenstände verfügte. Unter diesen Umständen entsprach es der Mitwirkungs-pflicht des Antragstellers entsprechend § 36 a Abs. 2 BRAO, der Auflage des Anwaltsgerichtshofs nachzukommen und zu seinen Vermögensverhältnissen und zur Tilgung der bei Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Bei Würdigung aller Umstände kann danach nicht von einer geordneten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ausgegangen werden.
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian