Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenorainen. August 1986, das am selben Tage beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 BRAO auch dann statthaft, wenn der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat (Senatsbeschl. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Antragsfrist des § 16 Abs.4 BRAO als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers war unzulässig. August 1986 beim Schreiben des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erkennen müssen, daß er die Antragsfrist, die am Vortage abgelaufen war, versäumt hatte. August 1986 die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 1986 heraussuchte und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und dessen Begründung niederschrieb, mußte er sich Gedanken darüber machen, wann die Antragsfrist ablief.Selbst wenn das Datum der Zustellung weder auf der Verfügung vom 15. Entgegen der Auffassung des Antragstellers läßt sich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 1986 befaßt sich überhaupt nicht mit der Antragsfrist und läßt in keiner Weise erkennen, weshalb diese Frist versäumt worden ist.
2141 CS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 7/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jürgen de B( Gl Straße - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. MH^Hpund ,, u^^plstraße H< Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^Bp-Platz fl|/ vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgerichts Hamm, H< Straße Haf^P, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulasssung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Juli 1987 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe X. Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1968 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Gelsenkirchen und beim Landgericht Essen zugelassen. Mit Verfügung vom 15. Juli 1986 3 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenorainen. Diese Verfügung ist dem Antragsteller am 21. Juli 1986 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. August 1986, das am selben Tage beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Am 12. September 1986 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist begehrt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 BRAO auch dann statthaft, wenn der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Antragsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO als unzulässig verworfen. 4 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers war unzulässig. Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses zu stellen. Der Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, wenn also beispielsweise die Partei oder ihr Vertreter die Fristversäumnis hätten erkennen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt zu der hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist gleichlautenden Regelung des § 234 Abs. 2 ZPO entschieden (BGH, Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, NJW 1980, 1846, 1848; Beschl. v. 29. November 1984 - X ZB 33/84, VersR 1985, 283; Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 11/85, VersR 1986, 38, 39). Im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt bereits am 22. August 1986 beim Schreiben des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erkennen müssen, daß er die Antragsfrist, die am Vortage abgelaufen war, versäumt hatte. Wenn ein Rechtsanwalt eine fristgebundene Prozeßhandlung vornimmt, muß er eigenverantwortlich prüfen, wann die Frist abläuft (vgl. BGH, Beschlüsse v. 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81, VersR 1982, 71; v. 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269, 270; v. 25. März 1985 - II ZB 2/85, VersR 1985, 552). Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit tätig wird. Als der Antragsteller sich am 22. August 1986 die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 1986 heraussuchte und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und dessen Begründung niederschrieb, mußte er sich Gedanken darüber machen, wann die Antragsfrist ablief. Selbst wenn das Datum der Zustellung weder auf der Verfügung vom 15. Juli 1986 noch im Fristenkalender notiert war, hätte er den Zeitpunkt der Zustellung anhand des Umschlages feststellen können, den er noch bei der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof in Besitz hatte. Mithin lief die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist seit dem 22. August 1986. Das am 12. September 1986 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war verspätet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers läßt sich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 1986 kein konkludent gestellter Wiedereinsetzungsantrag entnehmen. Denn der Antrag vom 22. August 1986 befaßt sich überhaupt nicht mit der Antragsfrist und läßt in keiner Weise erkennen, weshalb diese Frist versäumt worden ist. Kohlndorfer Weise Quack Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz