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BGH

Gericht: BGH

§ 227 a Abs. 1 BRAO ist anwendbar, auch wenn nur ein Teil eines Amtsgerichtsbezirks dem Bezirk eines anderen Landgerichts zugelegt wird und dabei der Ort, in dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, beim selben Amtsgericht und Landgericht verbleibt wie bisher. gegen die LandesJustizVerwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wegen Simultanzulassung Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, ccc’^r" c re sen Uniarg we men ere 7 erzugungen des mteu des Oberlendesgerichts Frankfurt an Main von 6a curd 19/6 und 21 * Jul a 19/c auf genesen, Die Antragsgegnerm is~ vgrpmcnxstj den Antragsteller unter Beachtung der Rechts-auffassung des Bundesgerichtshofs insoweit und 1952 die Zulassung bei dem Amtsgericht Wetzlar Landgericht Limburg an der Lahn hatte, ist = Januar 1972 in die Stadt Lollar (Landkreis Gießen) eingegliedert und demgemäß aus dem Verzeichnis der Gemeinden gestrichen wurden, für die das Amtsgericht Wetzlar zuständig ist (§ 1 Nr. 43 der Verordnung vom 9. Wegen all dieser Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Bildung der Stadt Lahn (II 2) erstrebt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt auch beim Landgericht Lahn-Gießen. Februar 1977 hat er die Zweitzulassung mit der Begründung begehrt, sie sei nach den örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich (§ 24 BRAO). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat diesen Antrag durch Verfügung vom 20. Oktober 1977 hat der Antragsteller vorgebracht, die Zweitzulassung sei wegen der zu II 1 a und b genannten Änderungen der Gerichtsbezirke zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten (§ 227 a und § 227 b BRAO). Juni 1978 und die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Lahn-Gießen gemäß § 227 b BRAO entsprechend ergänzt. Soweit der Präsident des Oberlandesgerichts den Anträgen nicht entsprochen hat, hat der Antragsteller gegen die Bescheide vom 20. Oktober 1977 (III 2) bis zu dem Ablauf von drei Monaten noch nicht befunden hatte, hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Der Antragsteller hat in erster Linie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn nach § 24 BRAO auch beim Landgericht Lahn-Gießen zuzulassen; hilfsweise, ihm die erstrebte Zweitzulassung "ohne Gebietsbeschränkung" nach § 227 a BRAO zu gewähren; ganz hilfsweise, die Zweit zulas sung für Gemeinden (hier: Langgöns, Lollar und Butzbach) und nicht für Gemeindeteile oder Gemarkungen auszusprechen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller auch die Kosten der Untätigkeitsklage auferlegt. die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof ihm die Zweitzulassung nur nach § 227 b BRAO, nicht aber nach § 24 oder § 227 a BRAO gewährt haben. Denn § 227 b Abs. 2 BRAO verpflichtet ihn, solche Vertretungen nur zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist (Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 2. Dagegen ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit Ci sich der Antragsteller dagegen wendet, daß er nach der Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs auch die Kosten der für erledigt erklärten Untätigkeitsklage tragen muß. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen des Ehrengerichtshofs mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198). 1. Zu Recht haben der Präsident des Oberlandesgerichts und der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die in erster Linie erstrebte Zweitzulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO versagt. a) Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Lokalisierung der Anwaltschaft (BGHZ 42, 207, 208), wie er unter anderem in § 18 Abs. 1 und § 23 BRAO zu dem Ausdruck kommt. Soweit sich die sofortige Beschwerde mit diesen Ausführungen gegen die Rechtswirksamkeit der §§ 18, 23 und 24 BRAO wendet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die genannten Bestimmungen schränken nicht die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein; sie betreffen nur die Berufsausübung (BGHZ 47, 15, 21; 65, 241, 243; BGH, Beschluß vom 12. b) Die Voraussetzungen, unter denen eine gleichzeitige Zulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO möglich ist, sind hier nicht erfüllt. aa) Eine gleichzeitige Zulassung nach dieser Vorschrift setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß sie unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, welche mit dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind. Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17; BGH, Beschluß vom 12. bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen haben es der Präsident des Oberlandesgerichts und der Ehrengerichtshof zu Recht abgelehnt, die allgemeine Feststellung für die erstrebte gleichzeitige Zulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO zu treffen. