gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten; hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden 2. Zur mündlichen Verhandlung Uber die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35), könnte dem Gesuch des Antragstellers auf Vertagung nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Während der Antragsteller zunächst noch bemüht war, auf die gegen ihn gerichteten Titel Zahlungen zu erbringen und eine Reihe von Gläubigern auch befriedigen konnte, gelang ihm das später nicht mehr. b) Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift allge* mein bestritten, daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO gegeben seien. Daß er Vermögen hätte, aus dem er - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - seine Verbindlichkeiten abdecken könnte, ist nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist bisher nicht einmal die Baugenehmigung erteilt. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß §15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13• Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI, 27, 28). Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Schon darin zeigt sich, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Antragsteller konkret gefährdet sind. b) Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf de|ien sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
.13 016 yj BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 7/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Friedrich Wilhelm Vi Straße f 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft S0 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000,— DM festgesetzt. G ründ e : I. 1. Der am 24. Juli 1935 geborene Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelässen. Durch Verfügung vom 18. August 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten; hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden *re» nihrd«-» t.. rlnnwof'cn ongerufenc Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Zur mündlichen Verhandlung Uber die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte gebeten, den Termin zu vertagen, weil er erkrankt sei und sein Rechtsmittel noch näher begründen wolle. Dem Vertagungsantrag konnte nicht entsprochen werden» Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich in dem Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch ausreichend Zeit, zu allen maßgeblichen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Er hat dies aber nicht getan; wie seinem Antrag 2u entnehmen ist, hat er eine Stellungnahme nicht einmal vorbereitet. Daß das aus gesundheitlichen Gründen unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35), könnte dem Gesuch des Antragstellers auf Vertagung nicht entsprochen werden. Das Gesuch erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen, die an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit zu stellen sind. Abgesehen davon, daß der Hinderungsgrund nicht durch ein ärztliches Attest belegt ist, hat der Antragsteller ihn so spät mitgeteilt, daß Nachforschungen nicht mehr möglich waren. Der Schriftsatz des Antragstellers ging am Terminstag um 8.06 Uhr beim Bundes- ye gerichtshof ein. Daß er sich einer Operation würde unterziehen müssen, wußte der Antragsteller aber jedenfalls lange vor Beginn des Krankenhausaufenthalts. Sein Gesuch dient daher lediglich der Verfahrensverzögerung. In einem solchen Fall darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (BGHSt 28, 35» 41; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 32/00 - und vom 7* Dezember 1981 -AnwZ (B) 7/81). II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAÖ), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI,62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 - EGE XII, 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79» vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. a) Der Antragsgegner erlangte erstmals Ende 1979 Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers. Dieser versicherte jedoch im Dezember 1980, die bekannt gewordenen Verbindlichkeiten beglichen zu haben oder im Januar 1981 tilgen zu wollen. Ferner habe er erheblichen Grundbesitz erworben, darauf errichte eine Gesellschaft, an der er hälftig beteiligt sei, ein Sport- und Freizeitzentrum mit Hotel. An einer gleichartigen weiteren Gesellschaft sei er ebenfalls beteiligt. Vermögensverfall bestehe nicht. Tatsächlich häuften sich indessen die gegen den Antragsteller gerichteten Prozesse und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Bis zu dem Erlaß der Rücknahme Verfügung im August 1931 lagen schließlich 22 Titel über Beträge zwischen 762,19 DM und 21.132,96 DM vor. Die Gesamtsumme dieser Schulden betrug 160.872,11 DM. Zwei weitere Gläubiger hatten Forderungen von über 32.000,— DM anhängig gemacht. Eines der Verfahren betraf Rückzahlungsansprüche eines Gesellschafters der Gesellschaft, die das erwähnte Freizeitzentrum hatte errichten sollen. Zu einer Verwirklichung des Projekts ist es bisher nicht gekommen. Während der Antragsteller zunächst noch bemüht war, auf die gegen ihn gerichteten Titel Zahlungen zu erbringen und eine Reihe von Gläubigern auch befriedigen konnte, gelang ihm das später nicht mehr. Bei Erlaß der RücknahmeVerfügung lagen 9 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vor. Am 4. November 1981 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. b) Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift allge* mein bestritten, daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO gegeben seien. Nähere Einzelheiten, insbesondere eine angekündigte Übersicht über seine Vermögenssituation, hat er nicht beigebracht. c) Hiernach ist der Antragsteller außerstande, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Wäre es anders, hätte er es nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommen lassen. Daß er Vermögen hätte, aus dem er - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - seine Verbindlichkeiten abdecken könnte, ist nicht ersichtlich. Die Grundstücke, auf denen das Freizeitzentrum errichtet werden sollte oder noch errichtet werden soll, rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Auf ihnen ruhen Belastungen mindestens in Höhe des Grundstückswerts, wie die mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge ergeben. Einen vollständigen Grundbuchauszug hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Das Unvermögen des Antragstellers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten besteht weiter. Daß er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen könnte, ist nicht anzunehmen. Die Hoffnung auf Erlöse aus der Veräußerung des geplanten Freizeitzentrums ist völlig ungewiß. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist bisher nicht einmal die Baugenehmigung erteilt. 2. Damit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknehm grund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen sein könnte (vgl. BGHZ 75, 356, 357; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 15. Dezember 1980 -AnwZ (B) 9/80 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). 3. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß §15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13• Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI, 27, 28). Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Hier hat der Antragsteller 1975 von seiner Mandantin Himmelreich 20.000,— DM mit dem Auftrag erhalten, das Geld zinsgünstig anzulegen. Er hat das Geld jedoch anderweitig verbraucht* Am 14. April 1981 ließ er sich zur Rückzahlung verurteilen; im Zwangsvollstreckungsverfahren erging Haftbefehl. Ebenso hatte er sich von seinem Mandanten Walczak einen Kostenvorschuß von 5.000,— DM geben lassen. Nach der Kündigung des Mandats war er zur Erstattung außerstande. Der Mandant erwirkte am 8. Juli 1980 einen Titel über 4.550,— DM, Schon darin zeigt sich, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Antragsteller konkret gefährdet sind. b) Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf de|ien sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. 4. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller ist daher zurückzuweisen. Pfeiffer Hagen Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Weise