Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25* April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr, Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Die Antragsgegnerin hatte ein Gesuch des Antragstellers auf (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 12. Die zu dem Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers weist der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren AnwZ (B) 6/88 zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren; der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat weist die sofortige Beschwerde daher mit der Maßgabe zurück, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 7/88 BESCHLUSS in dem Verfahren Edwin F Allee Antragsteller und Beschwerdeführer gegen die Justizbehör Hamburg, -Justizamt - der Freien und Hansestadt Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25* April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr, Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Januar 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,— DM festgesetzt. Gründe : Die Antragsgegnerin hatte ein Gesuch des Antragstellers auf (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 12. Mai 1987 zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Die zu dem Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers weist der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren AnwZ (B) 6/88 zurück. 3 Ein weiteres Zulassungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 1987 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Juli 1987 unter Bezugnahme auf ihre früheren Ausführungen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren; der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Jedoch war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unbegründet, sondern unzulässig. Einer Sachentscheidung des Ehrengerichtshofs stand die Rechtshängigkeit des ersten Zulassungsbegehrens des Antragstellers entgegen (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85). Dieses Verfahrenshindernis besteht auch für den beschließenden Senat, da seine Entscheidung in dem Verfahren AnwZ (B) 6/88 noch nicht in Wirksamkeit getreten, jenes Verfahren also noch nicht abgeschlossen ist. Der Senat weist die sofortige Beschwerde daher mit der Maßgabe zurück, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird. Den Geschäftswert hat der Senat wegen der besonderen Umstände des Falles in allen Verfahren des Antragstellers 4 (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 52/87 -) auf 20.000,— DM festgesetzt. Dies erachtet er auch hier als angemessen• Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke