Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der durch BeschluB vom 7« Mai 1974 ergänzte BeschluB des Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. stand am 19* Dezember 1938 die große juristische Staatsprüfung, wurde am 17* März 1939 in den anwaltlichen Anwärterdienst übernommen und im September 1939 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zugelassen« Durch Schriftsatz vom 31* Dezember 1961 hat er auf seine Zulassung verzichtet, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, das mit seiner Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wegen Betruges in acht Fällen und einer Begünstigung endete. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag, obwohl er die äußeren Voraussetzungen des § 38 BRAO nicht erfülle, doch als zulässig angesehen, ihn aber durch Beschluß vom 6. Diese Mängel führen jedoch nicht die Unzulässigkeit des Antrags herbei, da sich aus dem ganzen Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben. Da die Eintragung über die Verurteilung des Antragstellers im Strafregister getilgt worden ist, dürfen die Tat und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil jedoch nur mehr verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§49 Abs 1, § 50 Nr. 4 BZRG). Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ist nach Ansicht des Senats nicht festzustellen, daß die Allgemeinheit im Sinne des § 30 Nr. 4 BZRG durch die Zulassung des Antragstellers erheblich gefährdet wird. Juni 1964, das der Antragsteller nur - allerdings vergeblich - im Straf aus spruch und nicht im Schuldspruch angegriffen hatte, dessen Feststellungen vom Senat also unbedenklich übernommen werden können, hat der Antragsteller die acht Vergehen des Betrugs und die Begünstigung auf folgende Art begangen« 1« Nachdem der Antragsteller im September 1957» als er noch Referendar war, durch falsche Fahrweise einen Zu- ®' sammenstoß seines Personenkraftwagens mit dem Personenkraftwagen des späteren Mitangeklagten KflB herbeigeführt hatte, überredete er mit der Begründung, sonst sei sein Doktorexamen gefährdet, die Schuld auf sich zu nehmen und bei seiner Versicherung die Rechnung für die von ihm ausgeführte Reparatur des Wagens des Antragstellers und die Nebenkosten in Höhe von 372,83 DM einzureichen und sich auszahlen zu lassen« 3* Im Juli 1959 meldete der Taxiunternehmer Ko^P seiner Versicherung einen angeblich von ihm verschuldeten Unfall zu dem Nachteil des Beschwerdeführers« Nachdem dieser bei der Versicherung gemahnt hatte, zahlte sie ihm einen "Schadensersatz*1 von 481,10 DM aus« Ob bei diesem und in den folgenden Fällen die Anregung von dem Antragsteller oder dem jeweiligen Mittäter ausging und wer die treibende Kraft war, hat das Schöffengericht nicht feststellen können. April I960 seiner Versicherung eine Schadensmeldung über einen Unfall ein, bei dem der Fahrer eines seiner Mietwagen schuldhaft den Wagen des Antragstellers beschädigt haben sollte. Antragsteller im September 1961 der Ehefrau KoS, sie solle als Zeugin so aussagen, wie in einer Schadensmeldung angegeben war, nämlich, daß sie bei einem Unfall den Kraftwagen gelenkt habe, obwohl dies nicht richtig war und der Beschwerdeführer dies auch wußte« Frau Ko9 sagte vor dem Richter wahrheitswidrig so aus. Der Antragsteller, der nicht damit rechnete, daß Frau Kofll durch einen Richter vernommen werde, ist in diesem Fall wegen Begünstigung gemäß § 257 StGB zu einer Einzel strafe von zwei Monaten verurteilt« Aus den Einzelstrafen hat das Schöffengericht eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. Nach der Tilgung der Strafe im Strafregister dürfen die Taten jedoch nicht mehr zu dem Nachteil des Beschwerdeführers verwer- In dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin werden dem Beschwerdeführer keinerlei Vorwürfe für die Zeit nach der Verurteilung gemacht. Bereits das Berufungsurteil vom 9* November 1964 hat ausgeführt, daß der Antragsteller aus seinem Fehlverhalten die Konsequenzen weitgehend gezogen, insbesondere den materiellen Schaden wieder gutgemacht habe, obwohl er damals auch noch erhebliche Aufwendungen durch die schwere Erkrankung seiner Mutter hatte. Auch die wirtschaftliche Lage des Antragstellers läßt keine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit durch seine Zulassung befürchten. Wie bereits in dem Beschluß NJW 1972, 1203 dargelegt ist, fehlen im allgemeinen Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung, wenn die frühere Tat in der damaligen besonderen Situation des Bewerbers ihre Erklärung findet und eine derartige Lage nach der Zulassung des Rechtsanwalts voraussichtlich nicht wieder eintreten wird. November 1964 betont, daß der Beschwerdeführer sich zur Zeit seiner Taten in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand und er erheblichen familiären Belastungen