Januar 1995 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers gegenstandslos. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hatte durch Verfügung vom 7. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 5. Während des durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung am 30. Der Antragsteller hat dem Umstand, daß die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und sich damit die Hauptsache erledigt hat, Klarstellend sind der ange-fochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als gegenstandslos bezeichnet worden. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der zur Entscheidung berufenen Behörde und dem Antragsteller 0 bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Nach der rückwirkenden Aufhebung der Widerrufsverfügung bleibt der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung; durch Art. 21 Abs. 12 RNPG, der lediglich für den Nachweis des
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Georg B fstraße tf§. Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, sfljHpplatz (D, C0&, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Nach Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 7. Oktober 1994 durch die Antragsgegnerin sind der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 5. Januar 1995 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers gegenstandslos. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1984 ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin hatte durch Verfügung vom 7. Oktober 1994 diese Zulassung wegen Nichtunterhaltens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 5. Januar 1995 zurückgewiesen. Während des durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung am 30. Oktober 1995 aufgehoben, nachdem der Antragsteller im Oktober 1995 ausreichenden Versicherungsschutz mit Geltung ab 1. September 1995 nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hält die Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß der Zulassungswiderruf rechtswidrig gewesen sei. II. Das Begehren des Antragstellers ist unzulässig. Der Antragsteller hat dem Umstand, daß die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und sich damit die Hauptsache erledigt hat, 4 nicht in der gebotenen Weise durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen, sondern auf einer Sachentscheidung beharrt, indem er seinen ursprünglichen Antrag in ein Feststellungsbegehren geändert hat. Klarstellend sind der ange-fochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als gegenstandslos bezeichnet worden. Der nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung ist unzulässig, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung ein solches - der Fort- g Setzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1, Satz 4 VwGO entsprechendes - Feststellungsbegehren nicht vorsieht (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105, m.N.). Es kann zwar ausnahmsweise statthaft sein, auf ein Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefoch-tene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der zur Entscheidung berufenen Behörde und dem Antragsteller 0 bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105, m.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach der rückwirkenden Aufhebung der Widerrufsverfügung bleibt der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung; durch Art. 21 Abs. 12 RNPG, der lediglich für den Nachweis des 5 Versicherungsschutzes bei zugelassenen Rechtsanwälten eine - inzwischen ohnehin abgelaufene - Jahresfrist anordnete (vgl. Feuerich, BRAO, 3. Aufl., § 51 Rn. 2 a.E.), hat sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts geändert . Da der Antragsteller mit seinem Feststellungsbegehren keinen Erfolg hat, war er nach § 91 ZPO, § 201 BRAO mit den Kosten des Verfahrens und den darin entstandenen Auslagen der Antragstellerin zu belasten. Jähnke Ulsamer Qtten van Gelder Müller Salditt Christian *