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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 30* Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: 3* Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerden und des Wiedereinsetzungsantrags zu tragen sowie die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten. 1* Das Rechtsmittel gegen den BeschluS» durch den der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und damit die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bestätigt hat» ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. a) Nach § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO mußte die sofortige Beschwerde hier binnen einer Frist von zwei Vochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden. b) Diese Frist hat der Antragsteller versäumt; sie war bereits verstrichen» als die sofortige Beschwerde am 19. Der Antragsteller behauptet zwar» der ihm zugestellte Brief habe nur eine Ausfertigung des Beschlusses enthalten» durch den der Ehrengerichtshof die Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Die Beschlußausfertigung» deren Empfang der Antragsteller bestreitet» ist nicht versehentlich in den Akten liegen-geblieben. bb) Dafür» daß der Inhalt der Postzustellungsurkunde richtig ist» spricht im übrigen auch das Verhalten des Antragstellers nach der Zustellung vom 14. Senats des Ehrengerichtshofs hat er sodann erstmals in der Beschverdeschrift vom 18. Wäre das virklich so» dann hätte es nahe gelegen» daß er sich nach der Zustellung sofort beim Ehrengerichtshof nach dem fehlenden Beschluß erkundigt hätte. Davon kann hier keine Rede sein* Der Antragsteller hat als Wiedereinsetzungsgrund lediglich vorgebracht» er habe erstmals am 17* Dezember 1979 von seinem Verfahrensbevollmächtigten erfahren» daß ihm der Beschluß über die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 14* November 1979 zugestellt worden sein solle* Das reicht auf der Grundlage der Feststellung» daß ihm der in Rede stehende Beschluß in dem genannten Zeitpunkt zugegangen ist» nicht aus» um die Fristversäumnis zu entschuldigen* Seine Angestellte hat ihm nämlich» wie er selbst vorträgt» die zugestellte Sendung ungeöffnet Übergeben* Daß der Brief zwei Ausfertigungen enthielt» und zwar Ausfertigungen verschiedener Beschlüsse» hätte der Antragsteller bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unschwer erkennen können* Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache» daß beide Beschlüsse vom selben Spruchkörper am selben Tage und unter demselben Aktenzeichen gefaßt worden sind« Wie dargelegt» hätte der Inhalt des Beschlusses» dessen Empfang der Antragsteller nicht bestreitet» ihn darauf aufmerksam machen müssen» daß noch ein weiterer Beschluß ergangen war* Unter diesen Umständen lag es auf der Hand» daß die zweite Ausfertigung» die sich in dem ihm zugestellten Brief befand» nicht inhaltsgleich mit der ersten war* Dem Antragsteller gereicht die Fristversäumnis Oie Auffassung des Antragstellers» unanfechtbar seien in diesem Zusammenhang nur die Entscheidungen» durch die der Ehrengerichtshof eine Vollziehungsanordnung aufgehoben habe» ist weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dessen Sinn und Zweck zu vereinbaren. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen» daB Vollziehungsanordnungen gemäß § 16 Abs.3 Satz 2 BRAO nicht mit der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angegriffen werden können (BGH» Beschlüsse vom 24.

Zitierte Normen: § 13 BRAO
EhrengerichtshofBeschlußBeschwerdeBRAOVerfügung

Volltext der Entscheidung

st?
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 7/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Helmut, itraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers 9
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter
 itraße ÄL B
gegen
 das Land B e r 1 i n 9 vertreten durch den Senator für Justiz»	Straße	dHP»	Berlin	629
Antragsgegner und Beschwerdegegner 9
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 30* Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2.	Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des II. Senats des Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 24. September 1979 werden als unzulässig verworfen.
3* Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerden und des Wiedereinsetzungsantrags zu tragen sowie die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
4. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I« Der am 1 • Juni 1939 geborene Antragsteller wurde im September 196? zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin sowie im Jahre 1972 bei dem Kammergericht zugelassen* Durch Verfügung vom 22« März 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 13 Nr* 1 BRAO) zurückgenommen• Durch die angefochtenen Beschlüsse vom 24* September 1979 hat der Ehrengerichtshof den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Vollziehung des Bescheids vom 22* März 1979 angeordnet (§16 Abs* 3 Satz 2 BRAO)* Mit den sofortigen Beschwerden wendet sich der Antragsteller gegen beide Entscheidungen* Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist am 19* Dezember 1979 beim Ehrengerichtshof eingegangen, das Rechtsmittel gegen die Vollziehungsanordnung am 12* Dezember 1979* Mit Schriftsatz vom 18* Dezember 1979» der das zuerst genannte Rechtsmittel enthält» hat der Antragsteller vorsorglich auch beantragt» ihm insoweit Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren*
II* Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg*
Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig*
1* Das Rechtsmittel gegen den BeschluS» durch den der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und damit die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
 bestätigt hat» ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Es ist aber verspätet und deshalb unzulässig.
a)	Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO mußte die sofortige Beschwerde hier binnen einer Frist von zwei Vochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden.
b)	Diese Frist hat der Antragsteller versäumt; sie war bereits verstrichen» als die sofortige Beschwerde am 19. Dezember 1979 beim Ehrengerichtshof einging. Der Beschluß war dem Antragsteller am 14. November 1979 in seiner Praxis durch die Post im Wege der Übergabe an seine Angestellte zugestellt worden. Der Antragsteller behauptet zwar» der ihm zugestellte Brief habe nur eine Ausfertigung des Beschlusses enthalten» durch den der Ehrengerichtshof die Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 22. März 1979 angeordnet habe» nicht aber auch eine Ausfertigung des Beschlusses in der Hauptsache. Das trifft jedoch nicht zu.
aa) Der Vordruck der Postzustellungsurkunde vom 14. November 1979 trägt in der Spalte "Kurze Bezeichnung des Schriftstücks" den Vermerk: "Je eine Ausf. der Beschlüsse vom 24.9*1979"* Danach enthielt der zugestellte Brief Ausfertigungen beider Beschlüsse. Darauf deutet auch der übrige Akteninhalt hin. Der Vorsitzende hat nämlich am 21. Oktober 1979 angeordnet» daß beide Beschlüsse an den Antragsteller zuzustellen seien. Die Geschäftsstellenbeamtin» Justizamtmann	hat	am 3* November 1979
eine entsprechende Verfügung getroffen* Die in der Kanzlei
 
