Außerdem sei es mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar, daß der Antragsteller in seiner Stellung beim Bayerischen Bauernverband dessen Mitglieder rechtlich zu beraten und zu betreuen habe. Er, der Antragsteller, stehe nicht derart ira öffentlichen Dienst, daß die bisherigen Entscheidungen des Senats, die sich mit der Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf befassen, überhaupt auf seinen Fall angewendet werden könnten. Der Senat kann die Frage offen lassen, ob der Antragsteller als Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes anzusehen ist und ob desv/egen die Grundsätze, die er in der Entscheidung BGHZ 49, 295 (= Ehrenger. X 27) dargelegt hat, hier angev/endet werden können» Insbesondere braucht er auch nicht darauf einzugehen, ob - wie die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof meinen, der Antragsteller aber bestreitet - die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden, wenn der Antragsteller seine bisherige Tätigkeit beim Bayerischen Bauernverband und zugleich den Anwaltsberuf ausüben würde. Denn der zweite - ganz selbständige - Gesichtspunkt, daß der Antragsteller kraft seiner Dienststellung als Angestellter des Bayerischen Bauernverbandes dessen Mitgliedern Rechtsrat zu erteilen hat und daß dies mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, trifft zu. 2. a) In mehreren Entscheidungen hat der Senat den ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen v/erden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn dritten Personen Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = Ehrenger0 Entsch» VI 102; Ehrenger. Die Unvereinbarkeit der Stellung, in der der Rechtsrat erteilt werden muß, mit dem Anwaltsberuf ist nicht nur bei einer gewissen Häufigkeit der abhängigen Rechtsraterteilung anzunehmen; vielmehr ist das Merkmal einer ständigen Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (Ehrenger. Es kommt weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters an (BGHZ 40, 282, 287)« Mag der Anwaltsbewerber die Anforderungen an seine eigene Verantwortung auch in seiner Angestelltentätigkeit noch so hoch bewerten; das ändert nichts daran, daß er eben doch dem Direktionsrecht seines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Vorgesetzten untersteht. Schließlich ist es auch nicht von Bedeutung, daß nicht irgendwer "aus dem allgemeinen Publikum" den Rechtsrat des Angestellten des Verbandes einholen kann, sondern daß dazu nur die Mitglieder des Verbandes in der Lage sind (Ehrenger.Entsch. VIII 29, 31)« Der Senat hat es (aaO) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen, daß (nur) die 700 Mitglieder des Verbandes, in dessen Diensten der damalige Antragsteller stand, dessen Rechtsrat in Anspruch nehmen konnten. Der Bayerische Bauernverband hat - wie der Leiter seiner Rechtsabteilung, Dr. als Zeuge dem Ehrengerichtshof glaubwürdig und ohne Widerspruch von irgendeiner Seite vorgetragen hat - rund 240 000 Mitglieder, die den Rechtsrat des Antragstellers in Anspruch nehmen können. In einer etwa gleichgroßen Zahl werden Rechtsangelegenheiten einzelner Mitglieder von den Außenstellen des Verbandes an den Antragsteller herangetragen, der dann die Rechtsangelegenheiten zu bearbeiten und den erbetenen Rechtsrat zu erteilen hat. c) Nach dem allem ist die Tätigkeit, die der Antragsteller als Angesteller des Bayerischen Bauernverbandes ausübt, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar.
i BUNDESGERICHTSHOF5 - BESCHLUSS ri der 2 u 1 a 3 3 u n gs r a c a« des Assessors Günther Q_q in 0 And rn gs t edlere und Be s chv/e r d e führ er a gegen die Rechtsanv/altskaminer im Oberlanclesgerichtshesirk vertreten durch ihren Präsidenten, in 1'flB Justizpalast, An t ra gs ge gn e r in u n d Be s e hv;e rde ge gn e r in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter BÖrtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie des Bundesrichters Braxmaier beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1969 ergangenen Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanv/älte wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe; Der Antragsteller hat im Frühjahr 1968 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 1. Dezember 1967 bei dem Bayerischen Bauernverband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig, und zwar jedenfalls spätestens seit dem 1. Januar 1969 als Referent in der Rechtsabteilung des Generalsekretariats. Diese Stellung will er beibehalten, daneben aber auch Rechtsanwalt werden. Er hat im Juni 1969 beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II zuzulassen. Diesem Antrag hält der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO entgegen* Er ist der Meinung, daß schon die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst seine Anwaltszulassung verbiete. Außerdem sei es mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar, daß der Antragsteller in seiner Stellung beim Bayerischen Bauernverband dessen Mitglieder rechtlich zu beraten und zu betreuen habe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung begehrt. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Er bejaht das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO unter den beiden von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gesichtspunkten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. 1. Der Antragsteller führt aus, der Bayerische Bauernverband sei zwar "eine Organisation, der die Körper-schaftsrechte durch Regierungsakt - nicht durch Gesetz -verliehen worden" seien; er sei aber "weder der unmittelbaren noch der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen". Er, der Antragsteller, stehe nicht derart ira öffentlichen Dienst, daß die bisherigen Entscheidungen des Senats, die sich mit der Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf befassen, überhaupt auf seinen Fall angewendet werden könnten. Jedenfalls würden die Interessen der Rechtspflege nicht ira Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gefährdet, wenn er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. r Der Senat kann die Frage offen lassen, ob der Antragsteller als Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes anzusehen ist und ob desv/egen die Grundsätze, die er in der Entscheidung BGHZ 49, 295 (= Ehrenger. Entsch. X 27) dargelegt hat, hier angev/endet werden können» Insbesondere braucht er auch nicht darauf einzugehen, ob - wie die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof meinen, der Antragsteller aber bestreitet - die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden, wenn der Antragsteller seine bisherige Tätigkeit beim Bayerischen Bauernverband und zugleich den Anwaltsberuf ausüben würde. Denn der zweite - ganz selbständige - Gesichtspunkt, daß der Antragsteller kraft seiner Dienststellung als Angestellter des Bayerischen Bauernverbandes dessen Mitgliedern Rechtsrat zu erteilen hat und daß dies mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, trifft zu. 2. a) In mehreren Entscheidungen hat der Senat den ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen v/erden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn dritten Personen Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = Ehrenger0 Entsch» VI 102; Ehrenger. Entsch. VII 123; BGHZ 40, 282 = Ehrenger. Entsch. VIII 3; Ehrenger. Entsch. VIII 29; BGHZ 46, 60 = Ehrenger. Entsch. IX 27). Dabei ist es gleichgültig, ob der Geschäftsherr, in dessen Dienst und Auftrag der Anwaltsbewerber den Rechtsrat erteilen muß, eine natürliche Person, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ein "Verband” irgendwelcher Art oder auch der Staat oder eine Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (zu dem letzteren vgl. BGHZ 49, 295, 301/302). Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, daß der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Ausnahme für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden machen wollte (Ehrenger. Entsch. VII 115; VII 120; BGHZ 40, 282). Er übersieht aber, daß der Senat in der Entscheidung BGHZ 46, 60 diese einschränkende Auffassung mit eingehender Begründung aufgegeben und entschieden hat, daß in der hier in Rede stehenden Frage auch der "Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes .... nicht anders behandelt werden kann als der Syndikus jedes anderen Verbandes”o Der Senat hat den Grundsatz, daß niemand zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung Rechtsrat zu erteilen hat, als "so umfassend und so gewichtig" bezeichnet, "daß von ihm keine Ausnahme gemacht werden kann" (aaO S. 65)» Die Bedenken, die hiergegen im Schrifttum erhoben worden sind (Fuchs in AnwBl. 