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BGH

Gericht: BGH

Die nach § 23 BRAO beantragte gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Verden versagte die Antrags-gegnerin durch Bescheid vom 14. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nahm die Antragsteilerin ihren Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Verden zurück, nachdem sie mit Schreiben vom 28. März 1988 beantragt hatte, sie im Hinblick auf die Regelung des $ 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei allen weiteren Familiengerichten der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden zuzulassen. April 1988 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin bei allen weiteren Amtsgerichten als Familiengerichten des Landgerichtsbezirks Verden zuzulassen. Mit Recht ist daher der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß es sich bei den Regelungen der §§ 18, 23 BRAO einerseits und des § 78 ZPO andererseits um eine in sich verschränkte gesetzgeberische Entscheidung handelt, die nicht jeweils für sich isoliert betrachtet werden darf und daher auch bei der Auslegung und Anwendung der Ermessensvorschrift des § 20 BRAO über die Versagung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht in ihrem rechtlichen Zusammenhang beachtet werden muß. 2. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung bei einem bestimmten Gericht, damit auch bei dem übergeordneten Landgericht im Sinne des § 23 BRAO, versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist. Übt die Landes Justizverwaltung das ihr insoweit eingeräumte Ermessen rechts fehlerfrei aus, so ist die Versagung der Zulassung beim Landgericht auch mit der Folge rechtmäßig, daß der Bewerber gemäß § 78 Abs. 1 ZPO vor dem Landgericht insgesamt nicht postulations fähig ist. 3. Mag hiernach im vorliegenden Fall die Versagung der Zulassung bei dem Landgericht Verden als rechtmäßig erscheinen, so ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob die an die Versagung dieser Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 ZPO geknüpfte gesetzliche Folge, daß die Antragstellerin auch bei den übrigen Familiengerichten im Landgerichtsbezirk nicht postulationsfähig ist, rechtmäßig ist. Er hat mit Recht dargelegt, daß im vorliegenden Einzelfall keinerlei vertretbare Gründe gegen ein Auftreten der Antrags tellerin vor den Familiengerichten im Bezirk des Landgerichts sprechen. Dem steht der Grundsatz der Lokalisierung nicht entgegen; er bezieht sich in erster Linie auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Landgericht, die der Antragstellerin gerade versagt ist.

Zitierte Normen: § 23 BRAO § 78 ZPO § 20 BRAO § 78 ZPO § 20 BRAO
ZPOVerdenFamiliengerichtenLandgerichtRegelungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
22
Anwz (B) im. BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 der Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
die Rechtsanwältin Monika B
traße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
 Will
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 24. April 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragstellerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am flHHIHHP 1940 geborene Antragstellerin ist seit dem 14. März 1988 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Achim zugelassen. Die nach § 23 BRAO beantragte gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Verden versagte die Antrags-gegnerin durch Bescheid vom 14. März 1988 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, weil der Ehemann der Antrags tellerin als Vorsitzender Richter einer erstinstanzlichen Zivilkammer des
3
Landgerichts Verden tätig ist, die auch für die Bearbeitung von Rechts Streitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Achim zuständig ist. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nahm die Antragsteilerin ihren Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Verden zurück, nachdem sie mit Schreiben vom 28. März 1988 beantragt hatte, sie im Hinblick auf die Regelung des $ 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei allen weiteren Familiengerichten der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden zuzulassen. Die Antragsgegnerin versagte durch Bescheid vom 26. April 1988 die Zulassung der Antragstellerin bei weiteren Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Verden.
Die Antragstellerin hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 1988 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin bei allen weiteren Amtsgerichten als Familiengerichten des Landgerichtsbezirks Verden zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BRAO), aber nicht beg^üftdet.
1.	Regelmäßig ist der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt gemäß § 23 BRAQ zugleich bei dem Landgericht zu-gelassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. Hierbei liegt im Hinblick auf die Regelung des § 78 ZPO über den Anwaltszwang das Schwergewicht auf der Zulassung bei dem übergeordneten Landgericht. Insoweit knüpft § 18 BRAO, wonach
 jeder Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein muß, an die Regelung des § 78 ZPO an (vgl. Feurich, Bundesrechtsanwaltsordnung,
§ 18 Rdn. 1), während andererseits der Gesetzgeber von diesem Befund ausging, als er die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte schuf, insoweit den Anwaltsprozeß bei den Amtsgerichten einführte (§ 78 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zugleich bestimmte, daß vor den Familiengerichten jeder bei dem übergeordneten Landgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Vertretung befugt ist (§ 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mit Recht ist daher der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß es sich bei den Regelungen der §§ 18, 23 BRAO einerseits und des § 78 ZPO andererseits um eine in sich verschränkte gesetzgeberische Entscheidung handelt, die nicht jeweils für sich isoliert betrachtet werden darf und daher auch bei der Auslegung und Anwendung der Ermessensvorschrift des § 20 BRAO über die Versagung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht in ihrem rechtlichen Zusammenhang beachtet werden muß.
2.	Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung bei einem bestimmten Gericht, damit auch bei dem übergeordneten Landgericht im Sinne des § 23 BRAO, versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch dieser Versagungsgrund in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu dem Schutze der Rechtspflege vor Mißdeutungen geschaffen worden, die deren Objektivität berühren. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 =* MDR 1978, 574). Übt die
 Landes Justizverwaltung das ihr insoweit eingeräumte Ermessen rechts fehlerfrei aus, so ist die Versagung der Zulassung beim Landgericht auch mit der Folge rechtmäßig, daß der Bewerber gemäß § 78 Abs. 1 ZPO vor dem Landgericht insgesamt nicht postulations fähig ist. Die Justizverwaltung kann und darf die Zulassung bei dem Landgericht nicht unter Beschränkungen erteilen. Eine etwaige Versicherung der Antragstellerin, sie werde als Rechtsanwältin nicht in Sachen tätig werden, in denen ihr Ehemann als Richter mitwirkt, würde keine Rechtsbindung erzeugen und könnte im übrigen, da sie der Öffentlichkeit unbekannt bliebe, den Anschein unsachlicher Einflüsse nicht vermeiden (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 23/83 - m. w. Nachw.).
3.	Mag hiernach im vorliegenden Fall die Versagung der Zulassung bei dem Landgericht Verden als rechtmäßig erscheinen, so ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob die an die Versagung dieser Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 ZPO geknüpfte gesetzliche Folge, daß die Antragstellerin auch bei den übrigen Familiengerichten im Landgerichtsbezirk nicht postulationsfähig ist, rechtmäßig ist.
Sie bedarf der eigenstäjn^Ligen Prüfung unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Diese Prüfung hat der Ehrengerichtshof zutreffend vorgenommen, indem er davon ausging, daß die Regelung der SS 18,
23 BRAO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO so auszulegen und anzuwenden sei, daß die Berufsausübung der Antragstellerin nicht weiter eingeschränkt werden darf, als es der gesetzgeberische Zweck dieser Bestimmung erfordert.
Er hat mit Recht dargelegt, daß im vorliegenden Einzelfall keinerlei vertretbare Gründe gegen ein Auftreten der Antrags tellerin vor den Familiengerichten im Bezirk des Landgerichts sprechen. Daher mußte ihr die LandesJustizverwaltung die Postulationsfähigkeit vor den Familiengerichten verschaffen. Dem steht der Grundsatz der Lokalisierung nicht entgegen; er bezieht sich in erster Linie auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Landgericht, die der Antragstellerin gerade versagt ist.
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Thode