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden ähnlichen Fall der zweiten Alternative des § 24 Satz 1 BRAO (der gleichzeitigen Zulassung bei einem benachbarten Landgericht), daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei in einer Stadt mit zwei Amtsgerichten unterhält, welche zur Zuständigkeit verschiedener Landgerichte gehören, von denen eines in der Stadt liegt und das andere, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, seinen Sitz an einem benachbarten Ort hat. Wird - wie hier - eine neue Stadt aus früher selbständigen Städten und Gemeinden gebildet, so besagt das nicht, daß sich mit dem Zeitpunkt, in dem der Zusammenschluß wirksam wird, auch die tatsächlichen Verhältnisse alsbald wesentlich ändern. Die Umbenennung (z.B. Amtsgericht Lahn-Wetzlar statt Amtsgericht Wetzlar) läßt den Bezug zu dem früheren Ort und Gerichtsbezirk aber noch deutlich erkennen, so daß Unklarheiten ernstlich nicht zu befürchten sind. Von anderen Unzuträglichkeiten steht fest, daß sie durch die erstrebte Zweitzulassung nicht behoben oder gemildert werden können (so Verzögerungen bei der Postzustellung, die auf die angebliche Unübersichtlichkeit der örtlichen Verhältnisse nach der Bildung der Stadt Lahn beruhen sollen). Während nämlich nach Absatz 1 dieser Vorschrift Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand angehören, bestimmt Absatz 2, daß sich die Gerichtsbezirke unter anderem durch die Bildung neuer Gemeinden nicht ändern. Das gleiche gilt aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bürger infolge einzelner nachträglicher Gebietsän-derungen gezwungen sein können, sich vor dem für ihren Wohnsitz nunmehr zuständigen Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der mit dem bisherigen Anwalt ihres Vertrauens nicht identisch ist. Soweit einzelne Gebietsänderungen zu Eingriffen in den Besitzstand des Antragstellers geführt haben, gibt das Gesetz der Justizverwaltung in den §§ 227 a und 227 b BRAO eine ausreichende Handhabe, um Härten auszugleichen. 2. Das Rechtsmittel greift dagegen zu dem überwiegenden Teil durch, soweit dem Antragsteller die hilfsweise beantragte Zweitzulassung nach § 227 a BRAO versagt worden ist. a) Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine befristete gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht vor, wenn der Bezirk eines Amtsgerichts teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt wird. dem Gesetzeswortlaut ist - außer der allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) - Voraussetzung für die Zweit Zulassung, daß der Rechtsanwalt (3) bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist. aa) Der Ehrengerichtshof hat angenommen, eine Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 1 BRAO komme lediglich in Betracht, wenn der Ort, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei unterhalte, bei der Gebietsänderung einem anderen Amtsgericht zugeschlagen werde. Dem Ehrengerichtshof ist zuzugeben, daß die dritte der obengenannten Voraussetzungen gegenüber der ersten selbständige Bedeutung nur hat, wenn der Ort der Kanzlei von der Gebietsänderung miterfaßt wird. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß lediglich in diesem - vom Gesetz mitgeregelten - Fall eine Zweitzulassung nach § 227 a BRAO möglich sei. Die Rechtsanwälte sollen in erster Linie vor Mandatsverlusten bewahrt werden, die ihnen als unmittelbare Folge der Umgliederung drohen würden, wenn sie frühere Mandanten nicht mehr in Zivilprozessen vor dem Landgericht vertreten könnten, das nach der Gebietsänderung für deren Wohnsitz zuständig ist (vgl. Das wird besonders deutlich in den Fällen, in denen im Rahmen einer Gebietsreform ein großer Teil eines Amtsgerichtsbezirks einem anderen Landgericht zugeordnet wird, der Ort mit dem Sitz der Kanzlei jedoch bei dem bisherigen Amtsgericht und Landgericht verbleibt* Hier wäre die gleichzeitige Zulassung gemäß § 227 a BRAO nach der Auffassung des Ehrengerichtshofs zu versagen, obwohl die betroffenen Rechtsanwälte einen wesentlichen Teil, möglicherweise sogar den Hauptteil ihres Klientenstammes verlieren und - zu dem Beispiel wegen zusätzlicher mittelbarer Härten -durch eine (beschränkte) Zweit zulas sung nach § 227 b BRAO unter Umständen keinen angemessenen Ausgleich erhalten würden. Ob der Ort der Kanzlei einem anderen Amtsgericht zugewiesen wird, kann demnach kein formales Kriterium für die Anwendbarkeit des § 227 a Abs. 1 BRAO sein. Denn die Tatbestände beider Vorschriften unterscheiden sich dadurch, daß § 227 a BRAO eine Änderung des Bezirks des Amtsgerichts voraussetzt, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, während § 227 b BRAO insbesondere in den Fällen gilt, in denen sich der Bezirk des übergeordneten Landgerichts ändert, ohne daß die Änderung das Gebiet des Amtsgerichts der Zulassung berührt (vgl. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob § 227 b BRAO darüber hinaus auch angewendet werden kann, wenn einer der Tatbestände des § 227 a Abs. 1 BRAO erfüllt ist, die gleichzeitige Zulassung nach dieser Vorschrift zur Vermeidung von Härten aber nicht geboten erscheint, weil die gegenüber § 227 a BRAO eingeschränkte Zweitzulassung nach § 227 b BRAO für den Härteausgleich genügen würde (vgl. Auf die Frage kommt es hier nicht an; denn der Antragsteller hat die Zweit zulas sung nach § 227 b BRAO schon erlangt. Er hat vielmehr ohne Einschränkungen ausgesprochen, daß Jede - auch eine nur geringfügige - Änderung eines Amtsgerichtsbezirks in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO erfülle (BGHZ 66, 291, 294, 296; Beschlüsse vom 13. dieser Vorschrift erwogen, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt der Ort der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwalts nach der Gebietsänderung beim selben Amtsgericht verblieben war wie vorher (vgl, BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 17, Mai 1976 - AnwZ (B) 29 bis 33/75, vom 17. b) Auf dieser Grundlage hat die sofortige Beschwerde mit dem ersten Hilfsantrag wegen der Gebietsänderungen A II 1 b, c und d Erfolg. Insoweit hat der Präsident des Oberlandesgerichts über die gleichzeitige Zulassung zwar erst nachträglich durch Bescheid vom 21. Die zugehörigen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof.Wie die protokollierten Erklärungen des Antragstellers und seines Unter diesen Umständen steht fest, daß der Antragsteller den Anfechtungswillen auch insoweit hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat. bb) Der Senat kann über die Zweitzulassung nach § 227 a BRAO in den Fällen A II 1 b, c und d allerdings nicht ab- f schließend selbst entscheiden. BGHZ 