Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner beschlossen: Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof über die Anträge des Antragstellers in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO entschieden. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGHZ 34, 244, 250/251; sowie Beschlüsse vom 16.
2133 055 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 7/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. 9 H.G.R. Weg Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, ihren Präsidenten, W^Bj^Ästraße vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamburg vom 7. Oktober 1976 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antrags-gegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 250 DM festgesetzt. Gründe : Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit angefochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Verfahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof über die Anträge des Antragstellers in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO entschieden. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGHZ 34, 244, 250/251; sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 5/67 = EGE X 10, 13; 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI 4 und 12. Mai 1975 = EGE XII 37). Hier, wo es sich nur darum handelt, ob der Antragsteller für das Jahr 1971 einen Kammerbeitrag in Höhe von 250 DM zu zahlen hat, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner