* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. November 1990 hat er bei dem Antragsgegner beantragt, ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Rechtsanwalt die Errichtung einer Zweigstelle in Dres- 1. Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf einen Antrag des Antragstellers gemäß § 28 Abs.3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO nicht in Betracht (vgl. Wie bereits dargelegt, ist die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung und damit nicht in einem der Verfahren ergangen, in denen der Gesetzgeber die Zulassung eines Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof gegen seine Entscheidung vorgesehen hat'(vgl. In einem derartigen Fall führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (vgl. Der Antragsteller verkennt, daß Gegenstand der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht etwa sein an den Minister für Justiz in Berlin gerichteter Antrag vom 12. Vielmehr hatte der Ehrengerichtshof nur darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner den an ihn gerichteten Antrag des Antragstellers vom 23. November 1990, ihm als in Essen zugelassenem Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Einrichtung einer Zweigstelle in Dresden zu gestatten, rechtsund ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Diesen Antrag hat der Antragsgegner schon deshalb abgelehnt, weil das Sächsische Staatsministerium der Justiz der beabsichtigten Errichtung einer Zweigstelle in Dresden ausdrücklich mit der Erwägung entgegengetreten ist, eine ausreichende Beratung der Bevölkerung in Dresden sei durch die ständig zunehmende Zahl von Rechtsanwaltsneuzulassungen gewährleistet und im Interesse dieser Rechtsanwälte sei es nicht vertretbar, Ausnahmegenehmigungen nach

Zitierte Normen: § 28 BRAO
RechtsanwaltRechtsmittelBRAOAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2022 037
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B) 7/92	BESCHLUSS
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwal B	~	H
nd Notars Dr. Jörg-Detlef Straße®,
Antragstellers und Be s c hwe rde f ühre r s
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, H|®pstraße vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oßerlandesgericht H^®, ebenda,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Gestattung der Einrichtung einer auswärtigen Zweigstelle
3$
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen und bei dem Landgericht Essen zugelassen; seit 1979 ist er zugleich Notar in Gelsenkirchen.
Mit Schreiben vom 23. November 1990 hat er bei dem Antragsgegner beantragt, ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Rechtsanwalt die Errichtung einer Zweigstelle in Dres-
3
den zu gestatten. Diesen Antrag hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. Mai 1991 abgelehnt. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.	Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf einen Antrag des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in diesem Verfahren nur in den Fällen statthaft, die § 42 BRAO ausdrücklich bezeichnet. Der Fall des § 28 BRAO gehört nicht dazu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 65/86 -EAS 1987, 25); der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in § 42 BRAO abschließend geregelt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 70/91). Die sofortige Beschwerde ist daher nicht statthaft (vgl. auch Feuerich, BRAO, 2. Aufl. § 28 Rdn. 14, § 42
Rdn. 1, jeweils m.w.Nachw.).
2.	Allerdings hat der Ehrengerichtshof im Tenor seiner Entscheidung die sofortige Beschwerde zugelassen. Doch entbehrt diese Zulassung einer gesetzlichen Grundlage und ist daher unbeachtlich.
2?
 
Wie bereits dargelegt, ist die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung und damit nicht in einem der Verfahren ergangen, in denen der Gesetzgeber die Zulassung eines Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof gegen seine Entscheidung vorgesehen hat'(vgl. § 91 Abs. 6, § 145 Abs. 1 Nr. 5, § 223 Abs. 3 BRAO). In einem derartigen Fall führt auch die ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH NJW 1986, 992, 993; NJW 1977,
1778 f•)•
3.	Das Rechtsmittel wäre auch sachlich im Ergebnis ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller verkennt, daß Gegenstand der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht etwa sein an den Minister für Justiz in Berlin gerichteter Antrag vom 12. September 1990 war, ihn als Rechtsanwalt in Dresden zuzulassen. Vielmehr hatte der Ehrengerichtshof nur darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner den an ihn gerichteten Antrag des Antragstellers vom 23. November 1990, ihm als in Essen zugelassenem Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Einrichtung einer Zweigstelle in Dresden zu gestatten, rechtsund ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Diesen Antrag hat der Antragsgegner schon deshalb abgelehnt, weil das Sächsische Staatsministerium der Justiz der beabsichtigten Errichtung einer Zweigstelle in Dresden ausdrücklich mit der Erwägung entgegengetreten ist, eine ausreichende Beratung der Bevölkerung in Dresden sei durch die ständig zunehmende Zahl von Rechtsanwaltsneuzulassungen gewährleistet und im Interesse dieser Rechtsanwälte sei es nicht vertretbar, Ausnahmegenehmigungen nach
5
§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu erteilen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die Frage, ob eine Zweigstellenzulassung außerhalb des Zulassungsbezirks möglich ist, kommt es danach nicht mehr an.
Kutzer Kieserling
 van Gelder
 Odersky
Hase
 Ulsamer
Salditt