66, 291, 294 ff; 68, 66, 69 f): Größe und Einwohnerzahl der aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) ausgegliederten Gebiete, ihre wirtschaftliche Bedeutung, die Zahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks, die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit der Gebietsreform, die Zulegung anderer Gebietsteile zu dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar), die Zahl auswärtiger Anwälte, die im Zusammenhang damit gleichzeitig auch beim Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen worden sind, die Auswirkungen, die eine Zulassung der Wetzlarer Anwälte auf die beim Landgericht Gießen zugelassenen Anwälte haben würde, und die Ausgliederung von Teilen des Landgerichtsbezirks, soweit sie nicht den Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) betrifft. Wird ein Gerichtsbezirk - so wie hier der des früheren Amtsgerichts Wetzlar - mehrmals nacheinander geändert, so kann Jede Änderung Anlaß für eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO sein (vgl. November 1978 -AnwZ (B) 23/78), bei dem davon betroffenen Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen. a) Im Fall der Gebietsänderung A II 1 a war die Frist von zehn Jahren, für deren Dauer die allgemeine Härtefeststellung zu treffen ist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO), bereits abgelaufen, als der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Bescheid vom 6. Das gilt auch für die Fälle, in denen dieser Zeitpunkt - so wie hier - vor dem Inkrafttreten des § 227 a BRAO, d.h. vor dem 1. Im Hinblick auf den Fristenablauf hat der Präsident des Oberlandesgerichts dem Antragsteller die gleichzeitige Zulassung insoweit zu Recht versagt. Damit ist auch für eine Zweitzulassung nach § 227 b BRAO insoweit kein Raum (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO; BGHZ 68, 78, 80 f). b) Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, im Zuge der Gebietsreform sei auch der Ortsteil Lahn-Allen-dorf der Stadt Lahn aus dem Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn dem des Amtsgerichts und des Landgerichts Lahn-Gießen zugeschlagen worden (A III 2), trifft seine Behauptung nicht zu.

Zitierte Normen: § 24 BRAO Art. 12 GG § 24 BRAO § 261 ZPO
GesetzLandgerichtFallGemeindeBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
9110
nur zu B TI 2 a
S/
BRAO § 227 a Abs. 1
§ 227 a Abs. 1 BRAO ist anwendbar, auch wenn nur ein Teil eines Amtsgerichtsbezirks dem Bezirk eines anderen Landgerichts zugelegt wird und dabei der Ort, in dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, beim selben Amtsgericht und Landgericht verbleibt wie bisher.
BGH, Beschl. v. 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 - EGH Frankfurt/M

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/79	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Otto
 fstraße 0,
Antragstellers und Beschwerdeführers
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
B
Bad M
gegen
 die LandesJustizVerwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 wegen Simultanzulassung
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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II.	Im Zuge der Gebietsreform im Lande Hessen änderten sich zahlreiche Gemeindegrenzen und damit auch die Grenzen der Gerichtsbezirke.
1.	Mehrere Teile des Amtsgerichtsbezirks Wetzlar (jetzt: Lahn-Wetzlar) wurden aus dem Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn herausgenommen und dem des Landgerichts GieBen (jetzt: Lahn-Gießen) zugeordnet, so
a)	die Gemeinde Kinzenbach, die mit Wirkung vom 1. April 1967 mit der zu dem Amtsgerichtsbezirk Gießen gehörenden Gemeinde Heuchelheim unter deren Namen zusammengeschlossen wurde (Gesetz vom 18. März 1967 - GVB1 I 81);
b)	die Gemeinden Odenhausen und Salzböden (Landkreis Wetzlar), die mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in die Stadt Lollar (Landkreis Gießen) eingegliedert und demgemäß aus dem Verzeichnis der Gemeinden gestrichen wurden,
 für die das Amtsgericht Wetzlar zuständig ist (§ 1 Nr. 43 der Verordnung vom 9. März 1972 - GVB1 I 84);
c)	die Gemeinde Ebersgöns (Landkreis Wetzlar), die mit
 Wirkung vom 1. Januar 1977 in die Stadt Butzbach ein-	9
gemeindet wurde und damit in den Amtsgerichtsbezirk Butzbach fiel (Gesetz vom 13. Mai 1974 - GVB1 I 237
sowie
d)	die Ortsteile Cleeberg, Domholzhausen, Espa und Kleenheim der Gemeinde Langgöns, die mit Wirkung vom 1. Mai 1978 dem Amtsgerichtsbezirk Lahn-Gießen zugewiesen wurden (Gesetz vom 28. Februar 1978 - GVB1 I 143).
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2.	Durch Gesetz vom 13* Mai 1974 (GVB1 I 237) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1977 die Stadt Lahn geschaffen, ohne daß damit Maßnahmen gerichtsorganisatorischer Art verbunden waren. Ihr Gebiet umfaßt unter anderem die früheren Städte Gießen und Wetzlar. Es gehört zur Zuständigkeit der Landgerichte Gießen (jetzt: Lahn-Gießen) und Limburg an der Lahn.
3.	Die Ortsteile Greifenstein und Ulmtal der Gemeinde Greifenstein wurden mit Wirkung vom 1. Mai 1978 innerhalb des Landgerichtsbezirks Limburg an der Lahn vom Amtsgericht Lahn-Wetzlar dem Amtsgericht Herbom zugelegt (Gesetz vom 28. Februar 1978 - GVB1 I 143).
III.	Wegen all dieser Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Bildung der Stadt Lahn (II 2) erstrebt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt auch beim Landgericht Lahn-Gießen.
1.	Mit Schreiben vom 1. Januar 1977, 7. Januar 1977 und 17. Februar 1977 hat er die Zweitzulassung mit der Begründung begehrt, sie sei nach den örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich (§ 24 BRAO). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat diesen Antrag durch Verfügung vom 20. Dezember 1977 zurückgewiesen.
