Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1» Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn er Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. Mit Recht legt der Ehrengerichtshof dar, daß diese Häufung von Verbindlichkeiten, Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall belegt, bei dem es sich nicht nur um einen vorübergehenen Liquiditätsengpaß, sondern um eine tiefgreifende, nachhaltige Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 24 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Angesichts der Vielzahl, auch bis in die jüngste Zeit ergangenen, Vollstreckungstitel muß jederzeit mit neuen Vollstrek-kungsmaßnahmen gerechnet werden, die dann auch für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus den in der Zeit nach Erlaß der angefochtenen Widerrufsverfügung bekannt gewordenen weiteren Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich, daß von einem Fortfall des Vermögensverfalls keine Rede sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7/93 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jörg Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, CflHHB&Hee^, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, H^^Bstr.fB, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 20. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Solingen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Mit Verfügung vom 4. August 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung bean- 3 tragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1» Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn er Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 91, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerruf sverfügung vor. Gegen den Antragsteller sind zahlreiche Schuldtitel ergangen; seit Jahren hat er - auch bei kleinen 23 Beträgen - gegen ihn bestehende Forderungen titulieren lassen und erst nach Erteilung von Vollstreckungsaufträgen bezahlt, soweit er dazu noch in der Lage war. Ausweislich eines Attestes des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 6. August 1991 ist der Antragsteller "amtsbekannt ohne pfändbare Habe". Mit Recht legt der Ehrengerichtshof dar, daß diese Häufung von Verbindlichkeiten, Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall belegt, bei dem es sich nicht nur um einen vorübergehenen Liquiditätsengpaß, sondern um eine tiefgreifende, nachhaltige Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse handelt. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 24 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Angesichts der Vielzahl, auch bis in die jüngste Zeit ergangenen, Vollstreckungstitel muß jederzeit mit neuen Vollstrek-kungsmaßnahmen gerechnet werden, die dann auch für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen und die sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92 - m.w.Nachw.). 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefal- 5 len ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 58/91 -m.Nachw.). Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dazu genügt es nicht, daß er auf die Regulierung einzelner Forderungen hinweist. Er muß vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen und zusätzlich darlegen, ob und mit welchen Mitteln er Forderungen erfüllt hat und zu erfüllen gedenkt. Das ist nicht geschehen. Aus den in der Zeit nach Erlaß der angefochtenen Widerrufsverfügung bekannt gewordenen weiteren Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich, daß von einem Fortfall des Vermögensverfalls keine Rede sein kann. Odersky Ulsamer Schmitz Groß Weise Müller Salditt