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BGH

Gericht: BGH

Januar 1985, durch den der Antrag, den Vorsitzenden des Senats Rechtsanwalt Haneke als befangen zu erklären, zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er den Vorsitzenden des Senats Rechtsanwalt Haneke wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darin, daß nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan "weder der jeweilige Berichterstatter noch die einzelnen Beisitzer, ja nicht einmal der Vorsitzende des Senats nach objektiven unverwechselbaren Kriterien nach der Anhängigmachung einer Anwaltsrechtssache beim BGH bestimmbar sind". Februar 1966 - AnwSt(R) 7/65 = NJW 1966, 1084), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. a) Ein Recht auf einen bestimmten Berichterstatter begründet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; vielmehr ist der Vorsitzende, insbesondere bei einem überbesetzten Spruchkörper, befugt, die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums zu verteilen (BVerfGE 18, 345, 352; 22, 282, 286; BGH MDR 1980, 843). Auch die Reihenfolge der jeweils zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte ist im voraus festgelegt (GVP1. c) Der Vorsitzende des Senats, der Präsident des Bundesgerichtshofes, kann nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO nur durch einen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vertreten werden, demgemäß nicht durch einen der fünf richterlichen Beisitzer, die Richter am Bundesgerichtshof sind. Dem trägt der durch das Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes für das Geschäftsjahr 1985 Rechnung (Teil B Ziffer V. Die Verteilung der Geschäfte zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ist durch den Geschäftsverteilungsplan des Senats für Anwaltssachen im voraus festgelegt (GVP1• I Ziffer 2). d) Eine nach lediglich formalen Gesichtspunkten (Endziffern, Anfangsbuchstaben usw.) im voraus festgelegte Zuordnung der eingehenden Sachen zu bestimmten Sitzgruppen läßt sich ohne Gefährdung einer geordneten Rechtsprechung und ohne Gefährdung des Anspruchs des Betroffenen auf die Entscheidung seiner Sache innerhalb angemessener Zeit nicht durchführen. Andererseits ist es den ehrenamtlichen Beisitzern des Senats, die im Hauptberuf als Rechtsanwälte tätig und überwiegend weit entfernt von Karlsruhe ansässig sind, nicht zuzu demuten, immer wieder in kürzeren Zeitabständen zu Sitzungen anzureisen, in denen nur wenige Sachen verhandelt und beraten werden. Damit ist der in § 21 g GVG enthaltenen Konkretisierung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters, die von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfGE 18, 345, 351, 352; 22, 282, 286), im Rahmen des Möglichen generell und auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (BGH Beschlüsse v.

Zitierte Normen: § 14 BRAO Art. 101 GG § 106 BRAO § 21g GVG § 567 ZPO
VorsitzendeGeschäftsverteilungsplanBeisitzerAnwZSache