2.	Mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 hat der Antragsteller vorgebracht, die Zweitzulassung sei wegen der zu II 1 a und b genannten Änderungen der Gerichtsbezirke zur
 Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten (§ 227 a und § 227 b BRAO). In diesem Zusammenhang hat er weiter vorgetragen, auch die Gemeinden Lahn-All endo rf und Ruttershausen seien aus dem Bezirk des Amtsgerichts Wetzlar und des Landgerichts Limburg an der Lahn herausgenommen und dem des Amtsgerichts und des Landgerichts Gießen zugewiesen worden. Hinsichtlich der Gemeinde Ruttershausen hat er den Antrag unter dem 30. Dezember 1977 zurückgenommen•
Mit Schreiben vom 14. April 1978 hat ein Sozius des Antragstellers, Rechtsanwalt	wegen	der unter
II 1 d auf geführten Maßnahmen die gleichzeitige Zulassung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 227 a BRAO beantragt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dieses Schreiben als Erweiterung des Gesuchs des Antragstellers um Zweitzulassung behandelt. Durch Verfügung vom 6. Juni 1978 hat er gemäß § 227 b BRAO
a)	allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Landgericht Limburg an der Lahn und dem Amtsgericht Lahn-Wetzlar zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Lahn-Gießen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wegen der unter
II 1 b und d genannten Gebietsveränderungen geboten sei, \ond zwar wegen der ersten Änderung bis zu dem 31. Dezember 1981 und wegen der zweiten bis zu dem 30. April 1988;
b)	dem Antragsteller nach Maßgabe der allgemeinen Feststellung neben seiner bisherigen Zulassung bei dem Landgericht Limburg an der Lahn die Zulassung bei dem Landgericht Lahn-Gießen erteilt sowie
c)	den weitergehenden Antrag des Antragstellers vom 24. Oktober 1977 zurückgewiesen, das heißt auch hinsichtlich der Gebietsänderung II 1 a und (nach der Antragsbeschränkung) hinsichtlich der Gemeinde Lahn-All endorf.
3.	Nachdem ihm der Bescheid vom 6. Juni 1978 zugestellt worden war, hat der Antragsteller in einer Gegenvorstellung vom 20. Juni 1978 darum gebeten, wegen der Ausgliederung der Gemeinde Ebersgöns aus dem Amtsgerichtebezirk Wetzlar (II 1 c) "nachzuentscheiden". Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Verfügung vom 21. Juli 1978 seine allgemeine Feststellung vom 6. Juni 1978 und die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Lahn-Gießen gemäß § 227 b BRAO entsprechend ergänzt. Die Erweiterung soll bis zu dem 31. Dezember 1986 gelten.
IV.	Soweit der Präsident des Oberlandesgerichts den Anträgen nicht entsprochen hat, hat der Antragsteller gegen die Bescheide vom 20. Dezember 1977 (III 1) und 6. Juni 1978 (III 2) rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt (2 EGH 1/78 und 10/78). Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts über den Zulassungsantrag vom 24. Oktober 1977 (III 2) bis zu dem Ablauf von drei Monaten noch nicht befunden hatte, hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. April 1978 außerdem im Wege der
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Untätigkeitsklage angerufen (2 EGH 7/78). In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof haben die Verfahrensbeteiligten die Untätigkeitsklage übereinstimmend für erledigt erklärt und entgegengesetzte Kostenanträge gestellt. Der Ehrengerichtshof hat die drei Verfahren durch Beschluß vom 3. Juli 1978 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Antragsteller hat in erster Linie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn nach § 24 BRAO auch beim Landgericht Lahn-Gießen zuzulassen; hilfsweise, ihm die erstrebte Zweitzulassung "ohne Gebietsbeschränkung" nach § 227 a BRAO zu gewähren; ganz hilfsweise, die Zweit zulas sung für Gemeinden (hier: Langgöns, Lollar und Butzbach) und nicht für Gemeindeteile oder Gemarkungen auszusprechen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller auch die Kosten der Untätigkeitsklage auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller beantragt, nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
B.
I. Das Rechtsmittel ist nur zu dem Teil statthaft.
1. Es ist zulässig, soweit der Antragsteller damit die in erster Instanz gestellten Sachanträge zur Zweitzulassung weiter verfolgt. Denn er ist auch dadurch beschwert, daß
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die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof ihm die Zweitzulassung nur nach § 227 b BRAO, nicht aber nach § 24 oder § 227 a BRAO gewährt haben. Eine Mehrfachzulassung nach den zuletzt genannten Vorschriften gibt dem Rechtsanwalt eine bessere Position als die nach § 227 b BRAO. Während nämlich die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO ohne Einschränkungen und die nach § 227 a BRAO lediglich befristet erteilt wird, ist die - gleichfalls befristet erteilte - Zulassung gemäß § 227 b BRAO
M,	zusätzlich	noch	dadurch	Beschränkungen unterworfen, daß
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sie den Rechtsanwalt in dem Bezirk des Landgerichts, für das sie gewährt wird, standesrechtlich nur in begrenztem Umfang zur Vertretung in Anwaltsprozessen berechtigt.
Denn § 227 b Abs. 2 BRAO verpflichtet ihn, solche Vertretungen nur zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist (Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 7/2376 S. 6; BGHZ 68, 72, 76).
2. Dagegen ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit
 Ci	sich	der Antragsteller dagegen wendet, daß er nach der
 Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs auch die Kosten der für erledigt erklärten Untätigkeitsklage tragen muß.
In ZulassungsSachen, zu denen auch das Verfahren nach § 24 BRAO gehört, und im Verfahren nach den §§ 227 a und 227 b BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in den in § 42 Abs. 1 Nrn 1 bis 5 BRAO aufgeführten Fällen zu, in
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denen seine berufliche Existenz unmittelbar berührt wird (§ 42 Abs. 1, § 227 a Abs. 8, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO). Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen des Ehrengerichtshofs mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198). Dazu gehören nicht Entscheidungen, die lediglich Verfahrenskosten und außergerichtliche Auslagen der Verfahrensbeteiligten betreffen (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 5/78 und 16/78). Das hat der Senat auch schon für Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache angenommen (Beschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71 - und 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76). Daran ist festzuhalten.
II. Soweit das Rechtsmittel demnach zulässig ist, hat es nur zu dem Teil Erfolg.
1. Zu Recht haben der Präsident des Oberlandesgerichts und der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die in erster Linie erstrebte Zweitzulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO versagt.
a) Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Lokalisierung der Anwaltschaft (BGHZ 42, 207, 208), wie er unter anderem in § 18 Abs. 1 und § 23 BRAO zu dem Ausdruck kommt. Der Antragsteller meint: Das Lokalisierungsprinzip gereiche dem Bürger zu dem Nachteil; es widerspreche
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dem Erfordernis der Spezialisierung der Anwaltschaft und enthalte ein partielles Berufsverbot. Soweit sich die sofortige Beschwerde mit diesen Ausführungen gegen die Rechtswirksamkeit der §§ 18, 23 und 24 BRAO wendet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die genannten Bestimmungen schränken nicht die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein; sie betreffen nur die Berufsausübung (BGHZ 47, 15, 21; 65, 241, 243; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 61), die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Lokalisierungsprinzip nicht bestehen, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B)
6/71 * EGE XI 59, 61; BGHZ 65, 241, 243)* Davon abzuweichen, besteht kein Anlaß.
b) Die Voraussetzungen, unter denen eine gleichzeitige Zulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO möglich ist, sind hier nicht erfüllt.
aa) Eine gleichzeitige Zulassung nach dieser Vorschrift setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß sie unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Für diese Feststellung kommt es darauf an, ob die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht ohne unzu demutbare Schwierigkeiten suchen und finden kann. Bei der Prüfling ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht in der Regel der Rechtspflege am besten dienlich ist. Auf dieser Grundlage ist abzuwägen,
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ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, welche mit dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind.
Bleiben Zweifel, so kann die allgemeine Feststellung nicht getroffen und die Zweitzulassung nicht gewährt werden (BGHZ 47, 15). Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre (BGHZ 42,
 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B)	6/71	* EGE XI 59, 62). Bei
 der allgemeinen Feststellung handelt es sich nicht um eine Ermessens ent Scheidung der Justizverwaltung; vielmehr geht es bei der Frage, ob die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes (BGHZ 46, 380, 382 f; 47, 15, 17). Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17).
bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen haben es der Präsident des Oberlandesgerichts und der Ehrengerichtshof zu Recht abgelehnt, die allgemeine Feststellung für die erstrebte gleichzeitige Zulassung nach § 24 Abs. 1 BRAO zu treffen. Die Bildung der Stadt Lahn und die Tatsache, daß das Gebiet der neuen Großstadt mit zwei Amtsgerichten (Lahn-Gießen und Lahn-Wetzlar) zwei verschiedenen Landgerichten (Lahn-Gießen und Limburg an der Lahn) zugeordnet ist, rechtfertigen eine solche Maßnahme hier nicht.
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Isele (BRAO § 24 V B 1 b, S. 301) meint zwar, bei der ersten Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 BRAO (der gleichzeitigen Zulassung bei einem anderen an demselben Ort befindlichen Landgericht) sei schlechterdings kein Fall denkbar, der Zweifel erwecken könnte, diese Art der Simultanzulassung sei - in den wenigen Städten, die dafür überhaupt in Betracht kämen - der Rechtspflege nicht dienlich. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Mit dem Gesetz wäre es nicht vereinbar, bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Simultanzulassung erfüllt sind, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen je nachdem, ob die ZweitZulassung bei einem anderen Landgericht am selben Ort oder bei einem benachbarten Landgericht erstrebt wird. Entscheidend sind vielmehr stets die besonderen örtlichen Verhältnisse. Sie können im Einzelfall durchaus so beschaffen sein, daß auch die weitere Zulassung der Rechtsanwälte bei einem anderen Land gericht am selben Ort nicht im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung geboten ist oder daß jedenfalls zweifelhaft bleibt, ob sie der Rechtspflege dienlich ist. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden ähnlichen Fall der zweiten Alternative des § 24 Satz 1 BRAO (der gleichzeitigen Zulassung bei einem benachbarten Landgericht), daß der Rechtsanwalt seine Kanzlei in einer Stadt mit zwei Amtsgerichten unterhält, welche zur Zuständigkeit verschiedener Landgerichte gehören, von denen eines in der Stadt liegt und das andere, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, seinen Sitz an einem benachbarten Ort hat.