ausgesetzt war* Inzwischen haben sich diese Verhältnisse entscheidend geändert* Der Beschwerdeführer ist verheiratet* Seine Ehefrau ist als Journalistin tätig. An den Gesellschaften seines Vaters, die im wesentlichen auf dem Gebiete der Heizungsanlagen tätig sind, ist er mit einer Gesamteinlage von 230.000,- DM beteiligt. Schließlich ist auch keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Taten in einem großen Kreise noch bekannt sind und die Öffentlichkeit aus diesem Grunde - berechtigten - Anstoß an einer Zulassung nehmen würde. Da nach alledem die Taten des Antragstellers und seine Verurteilung gemäß §§ 49, 50 Nr. 4 BZRG nicht mehr verwertet werden dürfen» liegt der ZulassungsVersagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO nicht vor.
2131 075 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 7/74 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Dr. Horst 9 Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsani anwfil Brahmsallee 26 - gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, S latz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens S 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der durch BeschluB vom 7« Mai 1974 ergänzte BeschluB des Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 1973 aufgehoben. Es wird festgestellt, daB der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1972 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 3 BRAO nicht vorliegt. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. GrUnde : I. Der 1928 geborene Antragsteller be- stand am 19* Dezember 1938 die große juristische Staatsprüfung, wurde am 17* März 1939 in den anwaltlichen Anwärterdienst übernommen und im September 1939 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zugelassen« Durch Schriftsatz vom 31* Dezember 1961 hat er auf seine Zulassung verzichtet, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, das mit seiner Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wegen Betruges in acht Fällen und einer Begünstigung endete. Er wurde in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Gnadenweise wurden ihm für den Rest der Strafe durch die Landesjustizverwaltung am 8. Juni 1963 gegen Zahlung einer Buße von 2.000 DM bedingte Strafaussetzung gewährt und im Jahre 1969 die Reststrafe endgültig erlassen. Die Strafe ist im Strafregister gelöscht. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1972 beantragte der Antragsteller, ihn wiederum als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zuzulassen. In dem gemäß § 8 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten vom 16. Dezember 1972 hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin gegen die Zulassung ausgesprochen, weil wegen der Straftaten, die zu dem Verzicht auf die frühere Zulassung geführt hätten, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO gegeben sei. Nachdem dieses Gutachten dem Antragsteller am 30. Dezember 1972 zugestellt worden war, stellte er durch einen am 29» Januar 1973 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten "in der Zulassungssache Dr. Horst S^F den Antrag, "über den Zulassungsantrag gerichtlich zu ent- scheiden". Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag, obwohl er die äußeren Voraussetzungen des § 38 BRAO nicht erfülle, doch als zulässig angesehen, ihn aber durch Beschluß vom 6. November 1973» der hinsichtlich der Kostenentscheidung am 7. Mai 1974 ergänzt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 15« Februar 1974 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. Februar 1974 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und begründet. III. Mit dem Ehrengerichtshof ist der beschließende Senat der Ansicht, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Zwar enthält er nicht die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer, gegen den sich sein Antrag gemäß § 38 Abs. 1 BRAO richtet. Auch ist das angegriffene Gutachten nicht bezeichnet, obwohl dies in § 38 Abs. 2 BRAO vorgeschrieben ist. Diese Mängel führen jedoch nicht die Unzulässigkeit des Antrags herbei, da sich aus dem ganzen Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben. Es wird ausdrücklich von der Zulassungssache gesprochen und gerichtliche Entscheidung über den Zulassungsantrag beantragt. Dazu bot überhaupt nur das Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin Veranlassung. Deshalb haben auch sofort sowohl der Ehrengerichtshof wie die Justizbehörde die Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin angesehen. Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten erstattet war und dieses, bisher das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich der Antrag nur gegen das Gutachten, das lediglich einen Versagungsgrund nannte, in seiner Gesamtheit richten. Mithin ist das Ziel des Antrages schon allein aus der Tatsache der Einreichung klar erkennbar. Damit ist auch der Formvorschrift des § 38 BRAO genügt. Das entspricht auch der Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - (EGE VI, 55) zu dem Formerforderais des § 39 BRAO. Die in diesem Beschluß angeführten Gründe gelten auch hier. IVv Den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO sieht das Gutachten der Antragsgegnerin allein in den früheren Straftaten des Beschwerdeführers. Da die Eintragung über die Verurteilung des Antragstellers im Strafregister getilgt worden ist, dürfen die Tat und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil jedoch nur mehr verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§49 Abs 1, § 50 Nr. 4 BZRG). Eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit in diesem Sinne bedeutet nicht eine konkrete Gefährdung; vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann; dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein (BGH NJW 1972, 1203 ■ EGE XII, 25 und EGE XII, 43)» Solche Anhaltspunkte können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit und die Lage bieten, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen wird (BGH NJW 1972, 1204). Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände ist nach Ansicht des Senats nicht festzustellen, daß die Allgemeinheit im Sinne des § 30 Nr. 4 BZRG durch die Zulassung des Antragstellers erheblich gefährdet wird. V. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils des Schöffengerichts Hamburg vom 23. Juni 1964, das der Antragsteller nur - allerdings vergeblich - im Straf aus spruch und nicht im Schuldspruch angegriffen hatte, dessen Feststellungen vom Senat also unbedenklich übernommen werden können, hat der Antragsteller die acht Vergehen des Betrugs und die Begünstigung auf folgende Art begangen« 1« Nachdem der Antragsteller im September 1957» als er noch Referendar war, durch falsche Fahrweise einen Zu- ®' sammenstoß seines Personenkraftwagens mit dem Personenkraftwagen des späteren Mitangeklagten KflB herbeigeführt hatte, überredete er mit der Begründung, sonst sei sein Doktorexamen gefährdet, die Schuld auf sich zu nehmen und bei seiner Versicherung die Rechnung für die von ihm ausgeführte Reparatur des Wagens des Antragstellers und die Nebenkosten in Höhe von 372,83 DM einzureichen und sich auszahlen zu lassen« 2« Am 26« Oktober 1957 meldete der Beschwerdeführer seiner Versicherung zu dem Ausgleich für das Entgegenkommen von K|HB im Falle 1 einen fingierten Unfall, bei dem er |H den Wagen von K^B beschädigt habe • Kietz erhielt darauf von der Versicherung 374,25 DM ausbezahlt. 3* Im Juli 1959 meldete der Taxiunternehmer Ko^P seiner Versicherung einen angeblich von ihm verschuldeten Unfall zu dem Nachteil des Beschwerdeführers« Nachdem dieser bei der Versicherung gemahnt hatte, zahlte sie ihm einen "Schadensersatz*1 von 481,10 DM aus« Ob bei diesem und in den folgenden Fällen die Anregung von dem Antragsteller oder dem jeweiligen Mittäter ausging und wer die treibende Kraft war, hat das Schöffengericht nicht feststellen können. 4. Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 1959 hatte der Beschwerdeführer der Versicherungsgesellschaft gemeldet, daß ein Wagen der Firma seines Vaters infolge Platzens eines Reifens einen Wagen des Ko0 beschädigt habe. Kofli machte einen Schaden von 2.870,90 DM geltend. Die Versicherung zahlte zunächst 800 DM und nach einem von Kofli eingeleiteten Prozeß im zweiten Rechtszuge vergleichsweise einschließlich Prozeßkosten weitere 2.483»36 DM. 3. Der Beschwerdeführer lernte in der Praxis des Rechtsanwalts PUHB» in der er zunächst als Anwaltsassessor und später als Rechtsanwalt mitarbeitete, den Inhaber einer Auto- und Kleinbus-Vermietung, BflHB, kennen. Dieser hatte an einem seiner Mietwagen einen Schaden erlitten. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Sache nichts zu tun hatte, teilte er im Dezember seiner Versicherung mit, daß er diesen Unfall durch Verletzung der Vorfahrt verschuldet habe. BflHBperhielt von der Versicherung 1.105,21 DM, von denen er dem Beschwerdeführer 40 % abgab. 6. Als Gegenleistung für das Tun des Antragstellers im vorgehenden Fall 3 reichte BflHam 12. April I960 seiner Versicherung eine Schadensmeldung über einen Unfall ein, bei dem der Fahrer eines seiner Mietwagen schuldhaft den Wagen des Antragstellers beschädigt haben sollte. In Wirklichkeit hatte der Antragsteller einen nicht durch diesen angeblichen Unfall herbeigeführten Schaden an seinem Wagen, für den er selbst einzustehen hatte. Die Versicherung von ßflHH zahlte ihm 950 DM aus, von denen er B(HH 150 oder 200 DM überließ. 