1970, 213), geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller geltend macht - "der Bayerische Bauernverband eine Sonderstellung innerhalb der Gruppe der berufsständischen Vertretungen einniramt" und ob er "weitgehend vergleichbar mit den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-verbänden" ist. Die Unvereinbarkeit der Stellung, in der der Rechtsrat erteilt werden muß, mit dem Anwaltsberuf ist nicht nur bei einer gewissen Häufigkeit der abhängigen Rechtsraterteilung anzunehmen; vielmehr ist das Merkmal einer ständigen Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (Ehrenger. Entsch. VII 123, 126; VIII 29; BGHZ 40, 282, 287). 6 Es ist auch unerheblich, ob der Anwaltsbewerber bei seiner Tätigkeit in der abhängigen Angestelltenstellung Weisungen von seinen Vorgesetzten erhält oder ob er den Rechtsrat nach eigenem Wissen und Ermessen frei von Weisungen erteilen kann. Es kommt weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters an (BGHZ 40, 282, 287)« Mag der Anwaltsbewerber die Anforderungen an seine eigene Verantwortung auch in seiner Angestelltentätigkeit noch so hoch bewerten; das ändert nichts daran, daß er eben doch dem Direktionsrecht seines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Vorgesetzten untersteht. Das Mitglied des Verbandes, das sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenheit an den Verband wendet, begehrt diesen Rat und diese Hilfe von dem Verband; diesen - und jedenfalls nicht allein den Angestellten, der den Rat dann erteilt -trifft die Verantwortung. Schließlich ist es auch nicht von Bedeutung, daß nicht irgendwer "aus dem allgemeinen Publikum" den Rechtsrat des Angestellten des Verbandes einholen kann, sondern daß dazu nur die Mitglieder des Verbandes in der Lage sind (Ehrenger.Entsch. VIII 29, 31)« Der Senat hat es (aaO) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen, daß (nur) die 700 Mitglieder des Verbandes, in dessen Diensten der damalige Antragsteller stand, dessen Rechtsrat in Anspruch nehmen konnten. Der Bayerische Bauernverband hat - wie der Leiter seiner Rechtsabteilung, Dr. als Zeuge dem Ehrengerichtshof glaubwürdig und ohne Widerspruch von irgendeiner Seite vorgetragen hat - rund 240 000 Mitglieder, die den Rechtsrat des Antragstellers in Anspruch nehmen können. b) Die Voraussetzungen, die nach den vorstehenden Ausführungen der Anwaltszulassung entgegenstehen, sind im Palle des Antragstellers erfüllt. Er ist in abhängiger Stellung als Angestellter des Bayerischen Bauernverbandes tätig. In dieser seiner Eigenschaft obliegt ihm in gewissen} Umfang die ständige Aufgabe, den Mitgliedern des Verbandes Rechtsrat zu erteilen. Der Zeuge Dr. Eoag hat - eben falls glaubhaft und ohne Widerspruch - vor dem Ehrengerichts-hof ausgesagt, daß jeden Monat im Durchschnitt etwa 3 bis 6 Mitglieder des Verbandes von sich aus um Rat und Hilfe in der Rechtsabteilung des Generalsekretariats vorstellig werden und dann von dem Antragsteller in ihren Rechtsangelegenheiten beraten werden. In einer etwa gleichgroßen Zahl werden Rechtsangelegenheiten einzelner Mitglieder von den Außenstellen des Verbandes an den Antragsteller herangetragen, der dann die Rechtsangelegenheiten zu bearbeiten und den erbetenen Rechtsrat zu erteilen hat. 8 c) Nach dem allem ist die Tätigkeit, die der Antragsteller als Angesteller des Bayerischen Bauernverbandes ausübt, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar. Der Ehrengerichtshof hat das Vorliegen des vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachten Ablehnungsgrundes nach § 7 Nr. 8 BRAO zutreffend bejahte Glanzmann Roesen Börtzler Kirchhof Correll Petersen Braxmaier