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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Zur Begründung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wie sie § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt, hat der Landgerichtspräsident ausgeführt, daß der Antragsteller einen titulierten Anspruch seines Mandanten BflHI auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses in Höhe von 8.666,62 DM nebst Zinsen erst nach längerer Verzögerung erfüllt habe. Außerdem sei jederzeit mit Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu rechnen, die auch für Mandanten bestimmte Gelder erfassen könnten. März 1984 aufgegeben habe und nunmehr nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig sei, so daß in Zukunft eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mehr angenommen werden könne. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt; dem Präsidenten des Landgerichts ist bei Erlaß der Rücknahmeverfügung auch kein Ermessensfehler unterlaufen (§ 39 Abs.3 BRAO). a) Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und er seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st.Rspr. Dafür, daß der ^ später denn auch gescheiterte - Versuch des Antragstellers, mit seinen Gläubigern im Wege des Vergleichs eine Einigung herbeizuführen, gelingen werde, bestanden bei Erlaß der Rücknahmeverfügung keine greifbaren Anhaltspunkte. b) Durch den Vermögensverfall des Antragstellers waren auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. In einer Erklärung vom März 1983 bekundete ein angeblicher Abtretungsgläubiger Pfetzing, daß die Forderung durch eine inzwischen geleistete Zahlung des Antragstellers ausgeglichen sei. Folgt man dem, so bedeutet dies, daß der Antragsteller einen ihm nicht zustehenden Vorschuß länger als ein Jahr für sich verwendet hat. Auch kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, daß sein Gläubiger B^JB keine ZwangsvollStreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Im übrigen ergab sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hier auch daraus, daß jederzeit neue Voll Streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden konnten, die auch für Mandanten des Antragstellers bestimmte Gelder erfassen konnten. Dies schloß indes nicht Voll Streckungsmaßnahmen aus, die sich auch auf für Mandanten bestimmte Gelder erstrecken konnten. Da ein Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Voll Streckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRA0 erachtet (vgl. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen. c) Der Landgerichtspräsident hat bei der Zurücknahme der Zulassung die Grenzen seines Ermessens, das ihm § 15 BRAO einräumt, weder überschritten noch hat er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, waren der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die danach vorliegenden Voraussetzungen für die Zurücknahme sind in der Zwischenzeit auch nicht dadurch weggefallen, daß der Antragsteller nicht mehr als selbständiger Anwalt tätig ist. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nicht - wie der Antragsteller nunmehr geltend macht - dadurch zweifelsfrei entfallen, daß er sein Anwaltsbüro aufgegeben hat und als angestellter Rechtsanwalt tätig ist. Bliebe die Zulassung des Antragstellers bestehen, so hätte er es in der Hand, nach eigenem Ermessen mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen wieder selbständig als Rechtsanwalt tätig zu sein. Aber auch wenn der Antragsteller nur im Anstellungsverhältnis als Rechtsanwalt tätig würde, wäre eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zweifelsfrei entfallen. Damit besteht die Gefahr, daß für Mandanten bestimmte Gelder, die auf diesem Konto eingezahlt werden, dem Zugriff der Gläubiger des Antragstellers ausgesetzt sind.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsuchendenBRAOAnwZVermögensverfallGefährdung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 7/84
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Walter Fl
-Allee Ä
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt«
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt am Oberlandesgericht Fl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 31. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 21. Mai 1945 geborene Antragsteller bestand am
27.	Mai 1977 die 2. juristische Staatsprüfung. Er ist seit dem
28.	Juli 1977 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt a. Main und seit dem 18. August 1977 bei dem Amtsgericht Frankfurt a. Main zugelassen.