8 7« Am 8. Dezember I960 beantragte er bei seiner Versicherung die Kostenerstattung für die Reparatur eines angeblich von ihm beschädigten Kraftwagens« Er erhielt 294940 DM ausgezahlt« 8. Als der Antragsteller im März 1961 wiederum eine Reparaturrechnung nicht bezahlen konnte, fingierten er und mm erneut einen Unfall, den verschuldet haben sollte. Der Antragsteller erhielt von der Versicherung 497,97 DM. In diesen acht Fällen ist der Antragsteller jeweils wegen Betruges zu Einzel strafen von zwei bis zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. 9. Im Laufe eines Ermittlungsverfahrens riet der. Antragsteller im September 1961 der Ehefrau KoS, sie solle als Zeugin so aussagen, wie in einer Schadensmeldung angegeben war, nämlich, daß sie bei einem Unfall den Kraftwagen gelenkt habe, obwohl dies nicht richtig war und der Beschwerdeführer dies auch wußte« Frau Ko9 sagte vor dem Richter wahrheitswidrig so aus. Der Antragsteller, der nicht damit rechnete, daß Frau Kofll durch einen Richter vernommen werde, ist in diesem Fall wegen Begünstigung gemäß § 257 StGB zu einer Einzel strafe von zwei Monaten verurteilt« Aus den Einzelstrafen hat das Schöffengericht eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. VI. Der Unrechtsgehalt dieser Taten wiegt so schwer, daß damals die Ausschließung des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt gewesen wäre. Nach der Tilgung der Strafe im Strafregister dürfen die Taten jedoch nicht mehr zu dem Nachteil des Beschwerdeführers verwer- tet werden, da nach Ansicht des Senats nicht hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit festzustellen sind. Allerdings hatte der Antragsteller bei seinen Taten ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Dafür, daß dieses auf einer Charakteranlage beruht und noch fortbesteht, hat die mündliche Verhandlung jedoch nichts ergeben. In dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin werden dem Beschwerdeführer keinerlei Vorwürfe für die Zeit nach der Verurteilung gemacht. Bereits das Berufungsurteil vom 9* November 1964 hat ausgeführt, daß der Antragsteller aus seinem Fehlverhalten die Konsequenzen weitgehend gezogen, insbesondere den materiellen Schaden wieder gutgemacht habe, obwohl er damals auch noch erhebliche Aufwendungen durch die schwere Erkrankung seiner Mutter hatte. Seit der letzten Tat sind mehr als dreizehn Jahre verflossen. Der Beschwerdeführer ist an sieben Firmen seines Vaters beteiligt. Für diese Firmen hat er Vermögensinteressen in erheblichem Umfange wahmehmen müssen. Es ist nichts darüber bekannt geworden, daß er dabei unkorrekt oder sogar betrügerisch vor gegangen wäre. Die Begnadigung im Jahre 1969 bestätigt, daß seine Führung bis dahin nicht zu beanstanden war. Auch die wirtschaftliche Lage des Antragstellers läßt keine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit durch seine Zulassung befürchten. Wie bereits in dem Beschluß NJW 1972, 1203 dargelegt ist, fehlen im allgemeinen Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung, wenn die frühere Tat in der damaligen besonderen Situation des Bewerbers ihre Erklärung findet und eine derartige Lage nach der Zulassung des Rechtsanwalts voraussichtlich nicht wieder eintreten wird. 10 Schon das Schöffengericht und die BerufungsStrafkammer haben in ihren Urteilen vom 23. Juni 1964 und vom 9. November 1964 betont, daß der Beschwerdeführer sich zur Zeit seiner Taten in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand und er erheblichen familiären Belastungen ausgesetzt war* Inzwischen haben sich diese Verhältnisse entscheidend geändert* Der Beschwerdeführer ist verheiratet* Seine Ehefrau ist als Journalistin tätig. Die wirtschaftliche Lage ist gesichert* Er ist Eigentümer eines nur geringfügig belasteten Einfamilienhauses und Miteigentümer eines unbelasteten Grundstücks in HHB-BfllHI) dessen Mietaufkommen monatlich 900,- DM beträgt. An den Gesellschaften seines Vaters, die im wesentlichen auf dem Gebiete der Heizungsanlagen tätig sind, ist er mit einer Gesamteinlage von 230.000,- DM beteiligt. Seine Einnahmen im Jahr betragen etwa 73.000,- DM. Nach der Zulassung braucht er sich nicht eine neue Praxis aufzubauen. Er kann vielmehr in die Praxis des Rechtsanwalts Dr. ScflH), der auch die früheren Taten des Beschwerdeführers kennt, eintreten* Von wirtschaftlicher Seite aus können daher keine Bedenken gegen die Zulassung erhoben werden. Schließlich ist auch keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Taten in einem großen Kreise noch bekannt sind und die Öffentlichkeit aus diesem Grunde - berechtigten - Anstoß an einer Zulassung nehmen würde. Da nach alledem die Taten des Antragstellers und seine Verurteilung gemäß §§ 49, 50 Nr. 4 BZRG nicht mehr verwertet werden dürfen» liegt der ZulassungsVersagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO nicht vor. Es war daher» wie geschehen» zu beschließen. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Girisch Petersen Pfleger Kohlndorfer