Per Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10. Senats des Ehrengerichtshofe für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 1. Bio Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Seit Pebruar 1967 betreibt der Antragsteller seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart. Er hat ausgeführt, der Antragsteller sei als Geschäftsführer von drei großen Verbänden und als Betreuer von mehreren weiteren kleineren Verbänden und Arbeitskreisen in seiner Arbeitskraft voll in Anspruch genommen und daher nicht in der Lage, in nennenswertem Umfange eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Bei den beiden erstgenannten Verbänden ist er Geschäftsführer gegen ein Monatsgehalt von 2 „500 DM bzv/o 3 „000 IM„ Nach dem im wesentlichen gleichlautenden § 2 der Anstel-lungsverträge des Antragstellers mit diesen beiden Verbänden ist er in seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt durch den Anstellungsvertrag nicht gebunden oder beeinträchtigt; falls sich aber ergeben sollte, daß soine anderweitigen Verpflichtungen (als Rechtsanwalt) ihn behindern, seine Aufgaben als Geschäft sführer in vollem Umfange zu erfüllen, kann der Verbandovorsitzende entweder eine Einschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit verlangen oder ihm als Geschäftsführer kündigen« Nach seiner Darstellung hat sich seine Tätigkeit seit 1962 zu einer zunehmend leitenden entwickelt, je mehr er Aufträge zur Betreuung oder Geschäftsführung von größeren und kleineren Verbänden und Zusammenschlüssen, vorwiegend der metallverarbeitenden Industrie, übernommen habe. Seine persönliche Aufgabe bei der ''Vereinigung der zweimal jährlich innerhalb des Vorstandes mündlich Richtlinien für die wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Tätigkeit featzulegen und zwei Sitzungen im Jahre zu leiten. In der die ganze Bundesrepublik umfassenden ”GU-tegemeinschaft standortgefertigte 3010" bestehe seine Aufgabe im wesentlichen darin, mit den zuständigen Bundesund Landesbehörden Kontakt zu halten, um eine dem technischen Fortschritt angepaßte, möglichst bundcseinheitliche Regelung zu erreichen oder zu erhalten; die umfangreiche Verwaltungstätigkeit werde ausschließlich durch die Angestellten seines Büros erledigt. Br sei jederzeit in der Lage, nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt, seine Tätigkeit al3 Syndikus in dem erforderlichen umfange weiter einzuschränken und an seine Angestellten zu delegieren., 1 o Die Antragsgegnorin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO lediglich des wegen angenommen, weil dem Antragsteller angeblich angesichts seiner arbeitsmäßigen Belastung als Syndikus praktisch keine Zeit für eine nennenswerte Anwalt Stätigkeit mehr bleibe (vgl. Demnach ist der Antragsteller bei den Verbänden nicht in der sonst für einen Syndikus typischen Weise in abhängiger Stellung zu weitgehender persönlicher Dienstleistung verpflichtet» Vielmehr hat er die Stellung eines ziemlich unabhängigen Mitarbeiters, der, unter weitgehender Freistellung von persönlicher Dienstleistungspflieht, sein von ihm angestelltes und bezahltes "Arbeitsteam11 (Büro) für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Verfügung stellt, wobei er allerdings für das ordnungsmäßige Funktionieren dieses Teams verantwortlich ist, es zu überwachen und zu kontrollieren hat» 3o Etwa verbleibende Zweifel gehen nicht zu lasten des Antragstellers, Der Senat hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangt, daß der Antragsteller durch seine Syndikustätigkeit gehindert sein würde, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einem mehr als unerheblichen Umfange auszuüben. Damit entfällt aber der einzige Grund, der nach dem Gutachten der Antragogegnerin, und auch nach ihrem Vortrag im weiteren Verlauf des Verfahrens, seine deizeitige Tätigkeit als mit den Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar erscheinen lassen soll,