Wird - wie hier - eine neue Stadt aus früher selbständigen Städten und Gemeinden gebildet, so besagt das nicht, daß sich mit dem Zeitpunkt, in dem der Zusammenschluß wirksam wird, auch die tatsächlichen Verhältnisse alsbald wesentlich ändern. Vielmehr bewahren, wie die Erfahrung zeigt, die früher selbständigen Ortsteile häufig noch lange eine gewisse Eigenständigkeit, ehe sie allmählich mehr und mehr zusammenwachsen und auch äußerlich als Einheit erscheinen. Es spricht nichts dafür, daß es im Fall der Stadt Lahn anders ist. Ihre Gründung zu dem 1. Januar 1977 hat die Gerichtsorganisation nicht nachhaltig berührt. Für die Bevölkerung ist die Lage bei der Wahrnehmung eigener Rechte im wesentlichen unverändert. Die bisherigen Amtsgerichts- und Landgerichtsbezirke sind bestehen geblieben. Die betroffenen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben, soweit sie ihren Sitz in der neuen Großstadt haben, zwar andere Bezeichnungen erhalten (vgl. die Bekanntmachung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Dezember 1976 - GVB1 I 539). Die Umbenennung (z.B. Amtsgericht Lahn-Wetzlar statt Amtsgericht Wetzlar) läßt den Bezug zu dem früheren Ort und Gerichtsbezirk aber noch deutlich erkennen, so daß Unklarheiten ernstlich nicht zu befürchten sind.
Was der Antragsteller im Zusammenhang mit dieser kommunalen Neugliederung an Unzuträglichkeiten vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts.
Das Vorbringen betrifft zu dem Teil nicht die rechtsuchende Bevölkerung (so das zu den wirtschaftlichen Nachteilen
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für die Praxis des Antragstellers, die sich aus Änderungen der Organisation der städtischen Behörden ergeben). Zum Teil handelt es sich um Erschwernisse, wie sie allgemein mit der Rechtsverfolgung verbunden sein können und in gleicher oder ähnlicher Form auch schon vor dem Zusammenschluß der Städte Wetzlar und Gießen bestanden haben mögen (so Schwierigkeiten und Belastungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des für eine Rechtsangelegenheit zuständigen Gerichts, insbesondere für auswärtige Anwälte, und infolge der Notwendigkeit, bei einem Zivilprozeß vor dem benachbarten Landgericht einen weiteren Rechtsanwalt einzuschalten). Von anderen Unzuträglichkeiten steht fest, daß sie durch die erstrebte Zweitzulassung nicht behoben oder gemildert werden können (so Verzögerungen bei der Postzustellung, die auf die angebliche Unübersichtlichkeit der örtlichen Verhältnisse nach der Bildung der Stadt Lahn beruhen sollen).
Daß die Grenzen der Gerichtsbezirke nicht mit denen der kommunalen Gebietskörperschaften übereinstimmen, ist nichts Außergewöhnliches. § 6 Abs. 2 des hessischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1976 (GVB1 I 539) trägt dieser Möglichkeit ausdrücklich Rechnung. Während nämlich nach Absatz 1 dieser Vorschrift Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand angehören, bestimmt Absatz 2, daß sich die Gerichtsbezirke unter anderem durch die Bildung neuer Gemeinden nicht ändern. Ein solcher Sachverhalt ist
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für sich allein kein Grund für eine Simultanzulassung nach § 24 BRAO (vgl* BGHZ 46, 380, 384 f). Das gleiche gilt aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bürger infolge einzelner nachträglicher Gebietsän-derungen gezwungen sein können, sich vor dem für ihren Wohnsitz nunmehr zuständigen Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der mit dem bisherigen Anwalt ihres Vertrauens nicht identisch ist. In die gleiche Lage können Recht suchende infolge der Lokalisierung der Anwaltschaft auch in anderen Fällen geraten. Die Interessen der Rechtspflege werden dadurch nicht berührt, solange ihnen am zuständigen Landgericht Anwälte in ausreichender Zahl zur Auswahl zur Verfügung stehen. Soweit einzelne Gebietsänderungen zu Eingriffen in den Besitzstand des Antragstellers geführt haben, gibt das Gesetz der Justizverwaltung in den §§ 227 a und 227 b BRAO eine ausreichende Handhabe, um Härten auszugleichen.
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 24 BRAO ist die sofortige Beschwerde demnach unbegründet.
2. Das Rechtsmittel greift dagegen zu dem überwiegenden Teil durch, soweit dem Antragsteller die hilfsweise beantragte Zweitzulassung nach § 227 a BRAO versagt worden ist.
a) Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine befristete gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht vor, wenn der Bezirk eines Amtsgerichts teilweise einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt wird. Nach

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dem Gesetzeswortlaut ist - außer der allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) - Voraussetzung für die Zweit Zulassung, daß der Rechtsanwalt
(1)	bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassen ist,
(2)	seine Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts beibehält und
(3)	bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen ist.
aa) Der Ehrengerichtshof hat angenommen, eine Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 1 BRAO komme lediglich in Betracht, wenn der Ort, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei unterhalte, bei der Gebietsänderung einem anderen Amtsgericht zugeschlagen werde. Diese Rechtsansicht stimmt insoweit mit der noch engeren Auffassung Iseles (BRAO § 227 a II A) überein, der die Vorschrift nur anwenden will, wenn ein Amtsgericht aufgelöst wird. Dem Ehrengerichtshof ist zuzugeben, daß die dritte der obengenannten Voraussetzungen gegenüber der ersten selbständige Bedeutung nur hat, wenn der Ort der Kanzlei von der Gebietsänderung miterfaßt wird. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß lediglich in diesem - vom Gesetz mitgeregelten - Fall eine Zweitzulassung nach § 227 a BRAO möglich sei. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Sinn und Zweck der Bestimmung.