Volltext der Entscheidung

2115 048
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Friedrich
I,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter
 Prof. Dr. Erich Institut für Kriminalwissen-schaften der Philipps-uni-versität
 gegen
die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Koblenz,
 Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Mai 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwalt Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 22. Januar 1935 zugestellten Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 1985, durch den der Antrag, den Vorsitzenden des Senats Rechtsanwalt Haneke als befangen zu erklären, zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Durch Bescheid vom 10. Oktober 1984 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er den Vorsitzenden des Senats Rechtsanwalt Haneke wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 4. Januar 1985 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Der Senat ist in seiner beschließenden Besetzung zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darin, daß nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan "weder der jeweilige Berichterstatter noch die einzelnen Beisitzer, ja nicht einmal der Vorsitzende des Senats nach objektiven unverwechselbaren Kriterien nach der Anhängigmachung einer Anwaltsrechtssache beim BGH bestimmbar sind".
2. Die Rüge geht fehl.
Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020; BVerfGE 18,
65 = NJW 1964, 1667; BVerfGE 18, 344 = NJW 1965, 1219) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt(R) 7/65 = NJW 1966, 1084), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Deswegen müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, so eindeutig wie möglich bestimmen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Diesen Anforderungen genügt der Geschäftsverteilungsplan des Senats für AnwaltsSachen des Bundesgerichtshofs.
a)	Ein Recht auf einen bestimmten Berichterstatter begründet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; vielmehr ist der Vorsitzende, insbesondere bei einem überbesetzten Spruchkörper, befugt, die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums zu verteilen (BVerfGE 18, 345, 352; 22, 282, 286; BGH MDR 1980, 843). Die Vorschrift bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Richter, nicht auf die Art ihrer Mitwirkung. Der Geschäftsverteilungsplan des An-waltssenats ist daher wegen mangelnder Festlegung
 des jeweiligen Berichterstatters verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b)	Von den fünf richterlichen Beisitzern des Anwaltssenats werden jeweils drei nach einem vor Be-
ginn des Geschäftsjahres festgeiegten Plan zu den einzelnen Sitzungen herangezogen (GVP1. I Ziffer 3). Auch die Reihenfolge der jeweils zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte ist im voraus festgelegt (GVP1. II). Damit liegt insgesamt im voraus fest, welche richterlichen und anwaltlichen Beisitzer jeweils an den einzelnen Sitzungen teilnehmen.
c)	Der Vorsitzende des Senats, der Präsident
 des Bundesgerichtshofes, kann nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO nur durch einen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vertreten werden, demgemäß nicht durch einen der fünf richterlichen Beisitzer, die Richter am Bundesgerichtshof sind. Dem trägt der durch das Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes für das Geschäftsjahr 1985 Rechnung (Teil B Ziffer V. ^+.). Die Verteilung der Geschäfte zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ist durch den Geschäftsverteilungsplan des Senats für Anwaltssachen im voraus festgelegt (GVP1• I Ziffer 2). Im übrigen wirkt in der hier zu entscheidenden Sache der Präsident des Bundesgerichtshofes als Vorsitzender mit.
d)	Eine nach lediglich formalen Gesichtspunkten (Endziffern, Anfangsbuchstaben usw.) im voraus festgelegte Zuordnung der eingehenden Sachen zu bestimmten Sitzgruppen läßt sich ohne Gefährdung einer geordneten Rechtsprechung und ohne Gefährdung des Anspruchs des Betroffenen auf die Entscheidung seiner Sache innerhalb angemessener Zeit nicht durchführen. Da der Geschäftsanfall im Senat von Jahr zu Jahr starken.
- O -
nicht vorhersehbaren Schwankungen unterliegt und der Senat nicht regelmäßig - etwa wöchentlich oder einmal im Monat - tagt, müßten die Verfahrensbeteiligten oft unvertretbar lange auf einen Termin der für sie zuständigen Sitzgruppe warten. Andererseits ist es den ehrenamtlichen Beisitzern des Senats, die im Hauptberuf als Rechtsanwälte tätig und überwiegend weit entfernt von Karlsruhe ansässig sind, nicht zuzu demuten, immer wieder in kürzeren Zeitabständen zu Sitzungen anzureisen, in denen nur wenige Sachen verhandelt und beraten werden. Deshalb werden die Senatssitzungen entsprechend dem - auch während des Jahres unregelmäßigen - Geschäftsanfall anberaumt. Hierbei werden alle Sachen nach Eingang, sofern sie terminsreif sind, auf einen Sitzungstag (mit der im voraus nach GVP1. I Ziffer 3, II bestimmten Sitzgruppe) gelegt, bis dieser durch mündliche Verhandlung und Beratung voraussichtlich ausgefüllt ist (GVP1. I Ziffer 4). So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Damit ist der in § 21 g GVG enthaltenen Konkretisierung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters, die von Verfassungs wegen nicht geboten ist (BVerfGE 18, 345, 351, 352; 22, 282, 286), im Rahmen des Möglichen generell und auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
III.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwalts-ordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemißt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 46, 195, 197/198; vgl. auch
 
BVerfG NJW 1967, 1123). Deshalb findet auch § 567 Abs, 3 ZPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (BGH Beschlüsse v. 18. Dezember 1967 - AnwZ (B) 14/67; v. 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72/ AnwZ (B) 6/72 = EGE XII 46, 50 und vom 25. Juni 1984 -AnwZ (B) 1/84).
Jähnke
 Lepa
Pfeiffer
 Schaefer
Hagen
 Weise
Paepcke