BUNDESGERICHTSHOF 2727 06 AnwZ (B) 7/69 BESCHLUSS in der Sulassungssache der RechtsanwaltelcaimTjer vertreten durch ihren Präsidenten, ^dl, UjHetraße 0, Antragsgegnerin und Beschv/crde-führerin, gegen Dr. Paul atraße ? Antragsteller und Besohv/ercle-gegner t Per Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10. November 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs I)r. Pischer, des Rechtsanwalts Br. Greuner, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Br. Vogt und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofe für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 1. Februar 1969 wird zurückgowieoen. Bio Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Rer Goschäftswert für die Beochwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe s X o Rer im Jahre 1912 geborene Antragsteller borrfcond im Juli 1939 die 2. juristische Staatsprüfung. des 2. Weltkrieges war er Soldat, von Februar 1947 bjs ~ 3 - Ende März 1949 Gerichtsassessor bei den Amtsgerichten Eßlingen, Ulm und Stuttgart« Er v;urde denials auf eigenen Wunsch, durch Widerruf seiner Anstellung, aus dem Richterdienst entlassen« Im August 1949 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart zugelassen« Im März 1962 regte die Antragsgegnerin die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr« 2 3RA0 an, weil der Antragsteller - unstreitig - seit 1949 Geschäftsführer der Vereinigung der Metall- und Ei3enwarenindustrie Baden-Württemberg e»V. ist« Der Antragsteller erklärte sich "mit der Zurückaahmc der Zulassung einverstanden" o Darauf nahm die LandesJustizverwaltung im Mai 1962 die Zulassung des Antragstellers als Rechts-anwalt gemäß § 14 Abs» 1 Nr, 5 BRAC zurück. Seit Pebruar 1967 betreibt der Antragsteller seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 26. Pebruar 1968 den Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BRAC geltend gemacht. Er hat ausgeführt, der Antragsteller sei als Geschäftsführer von drei großen Verbänden und als Betreuer von mehreren weiteren kleineren Verbänden und Arbeitskreisen in seiner Arbeitskraft voll in Anspruch genommen und daher nicht in der Lage, in nennenswertem Umfange eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Dex’ Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrag sgegner in, deren ZurUc kweicung der Antragsteller beantragt» II o Der Antragsteller betreut folgende Verbändes 1 o Vereinigung der Baden-YJürttemberg e„V„ (375 Mitglieder), 2. Gütegemeinschaft standortgefex’tigte I (290 Mitglieder), 3» Württ.-Badischer Sp e.V. (29 Mitglieder/, 4o Verband der Deutschen He (8 Mitglieder), 5» Pachvoreinigung tungen (6 Mitglieder), P e„V„ lindustri e-V erb and -Industrie für elektrische Lei- de Verband der Deutschen Hersteller von Spü( aUG Edelstahl (6 Mitglieder), 7» Arbeitskreis süddeutscher (9 Mitglieder), 8. Interessengemeinschaft 1 (7 Mitglieder), 9» Interessengemeinschaft Ba (5 Mitglieder) 10. Arbeit skr ei □ Ba| (7 Mitglieder)» Bei den beiden erstgenannten Verbänden ist er Geschäftsführer gegen ein Monatsgehalt von 2 „500 DM bzv/o 3 „000 IM„ Nach dem im wesentlichen gleichlautenden § 2 der Anstel-lungsverträge des Antragstellers mit diesen beiden Verbänden ist er in seiner selbständigen Tätigkeit als -• 5 - Rechtsanwalt durch den Anstellungsvertrag nicht gebunden oder beeinträchtigt; falls sich aber ergeben sollte, daß soine anderweitigen Verpflichtungen (als Rechtsanwalt) ihn behindern, seine Aufgaben als Geschäft sführer in vollem Umfange zu erfüllen, kann der Verbandovorsitzende entweder eine Einschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit verlangen oder ihm als Geschäftsführer kündigen« Die Aufgaben der Verbände und Vereinigungen, für welche der Antragsteller tätig ist, liegen auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, bei der "Glitege-meinschaft otandortgofertigto Tanks" in der Durchführung der Gütesicherung« Der Antragsteller vortritt die allgemeinen Interessen der Hitgliedcr der Verbände, wobei sich ein Schwerpunkt auf dem Gebiet des Kar-tellwesens ergeben hat« Er unterhält ein Büro in 2 Stockwerken des Hauses Hi|^Jstr. wo er auch seine Anwaltskanslei getrennt von den übrigen Büroräumen, einzurichten gedenkt« Personell ist das Büro der von ihm betreuten Verbände mit einem weiteren Volljuristen, einem Notariatspraktikanten, einem Diplomkaufmann, einem Sachbearbeiter und drei Schreibkräften besetzt. Die Betriebskosten werden vom Antragsteller auf die