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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1954 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rees und dem Landgericht Duisburg zugelassen. Juni 1975 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Zuweisung des Amtssitzes in Rees bestellt. Ferner wurden die Ortsteile Mehrhoog, Töven, Wittenhorst (teilweise) und die restlichen Teile des Ortes Wertherbruch mit insgesamt 4.200 Gerichtseingesessenen in den Amtsgerichtsbezirk Wesel eingegliedert, der - wie früher Rees - zu dem Landgerichtsbezirk Duisburg gehört. April 1975 unter Verzicht auf seine bisherige unbefristete Zulassung bei dem Landgericht Duisburg, ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1975 anderweitig bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve sowie gemäß § 227 a BRAO gleichzeitig bei den Landgerichten Duisburg und Münster zuzulassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düssldorf entsprach dem Antrag auf anderweitige Zulassung durch Verfügung vom 21. April 1975, der Antragsgegner dem Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg durch Erlaß vom 27. Den Antrag auf gleichzeitige Zulassung auch bei dem Landgericht Münster lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. Dezember 1984 hat der Antragsteller beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO um zehn Jahre, hilfsweise um fünf Jahre zu verlängern. Juli 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen und dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen. richtshof hat den rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller eine Verlängerung der Zweitzulassung um weitere vier Jahre erstrebt. Der Antragsgegner hat die Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die allgemeine Härtefeststellung zu Recht zurückgenommen (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO). Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, daß deren Fortfall für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde. Sie soll nicht dazu dienen, dem Betroffenen Mandanten zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (vgl. Bei dieser Fallgestaltung muß es für die Prüfung, welche wirtschaftlichen Einbußen er durch den Verlust der Zweitzulassung erleidet, in erster Linie darauf ankommen, wie sich seine Anwaltspraxis nach der Gebietsänderung im Verhältnis zu früher entwickelt hat, welcher Anteil ihres Gesamtumsatzes aus der Zweitzulassung beim Landgericht Duisburg herrührt und ob er ohne die Zweitzulassung - unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse - im Verhältnis zu früher bedeutend schlechter gestellt würde. Damit werden auch die Verluste miterfaßt, die der Antragsteller durch die Zulegung von Teilen des früheren Amtsgerichtsbezirks Rees zu dem Amtsgericht Bocholt erlitten hat. b) Im übrigen haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof in die erforderliche Gesamtschau bei der Prüfung zu Recht auch die Tatsache miteinbezogen, daß der Antragsteller erhebliche Einnahmen aus seiner Praxis als Anwaltsnotar hat. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller im einzelnen nicht widersprochen hat, überschreitet sein Urkundenaufkommen die durchschnittlichen Vergleichswerte regelmäßig um mehr als 100 %? c) Unter diesen Umständen können das Alter des Antragstellers von 64 Jahren und die Tatsache, daß sich drei seiner Der Senat hat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt, weil der Antragsteller die Verlängerung der Zweitzulassung für (nur noch) vier Jahre erstrebt.

ZweitzulassungNotarAntragsgegnerDuisburg

Volltext der Entscheidung

2141 054
2Z
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Bruno Straße %,
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Martin-Lu^(P“Platz	(t, vertreten durch	den
 Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
HJUJstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Zurücknahme einer Zweitzulassung
WI
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2B
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1985 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das gesamte Verfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am MHIHB 1922 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 15. Dezember 1954 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rees und dem Landgericht Duisburg zugelassen. Durch Urkunden vom 4. März 1958 und 30. Juni 1975 wurde er zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Zuweisung des Amtssitzes in Rees bestellt. Im Zuge der kommunalen Neugliederung wurde der Amtsgerichtsbezirk Rees aufgeteilt. Zum 1. Januar 1975 wurden die Ortschaften Isselburg, Vehlingen und Heelden sowie Teile der Ortschaft Wertherbruch mit zusammen ca. 4.500 Gerichtseingesessenen dem Bezirk des Amtsgerichts Bocholt und damit dem des Landgerichts Münster zugeschlagen. Ferner wurden die Ortsteile Mehrhoog, Töven, Wittenhorst (teilweise) und die restlichen Teile des Ortes Wertherbruch mit insgesamt 4.200 Gerichtseingesessenen in den Amtsgerichtsbezirk Wesel eingegliedert, der - wie früher Rees - zu dem Landgerichtsbezirk Duisburg gehört. Mit Wirkung vom 1. Juli 1975 wurde sodann das Amtsgericht Rees aufgelöst; der verbliebene Rest seines Bezirkes wurde dem Amtsgerichtsbezirk Emmerich und damit dem Landgerichtsbezirk Kleve zugelegt.