Sie soll den Rechtsanwälten, die sich in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt haben, einen Ausgleich
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für Beeinträchtigungen ihres beruflichen Besitzstandes gewähren, welche mit der Neugliederung ihres Bezirks verbunden sein können (vgl. BGHZ 65, 241, 242 f; 66, 291, 295; 67, 339, 340 f, 342; 68, 66, 69; 68, 72, 75). Die Rechtsanwälte sollen in erster Linie vor Mandatsverlusten bewahrt werden, die ihnen als unmittelbare Folge der Umgliederung drohen würden, wenn sie frühere Mandanten nicht mehr in Zivilprozessen vor dem Landgericht vertreten könnten, das nach der Gebietsänderung für deren Wohnsitz zuständig ist (vgl. Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften, Protokolle des Deutschen Bundestages - 6. Wahlperiode - 195* Sitzung vom 22. Juni 1972,
S. 11484 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B)
4 - 6/78). Daneben sind aber auch mittelbare Härten auszugleichen, wie sie sich aum Beispiel aus der gleichzeitigen Zulassung anderer Rechtsanwälte im Zulassungsbezirk eines Antragstellers ergeben können (vgl. BGHZ 66, 291, 295; 68, 66, 69; 68, 72, 74; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78 - und 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78).
Dieser Gesetzeszweck, wirtschaftliche Nachteile für die Rechtsanwälte zu vermeiden, würde weitgehend verfehlt, wenn man der Rechtsansicht des Ehrengerichtshofs folgen würde. Das wird besonders deutlich in den Fällen, in denen
 im Rahmen einer Gebietsreform ein großer Teil eines Amtsgerichtsbezirks einem anderen Landgericht zugeordnet wird, der Ort mit dem Sitz der Kanzlei jedoch bei dem bisherigen Amtsgericht und Landgericht verbleibt* Hier wäre die gleichzeitige Zulassung gemäß § 227 a BRAO nach der Auffassung des Ehrengerichtshofs zu versagen, obwohl die betroffenen Rechtsanwälte einen wesentlichen Teil, möglicherweise sogar den Hauptteil ihres Klientenstammes verlieren und - zu dem Beispiel wegen zusätzlicher mittelbarer Härten -durch eine (beschränkte) Zweit zulas sung nach § 227 b BRAO unter Umständen keinen angemessenen Ausgleich erhalten würden. Ob der Ort der Kanzlei einem anderen Amtsgericht zugewiesen wird, kann demnach kein formales Kriterium für die Anwendbarkeit des § 227 a Abs. 1 BRAO sein.
bb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 227 b BRAO (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften, Bundestags-Drucksache 7/2376 S. 4 f) ergibt sich entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nichts anderes. Es ist zwar richtig, daß durch § 227 b BRAO wirtschaftliche Nachteile für die Rechtsanwälte in solchen Umgliederungsfällen ausgeglichen werden sollen, die von § 227 a BRAO nicht erfaßt sind. Das geschieht aber auch bei dem Gesetzesverständnis, von dem der Senat ausgeht.
Denn die Tatbestände beider Vorschriften unterscheiden sich dadurch, daß § 227 a BRAO eine Änderung des Bezirks des Amtsgerichts voraussetzt, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, während § 227 b BRAO insbesondere in den Fällen gilt, in denen sich der Bezirk des übergeordneten
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Landgerichts ändert, ohne daß die Änderung das Gebiet des Amtsgerichts der Zulassung berührt (vgl. BGHZ 68,
 78, 80 f). Das hat der Ehrengerichtshof verkannt.
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob § 227 b BRAO darüber hinaus auch angewendet werden kann, wenn einer der Tatbestände des § 227 a Abs. 1 BRAO erfüllt ist, die gleichzeitige Zulassung nach dieser Vorschrift zur Vermeidung von Härten aber nicht geboten erscheint, weil die gegenüber § 227 a BRAO eingeschränkte Zweitzulassung nach § 227 b BRAO für den Härteausgleich genügen würde (vgl. Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 4/77). Auf die Frage kommt es hier nicht an; denn der Antragsteller hat die Zweit zulas sung nach § 227 b BRAO schon erlangt. Es geht demnach nur noch darum, ob sie ihm nach der günstigeren Vorschrift des § 227 a BRAO zu gewähren ist.
cc) Die zu aa) dargelegte Rechtsauffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat hat den vom Ehrengerichtshof entwickelten Grundsatz nirgends aufgestellt. Er hat vielmehr ohne Einschränkungen ausgesprochen, daß Jede - auch eine nur geringfügige - Änderung eines Amtsgerichtsbezirks in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO erfülle (BGHZ 66, 291, 294, 296; Beschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78). Demgemäß hat er, ohne die vom Ehrengerichtshof aufgeworfene Rechtsfrage zu erörtern, in mehreren Entscheidungen eine Zweit Zulassung nach

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dieser Vorschrift erwogen, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt der Ort der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwalts nach der Gebietsänderung beim selben Amtsgericht verblieben war wie vorher (vgl, BGHZ 66, 288; Beschlüsse vom 17, Mai 1976 - AnwZ (B) 29 bis 33/75, vom 17. Januar
1977	- AnwZ (B) 26 und 27/76, vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 und 4/77, vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 - und vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4 - 6/78).
b) Auf dieser Grundlage hat die sofortige Beschwerde mit dem ersten Hilfsantrag wegen der Gebietsänderungen A II 1 b, c und d Erfolg.
aa) Gegenstand des Antragsund BeschwerdeVerfahrens ist auch die Gebietsänderung A II 1 c. Insoweit hat der Präsident des Oberlandesgerichts über die gleichzeitige Zulassung zwar erst nachträglich durch Bescheid vom 21. Juli 1978 entschieden (A III 3). Der Antragsteller hat aber auch diesen Bescheid im vorliegenden Verfahren wirksam angefochten.
Das ist spätestens am 16. Oktober 1978 in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geschehen. Denn dort ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli
1978	verlesen worden, dessen zweiter Hilfsantrag sich ausdrücklich unter anderem auf den Fall Ebersgöns-Butzbach bezieht. Die zugehörigen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof. Wie die protokollierten Erklärungen des Antragstellers und seines
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Verfahrensbevollmächtigten beweisen, ist dieser Punkt mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden; der Ehrengerichtshof hat ihn im angefochtenen Beschluß berücksichtigt (S. 13). Unter diesen Umständen steht fest, daß der Antragsteller den Anfechtungswillen auch insoweit hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Rechtshängigkeit und Klageerweiterung im Zivilprozeß (§ 261 Abs, 2, § 264 Nr, 2 ZPO) kann es deshalb hier nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller - bei Anlegung eines	^
strengen Maßstabs - in diesem Punkt der Schriftform der §§ 37, 39 Abs. 2 Satz 1, § 227 a Abs. 8 BRAO genügt hat.
Die Anfechtung war am 16, Oktober 1978 auch noch rechtzeitig. Denn der Bescheid vom 21. Juli 1978, den der Präsident des Oberlandesgerichts als Ergänzving der Verfügung vom 6. Juni 1978 verstanden hat, ist dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden. Damit hat die Monatsfrist für die AntragsStellung (§ 21 Abs. 2, § 227 a Abs. 8 BRAO) nicht zu laufen begonnen.
bb) Der Senat kann über die Zweitzulassung nach § 227 a BRAO in den Fällen A II 1 b, c und d allerdings nicht ab- f schließend selbst entscheiden. Die Sache ist insoweit nicht zur Entscheidving reif, weil es bisher an ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung fehlt, ob die Antragsgegnerin die allgemeine Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO treffen muß. Hierfür können im
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Rahmen einer Gesamtwürdigung unter anderem von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 66, 291, 294 ff; 68, 66, 69 f): Größe und Einwohnerzahl der aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) ausgegliederten Gebiete, ihre wirtschaftliche Bedeutung, die Zahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks, die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit der Gebietsreform, die Zulegung anderer Gebietsteile zu dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar), die Zahl auswärtiger Anwälte, die im Zusammenhang damit gleichzeitig auch beim Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen worden sind, die Auswirkungen, die eine Zulassung der Wetzlarer Anwälte auf die beim Landgericht Gießen zugelassenen Anwälte haben würde, und die Ausgliederung von Teilen des Landgerichtsbezirks, soweit sie nicht den Amtsgerichtsbezirk Wetzlar (Lahn-Wetzlar) betrifft.
cc) Im übrigen stehen der Zweitzulassung nach § 227 a BRAO in den Fällen A II 1 b, c und d Hinderungsgründe nicht entgegen.
§ 227 a BRAO ist durch Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden. Daß der Bezirk des Amtsgerichts Wetzlar im Fall A II 1 b schon zu dem 1. Januar 1972 - d.h. vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. November 1972 - geändert worden ist, ist unerheblich. § 227 a BRAO ist auch in solchen Fällen anwendbar (BGHZ 66, 288; 67, 339, 341;
 vgl. BGHZ 68, 78, 80 f). Wird ein Gerichtsbezirk - so wie hier der des früheren Amtsgerichts Wetzlar - mehrmals nacheinander geändert, so kann Jede Änderung Anlaß für eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO sein (vgl. BGHZ 671 339)* Der Antragsteller war auch im jeweils maßgebenden Zeitpunkt, d.h. als die einzelnen Um-gliederungen wirksam wurden (BGHZ 68, 72, 75 f; Beschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 10/78 - und 6. November 1978 -AnwZ (B) 23/78), bei dem davon betroffenen Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg an der Lahn zugelassen.
3. Die weitergehenden Hilfsanträge sind unbegründet.
a) Im Fall der Gebietsänderung A II 1 a war die Frist von zehn Jahren, für deren Dauer die allgemeine Härtefeststellung zu treffen ist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO), bereits abgelaufen, als der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Bescheid vom 6. Juni 1978 erlassen hat. Denn sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gebietsänderung wirksam wird. Das gilt auch für die Fälle, in denen dieser Zeitpunkt - so wie hier - vor dem Inkrafttreten des § 227 a BRAO, d.h. vor dem 1. November 1972 liegt (BGHZ 66, 288, 291). Im Hinblick auf den Fristenablauf hat der Präsident des Oberlandesgerichts dem Antragsteller die gleichzeitige Zulassung insoweit zu Recht versagt. Denn sie müßte, falls sie erteilt würde, nach § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO sogleich zurückgenommen werden. Damit ist auch für eine Zweitzulassung nach § 227 b BRAO insoweit kein Raum (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO;
 BGHZ 68, 78, 80 f).
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b) Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, im Zuge der Gebietsreform sei auch der Ortsteil Lahn-Allen-dorf der Stadt Lahn aus dem Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn dem des Amtsgerichts und des Landgerichts Lahn-Gießen zugeschlagen worden (A III 2), trifft seine Behauptung nicht zu. Die früher selbständige Gemeinde Aliendorf-Lahn war bereits im Gerichtsorganisationsgesetz vom 8. Februar 1961 (GVB1 I 29) und in dessen Neubekanntmachung vom 8. April 1968 (GVB1 I 71) dem Amtsgericht und dem Landgericht Gießen zugeordnet. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.
Nach alledem hat die sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg. Dem trägt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Verfahrensbeteiligten Rechnung.
Pfeiffer	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer