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BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen, die der Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Verfahren notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Januar 1974 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. Mit Rücksicht darauf haben beide Beteiligten das hier anhängige Verfahren, in dem es um die Berechtigung der mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 1973 aus anderem Grund ausgesprochenen Rücknahme der Zulassung des Antragstellers ging, als in der Hauptsache erledigt erklärt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 13a FGG
VerfügungHauptsacheZulassung

Volltext der Entscheidung

2133 G29
BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 7/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Max H fllHHHHHi in SHBI Ring f/XIII
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 Justizbehörde,

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen, die der Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Verfahren notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Mit Verfügung vom 22. Januar 1974 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat. Diese Verfügung ist rechtskräftig, nachdem der Antragsteller seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat#
Mit Rücksicht darauf haben beide Beteiligten das hier anhängige Verfahren, in dem es um die Berechtigung der mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 1973 aus anderem Grund ausgesprochenen Rücknahme der Zulassung des Antragstellers ging, als in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Kosten dieses Verfahrens sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er ohne die
 Erledigung der Hauptsache nach dem bisherigen Sachund Streitstand mit einer sofortigen Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte (§ 91 a Abs. 1 ZPO; § 13 a Abs. 1 FGG). Der Senat teilt die vom Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß dargelegte Auffassung.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll	Siebecke	Brandner