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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Mvertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10* Juli 1972 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Br. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Gorrell und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. November 1970 beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller hat am 22. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die nach Art und Schwere den in § 42 Kr. 1 bis 5 BRAO genannten gleichkoraraen (Beschluß vom 10. den, daß in einem Palle wie dem vorliegenden eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist.

Zitierte Normen: § 5 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwZsofortigVogtBeschluß

Volltext der Entscheidung

/IT
2139 078 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fB) 7/72	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Max-Josef straße fli«
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Mvertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10* Juli 1972 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Br. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Gorrell und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 6. März 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der seit 26. November 1970 beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller hat am 22. Juni 1971 bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt, ihm die Bezeichnung “Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat das abgelehnt. Den hiergegen gerichteten, auf § 223 BRAO gestützten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt.
 
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die nach Art und Schwere den in § 42 Kr. 1 bis 5 BRAO genannten gleichkoraraen (Beschluß vom 10. November 1969 - AnwZ (3) 9/69 = BGB XI 4 = NJW 1970, 199). In § 42 Mr. 1 bis 5 BRAO handelt es sich um Entscheidungen über die Zulassung oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt oder bei einem bestimmten Gericht.
Es handelt sich also um weittragende Entscheidungen zu dem Nachteil des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechts anwalt.
Um eine Entscheidung vergleichbarer Tragweite geht es hier nicht. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen. Die Führung der Bezeichnung ''Fachanwalt für Steuerrecht" betrifft lediglich die ausnahmsweise Gestattung einer an sich grundsätzlich nicht zulässigen V/erbung mit Spezialkenntnissen (vgl. § 67 der nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 1. Januar 1970). Der Senat hat deshalb bereits in dem Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 6/65- entschie-
den, daß in einem Palle wie dem vorliegenden eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist. Daran wird festgehalten.
Vogt	Roesen	Börtzler
 Rechtsanwalt Correll Petersen Ochmann Braxmaier ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Vogt