Durch Erlaß vom 11. Dezember 1974 stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Rees zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Land-
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gericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten bis zu dem 30. Juni 1985 geboten sei. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 26. März und 10. April 1975 unter Verzicht auf seine bisherige unbefristete Zulassung bei dem Landgericht Duisburg, ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1975 anderweitig bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve sowie gemäß § 227 a BRAO gleichzeitig bei den Landgerichten Duisburg und Münster zuzulassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düssldorf entsprach dem Antrag auf anderweitige Zulassung durch Verfügung vom 21. April 1975, der Antragsgegner dem Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg durch Erlaß vom 27. Juni 1975. Den Antrag auf gleichzeitige Zulassung auch bei dem Landgericht Münster lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. Juli 1975 ab. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Beschluß des EGH Hamm vom 4. März 1976 - ZU 14/75).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 hat der Antragsteller beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Duisburg gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO um zehn Jahre, hilfsweise um fünf Jahre zu verlängern. Die Rechtsanwaltskammer DflHHIHB hat den Antrag zunächst befürwortet, diese Stellungnahme aber zurückgezogen, nachdem ihr der Umfang der Notarpraxis des Antragstellers mitgeteilt worden war. Auch der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat den Antrag für unbegründet gehalten. Durch Bescheid vom 22. Juli 1985 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen und dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen. Der Ehrenge-
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richtshof hat den rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller eine Verlängerung der Zweitzulassung um weitere vier Jahre erstrebt. Gegen die Zurückweisung wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die allgemeine Härtefeststellung zu Recht zurückgenommen (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, daß deren Fortfall für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde.
1. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof sind bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 89, 173 ausgegangen. Danach kommt es für die Verlängerung auf die konkreten Auswirkungen an, die der Wegfall der Zweitzulassung voraussichtlich für den betroffenen Rechtsanwalt haben würde. Maßgebend ist eine Gesamtschau, bei der die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen im Vordergrund stehen, in die aber auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts miteinzubeziehen
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sind. Durch eine Verlängerung der Zweitzulassung sollen nur Nachteile ausgeglichen werden, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben haben (Senat aaO S. 175, 177 f). Sie soll nicht dazu dienen, dem Betroffenen Mandanten zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 46/85, 48/85 und 52/85).
Der vorliegende Fall weist allerdings eine Besonderheit auf, auf die der zuletzt genannte Grundsatz nicht zugeschnitten ist. Sie besteht darin, daß der Antragsteller anstatt bei dem Amtsgericht Rees und dem Landgericht Duisburg infolge der gerichtsorganisatorischen Änderungen nunmehr auf Dauer bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve zugelassen ist und daß er die Zweitzulassung gerade bei dem Landgericht erhalten hat, bei dem er früher als einzigem Landgericht zugelassen war. Bei dieser Fallgestaltung muß es für die Prüfung, welche wirtschaftlichen Einbußen er durch den Verlust der Zweitzulassung erleidet, in erster Linie darauf ankommen, wie sich seine Anwaltspraxis nach der Gebietsänderung im Verhältnis zu früher entwickelt hat, welcher Anteil ihres Gesamtumsatzes aus der Zweitzulassung beim Landgericht Duisburg herrührt und ob er ohne die Zweitzulassung - unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse - im Verhältnis zu früher bedeutend schlechter gestellt würde. Damit werden auch die Verluste miterfaßt, die der Antragsteller durch die Zulegung von Teilen des früheren Amtsgerichtsbezirks Rees zu dem Amtsgericht Bocholt erlitten hat. Sie können bei der Prüfung der
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besonderen Härte nicht außer Betracht bleiben. Dagegen ist wegen der genannten Besonderheit des Sachverhalts hier kein Raum für die im allgemeinen wesentliche Unterscheidung zwischen Mandaten, die innerhalb des Gebiets der Zweitzulassung aus einem abgetrennten Teil des früheren Zulassungsbezirks stammen, und solchen, die Gebieten zuzurechnen sind, welche erst mit der Zweitzulassung hinzugewonnen worden sind.
2. Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheit sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller trägt lediglich vor: Am 15. Dezember 1984 seien aus seiner Praxis im Bezirk des Landgerichts Kleve 64 und im Bezirk des Landgerichts Duisburg 14 Verfahren anhängig gewesen. Auf den Bezirk des Landgerichts Duisburg entfielen demnach 18 %. Zahlen über die Jahre vor der Änderung lägen ihm nicht vor. Es dürften etwa 22 bis 25 % gewesen sein. Er habe damals - am 15. Dezember 1984 - drei Verfahren (teilweise als Korrespondenzanwalt) bearbeitet, die im Bezirk des Landgerichts Münster anhängig gewesen seien.
Vor der Änderung dürften auf diese Ortsteile etwa 28 bis 30 % entfallen sein. Der Gesamtumsatz aus der Anwaltspraxis habe im Jahre 1983	89.323	DM	bei	einem	Unkostensatz von rund 50 %
betragen. Drei seiner vier Kinder befänden sich noch in der Ausbildung. Unter diesen Umständen würde ihn ein Verlust von auch nur 18 % empfindlich treffen.
Dieser Vortrag ermöglicht es dem Senat nicht, anhand der dargelegten Kriterien zu prüfen, ob der Verlust der Zweitzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeutet.
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Zum Beweis für die Behauptung des Antragstellers ist die Grundlage seiner Schätzung zu schmal.
b)	Im übrigen haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof in die erforderliche Gesamtschau bei der Prüfung zu Recht auch die Tatsache miteinbezogen, daß der Antragsteller erhebliche Einnahmen aus seiner Praxis als Anwaltsnotar hat. Der Senat ist in jüngerer Zeit wiederholt davon ausgegangen, daß eine solche Berücksichtigung zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B)13/85 - und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 48/85). Es liegt auf der Hand, daß die Bedeutung des Verlustes einer Zweitzulassung durch zusätzliche Einnahmen des Betroffenen als Notar gemindert werden kann. Gemessen an der Durchschnittszahl von 400 Urkundsgeschäften jährlich je Notar, nach der sich das Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare richtet (§ 13 der AV des Justizministers vom 24. Oktober 1974 über Angelegenheiten der Notare, JMBl. NRW S. 266), hat das Notariat des Antragstellers einen Umfang, der weit über dem Durchschnitt liegt (Urkunden-Nummern: 1980 1359, 1981 903,
1982 926, 1983 1012, 1984 918 und 1985 - nach dem Stand vom 30. September 1985 hochgerechnet - 773). Nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller im einzelnen nicht widersprochen hat, überschreitet sein Urkundenaufkommen die durchschnittlichen Vergleichswerte regelmäßig um mehr als 100 %? der jeweilige Anteil der Beglaubigungen ohne Entwurf erreicht allenfalls 50 % der Durchschnittswerte.
c)	Unter diesen Umständen können das Alter des Antragstellers von 64 Jahren und die Tatsache, daß sich drei seiner
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vier Kinder noch in der Ausbildung befinden, die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht rechtfertigen.
III.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt, weil der Antragsteller die Verlängerung der Zweitzulassung für (nur noch) vier Jahre erstrebt.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Paepcke	Jordan