Durch Verfügung vom 22. März 1983 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt a. Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Er hat dies damit begründet, daß gegen den Antragsteller überwiegend rechtskräftig titulierte Forderungen über einen Gesamtbetrag zwischen 600.000,-- DM und 650.000,— DM bestehen, er am 4. Februar 1982 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat und in ein ihm gehörendes Grundstück die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Zur Begründung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wie sie § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt, hat der Landgerichtspräsident ausgeführt, daß der Antragsteller einen titulierten Anspruch seines Mandanten BflHI auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses in Höhe von 8.666,62 DM nebst Zinsen erst nach längerer Verzögerung erfüllt habe. Außerdem sei jederzeit mit Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu rechnen, die auch für Mandanten bestimmte Gelder erfassen könnten. Schließlich sei die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Büro- und Kanzleibetriebes nicht mehr gewährleistet.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, der Antragsteller befinde sich angesichts der Höhe seiner Verbindlichkeiten in Vermögensverfall und sei auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; sein Versuch, mit seinen Gläubigern einen Vergleich abzuschließen, sei gescheitert.
Durch den Vermögensverfall seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet, was sich im Fall B^| gezeigt habe. Im übrigen seien ZwangsvollStreckungsmaßnahmen der Gläubiger, die die Belange der Mandanten des Antragstellers gefährdeten, nicht auszuschließen; an dieser Gefahr ändere sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller inzwischen weder Eigen- noch Anderkonten führe.
 
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, daß er sein Anwaltsbüro zu dem 31. März 1984 aufgegeben habe und nunmehr nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig sei, so daß in Zukunft eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mehr angenommen werden könne.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt; dem Präsidenten des Landgerichts ist bei Erlaß der Rücknahmeverfügung auch kein Ermessensfehler unterlaufen (§ 39 Abs. 3 BRAO).
1. Der Antrgsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall, der die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete.
a)	Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und er seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st.Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Juni 1983 -AnwZ (B) 35/82 und 6/83 sowie vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/83, jeweils m.w.N.). Eine solche Sachlage war bei dem Antragsteller am 22. März 1983 gegeben. Er war hoch verschuldet und hat dies auch in seinen Stellungnahmen stets eingeräumt. Zu Recht ist der Landgerichtspräsident davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit auch nicht imstande sein werde, seine
 Vermögensverhältnisse zu ordnen. Dafür, daß der ^ später denn auch gescheiterte - Versuch des Antragstellers, mit seinen Gläubigern im Wege des Vergleichs eine Einigung herbeizuführen, gelingen werde, bestanden bei Erlaß der Rücknahmeverfügung keine greifbaren Anhaltspunkte.
b)	Durch den Vermögensverfall des Antragstellers waren auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82 - und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/83 -, jeweils m.w.N.). Eine solche Gefährdung hat der Landgerichtspräsident bei Erlaß der Rücknahmeverfügung zutreffend angenommen.
Diese Annahme war schon aufgrund des Verhaltens des Antragstellers im Fall B'flpl begründet. Denn hier wurde deutlich, daß die Abrechnung des Antragstellers mit seinen Mandanten gefährdet war. Der Antragsteller war am 2. Dezember 1981 rechtskräftig verurteilt worden, an BflU einen nicht verbrauchten Vorschuß von 8.666,62 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen. Diesem Urteil kam der Antragsteller zunächst nicht nach. In einer Erklärung vom März 1983 bekundete ein angeblicher Abtretungsgläubiger Pfetzing, daß die Forderung durch eine inzwischen geleistete Zahlung des Antragstellers ausgeglichen sei. Folgt man dem, so bedeutet dies, daß der Antragsteller einen ihm nicht zustehenden Vorschuß länger als ein Jahr für sich verwendet hat. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, er habe von dem Urteil nicht Kenntnis erhalten, weil er bei der Urteilsverkündung im Krankenhaus gelegen habe. Denn spätestens bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 4. Februar 1982 mußte dem Antragsteller seine Rück-
 
Zahlungsverpflichtung bekannt gewesen sein. Auch kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, daß sein Gläubiger B^JB keine ZwangsvollStreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Denn solche Maßnahmen unterblieben nur deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte BflHBs erfahren hatte, daß der Antragsteller vermögenslos war.
Im übrigen ergab sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hier auch daraus, daß jederzeit neue Voll Streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden konnten, die auch für Mandanten des Antragstellers bestimmte Gelder erfassen konnten. Zwar hatte der Antragsteller bei Erlaß der Rücknahmeverfügung ein Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet, das er als einziges Konto im Briefkopf aufführte. Dies schloß indes nicht Voll Streckungsmaßnahmen aus, die sich auch auf für Mandanten bestimmte Gelder erstrecken konnten.
Solche Gelder gehen.immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller vorgetragen, daß er allein in der Zeit vom 4. Februar 1982 bis zu dem
29.	April 1983 für Mandanten bestimmte Schecks über Beträge von insgesamt etwa 100.000,— DM empfangen hat. Da ein Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Voll Streckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRA0 erachtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 - EGE XIV, 121, 123; vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81 und vom 18. Oktober 1982 -AnwZ (B) 23/82). Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen. Einen solchen Ausnahmefall betraf der Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/83 -, in dem es um verhältnismäßig niedrige Forderungen des Finanz-
 
amtes ging und der Rechtsanwalt seine Lebensverhältnisse auf seine schlechte Vermögenslage zugeschnitten hatte. Hier liegen die Dinge anders. Der Antragsteller sieht sich hohen titulierten Forderungen gegenüber und sein Versuch, mit seinen Gläubigern einen Vergleich zu schließen, ist gescheitert.
c)	Der Landgerichtspräsident hat bei der Zurücknahme der Zulassung die Grenzen seines Ermessens, das ihm § 15 BRAO einräumt, weder überschritten noch hat er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, waren der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Die danach vorliegenden Voraussetzungen für die Zurücknahme sind in der Zwischenzeit auch nicht dadurch weggefallen, daß der Antragsteller nicht mehr als selbständiger Anwalt tätig ist.
Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung kommt es grundsätzlich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Rücknahmegrund vorlag; Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Schon die erste Voraussetzung fehlt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nicht - wie der Antragsteller nunmehr geltend macht - dadurch zweifelsfrei entfallen, daß er sein Anwaltsbüro aufgegeben hat und als angestellter Rechtsanwalt tätig ist. Bliebe die Zulassung des Antragstellers bestehen, so hätte er es in der Hand, nach eigenem Ermessen mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen wieder selbständig als Rechtsanwalt tätig zu sein. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses braucht dem Landgerichtspräsidenten nicht mitgeteilt zu werden, so daß sich der Übergang in die selbständige Tätigkeit unkontrolliert vollziehen könnte. Aber auch bei Fortbestehen des Anstel 1ungsverhältnisses könnte der Antragsteller eigene Mandate übernehmen; der Anstel!ungsvertrag schließt dies nicht aus. Die Möglichkeit einer erneuten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt auch nicht so fern, daß sie außer Betracht bleiben könnte. Immerhin entspricht es dem Berufsbild eines Rechtsanwalts, nicht auf Dauer in einem Anstel!ungsverhältnis zu verharren, sondern eine selbständige Anwaltstätigkeit auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 2/82).
Aber auch wenn der Antragsteller nur im Anstellungsverhältnis als Rechtsanwalt tätig würde, wäre eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zweifelsfrei entfallen. Der Antragsteller ist bei Rechtsanwalt	angestellt.	Die	Anwälte	be-
nutzen Briefbögen, auf denen sie beide erscheinen. Damit entsteht für die Rechtsuchenden der Eindruck einer Anwaltssozietät. Auf den Briefbögen ist ein Postscheckkonto genannt, ohne daß erkennbar wäre, daß dieses Konto nur für Zahlungen an Rechtsanwalt W0PBI bestimmt ist. Damit besteht die Gefahr, daß für Mandanten bestimmte Gelder, die auf diesem Konto eingezahlt werden, dem Zugriff der Gläubiger des Antragstellers ausgesetzt sind.
 
III.
Bel der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den sonst von ihm in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von l’QQ.OOO,— DM angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unterschritten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 35/82).
Girisch	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer
Weise	Messer