tätige Justizangestellte	hat	am 12« November 1979
die Fertigung der für die Zustellung erforderlichen Schriftstücke und deren Absendung in deh Akten vermerkt. Sie hat dienstlich erklärt» sie sei sich sicher» daß sie die Verfügung vom 5. November 1979 ordnungsgemäß ausgeführt habe.
Die Beschlußausfertigung» deren Empfang der Antragsteller bestreitet» ist nicht versehentlich in den Akten liegen-geblieben.
bb) Dafür» daß der Inhalt der Postzustellungsurkunde richtig ist» spricht im übrigen auch das Verhalten des Antragstellers nach der Zustellung vom 14. November 1979*
Er hat die Vollmacht für seinen Verfahrensbevollmächtigten erst am S. Dezember 1979 unterzeichnet» bei Zugrundelegung des Zustellungsdatums also nach Ablauf der Beschverdefrist. Nach einem Informationsgespräch seines Verfahrensbevollmächtigten mit dem Vorsitzenden des II. Senats des Ehrengerichtshofs hat er sodann erstmals in der Beschverdeschrift vom 18. Dezember 1979 behauptet» daß er den in Rede stehenden Beschluß nicht bekommen habe. Wäre das virklich so» dann hätte es nahe gelegen» daß er sich nach der Zustellung sofort beim Ehrengerichtshof nach dem fehlenden Beschluß erkundigt hätte. Seine Behauptung» er habe nicht ahnen können» daß ihm neben dem Vollziehungsbeschluß auch der Beschluß in der Hauptsache habe zugestellt verden sollen» trifft nicht zu. Denn aus der ihm zugegangenen Anordnung über die Vollziehung des Bescheids vom 22. März 1979 ergibt sich» daß der Ehrengerichtshof am 24. September 1979 auch über die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanvalt-schaft entschieden hat. Der Ehrengerichtshof hat in der Vollziehungsanordnung ausdrücklich auf Jene Entscheidung Bezug genommen. Venn der Antragsteller sie nicht erhalten
 hätte» hätte er in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit mit Sicherheit sofort bei der Geschäftsstelle nachgefragt.
2.	Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet* Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht» wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war» die versäumte Frist einzuhalten (§ 46 Abs* 6 Satz 2 BRAO» § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Davon kann hier keine Rede sein* Der Antragsteller hat als Wiedereinsetzungsgrund lediglich vorgebracht» er habe erstmals am 17* Dezember 1979 von seinem Verfahrensbevollmächtigten erfahren» daß ihm der Beschluß über die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 14* November 1979 zugestellt worden sein solle* Das reicht auf der Grundlage der Feststellung» daß ihm der in Rede stehende Beschluß in dem genannten Zeitpunkt zugegangen ist» nicht aus» um die Fristversäumnis zu entschuldigen* Seine Angestellte hat ihm nämlich» wie er selbst vorträgt» die zugestellte Sendung ungeöffnet Übergeben* Daß der Brief zwei Ausfertigungen enthielt» und zwar Ausfertigungen verschiedener Beschlüsse» hätte der Antragsteller bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unschwer erkennen können* Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache» daß beide Beschlüsse vom selben Spruchkörper am selben Tage und unter demselben Aktenzeichen gefaßt worden sind« Wie dargelegt» hätte der Inhalt des Beschlusses» dessen Empfang der Antragsteller nicht bestreitet» ihn darauf aufmerksam machen müssen» daß noch ein weiterer Beschluß ergangen war* Unter diesen Umständen lag es auf der Hand» daß die zweite Ausfertigung» die sich in dem ihm zugestellten Brief befand» nicht inhaltsgleich mit der ersten war* Dem Antragsteller gereicht die Fristversäumnis
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demnach zu dem Verschulden*
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3.	Die sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckungsanordnung ist unstatthaft. Eine solche Anordnung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 3 BRAO nicht anfechtbar. Oie Auffassung des Antragstellers» unanfechtbar seien in diesem Zusammenhang nur die Entscheidungen» durch die der Ehrengerichtshof eine Vollziehungsanordnung aufgehoben habe» ist weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dessen Sinn und Zweck zu vereinbaren. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen» daB Vollziehungsanordnungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BRAO nicht mit der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angegriffen werden können (BGH» Beschlüsse vom 24. April 1961
- AnwZ (B) 9/61 « EGE VI 55» 57 und vom 15* September 1963
- AnwZ (B) 15/63; vgl. Isele» BRAO § 16 S. 239).
4.	Oie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44» 25)*
Vogt	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Schaefer	Rössler
 Siebecke