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BGH

Gericht: BGH

gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HB^Btetraße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juli 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, §915 ZPO) eingetragen ist. a) Wie der Anwaltsgerichtshof anhand der der Wider-rufsverfügung des Antragsgegners beigefügten Aufstellung über die Verbindlichkeiten des Antragstellers - in einem Falle in Millionenhöhe - und Vollstreckungsvorgänge dargelegt hat, war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung Vermögensverfall des Antragstellers gegeben. Die Annahme des Vermögensverfalls zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hat sich darüber hinaus, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, dadurch bestätigt, daß gegen den Antragsteller danach zu demindest vier Haftbefehle ergangen und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sind. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, daß weitere Forderungen und Vollstreckungsversuche, auch Haftanordnungen, gegen den Antragsteller bekannt geworden sind. Juni 1996 reicht zur Darlegung, daß der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich geordnet hat, nicht aus.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 807 ZPO
Zeitpunkt17ForderungVermögensverfallAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 7/96
vom 17. Juni 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Friedrich-Wilhelm K| :traße®t M|
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HB^Btetraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 21. Juli 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, §915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit
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nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-men gegen ihn (st.Rspr.).
a)	Wie der Anwaltsgerichtshof anhand der der Wider-rufsverfügung des Antragsgegners beigefügten Aufstellung über die Verbindlichkeiten des Antragstellers - in einem Falle in Millionenhöhe - und Vollstreckungsvorgänge dargelegt hat, war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung Vermögensverfall des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hatte nur einen Teil dieser Forderungen zwischenzeitlich beglichen. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Forderungen hatte er lediglich künftige Leistungen oder Vereinbarungen über die Tilgung angekündigt. Die Annahme des Vermögensverfalls zu dem Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hat sich darüber hinaus, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, dadurch bestätigt, daß gegen den Antragsteller danach zu demindest vier Haftbefehle ergangen und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sind.
b)	Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75,	356;	84,	149,	150).	So	liegt	es	hier nicht. Im
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Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, daß weitere Forderungen und Vollstreckungsversuche, auch Haftanordnungen, gegen den Antragsteller bekannt geworden sind. Am 18. März 1996 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben.
Der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1996 überreichte Schriftsatz vom 16. Juni 1996 reicht zur Darlegung, daß der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich geordnet hat, nicht aus. Der Antragsteller beziffert seine Verbindlichkeiten selbst mit insgesamt 4.326.831 DM. Diese Schulden will der Antragsteller zwar in den nächsten Wochen durch Teilzahlungen bzw. Zahlungsver-einbarungen regulieren. Derzeit sind jedoch weder die vom Antragsteller erwarteten Geldeingänge gesichert noch steht fest, daß mit allen Gläubigern - vom Antragsteller erfüllbare - Ratenzahlungsvereinbarungen zustande kommen werden; daß solche Ratenzahlungsvereinbarungen bereits existieren, behauptet der Antragsteller - abgesehen von dem Hinweis
 von
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seines Verfahrensbevollmächtigten auf Einverständnis der Gläubiger Dr. Ingrid, - selbst nicht.
ein entsprechendes Eckard und Michael
 Jähnke
van Gelder
 Basdorf
Streck
 Weise
Salditt
 Schott