einzelnen Verbände umgelegt. Nach seiner Darstellung hat sich seine Tätigkeit seit 1962 zu einer zunehmend leitenden entwickelt, je mehr er Aufträge zur Betreuung oder Geschäftsführung von größeren und kleineren Verbänden und Zusammenschlüssen, vorwiegend der metallverarbeitenden Industrie, übernommen habe. Die von ihm betrauten In-duotriekreise seien damit einverstanden, daß er sich darauf beschränke, dem angestellten qualifizierten / , / Personal in groben Zügen Weisungen zu geben und sieb vorwiegend persönlichen Kontakten zu widmen. Seine persönliche Aufgabe bei der ''Vereinigung der zweimal jährlich innerhalb des Vorstandes mündlich Richtlinien für die wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Tätigkeit featzulegen und zwei Sitzungen im Jahre zu leiten. Die übrige Vcrv/altungStätigkeit werde von Angestellten seines Büros erledigt; hier habe er eine Überwachungsfunktion. In der die ganze Bundesrepublik umfassenden ”GU-tegemeinschaft standortgefertigte 3010" bestehe seine Aufgabe im wesentlichen darin, mit den zuständigen Bundesund Landesbehörden Kontakt zu halten, um eine dem technischen Fortschritt angepaßte, möglichst bundcseinheitliche Regelung zu erreichen oder zu erhalten; die umfangreiche Verwaltungstätigkeit werde ausschließlich durch die Angestellten seines Büros erledigt. Der 11 YJÜrtt.-Badische SpHBindustrio-'Verband" habe als Landeevertretung des deutschen Verbandes in Nürnberg nur koordinierende Aufgaben. Bei den übrigen 7 Verbänden würden regelmäßig mündliche, schriftliche oder telefonische Marktbeobachtungen ausgetauscht; das geschehe weitgehend nach festgelegten Schemen, so daß er dabei nicht persönlich mitwirken müsse. Br sei jederzeit in der Lage, nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt, seine Tätigkeit al3 Syndikus in dem erforderlichen umfange weiter einzuschränken und an seine Angestellten zu delegieren., IIIc Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung folgende Zeugen vernommens a) Fabrikant Br. Walter VfflHHHHfc Vor- sitzender der zu II 1 und 4 genannten Verbände«, b) Fabrikant Werner AJMBB, Vorsitzender des zu II 2 genannten Verbandes, c) Kaufmann Edwin FaflHP? GuflU (Schwarzwald), stellvertretender Vorsitzender des zu II 3 genannten Verbandes» Der Senat hat außerdem den Antragsteller mündlich gehörte IV. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die (zulässige) sofortige Beschwerde nicht begründet. 1 1 o Die Antragsgegnorin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO lediglich des wegen angenommen, weil dem Antragsteller angeblich angesichts seiner arbeitsmäßigen Belastung als Syndikus praktisch keine Zeit für eine nennenswerte Anwalt Stätigkeit mehr bleibe (vgl. BGHZ 33, 266, 263; 35, 272, 274; 34, 382, 391 38, 6, 12 f; AnwZ (B) 15/63 vom 11. November 1963; AnwZ (B) 4/68 vom 27. Mai 1968). 2. Der Senat hat aher - ebensowenig wie der Ehrengerichtshof - nicht die Überzeugung gewinnen können, daß diese Annahme der Antragsgegnerin zutrifft. Alle drei Zeugen haben die Sachdarstellung des Antragstellers bestätigt, daß ihn für eine Anwalt Stätigkeit genügend Zeit bleiben werde* Der Grund dafür liege darin, daß es dem Antragsteller möglich sei, die Erledigung der ihrn von den Verbänden übertragenen Aufgaben weitgehend zu "routinieren", wie sich der Zeuge PaJ(Jpausgedrückt doh» unter seiner Überwachung weitgehend durch sein "Büro”, die von ihm angestollten Hilfskräfte, erledigen zu lassen* Hach der überzeugenden Darstellung der Zeugen ist der Seil des ihn übertragenen Aufgabenbereichs, den er in persönlicher Dienstleistung zu erledigen hat, verhältnismäßig klein; den weitaus größten Teil der Arbeiten darf er, unter seiner Verantwortung, durch seine Angestellten vornehmen lassen» Bezeichnend ist die Äußerung des Zeugen FaflB» daß seinem Verband, nach dem Tode de3 früheren Verbandssyndikus Gauger, 7des Büro'1 des Antragstellers für die Erledigung der betreffenden Aufgaben empfohlen worden sei. Demnach ist der Antragsteller bei den Verbänden nicht in der sonst für einen Syndikus typischen Weise in abhängiger Stellung zu weitgehender persönlicher Dienstleistung verpflichtet» Vielmehr hat er die Stellung eines ziemlich unabhängigen Mitarbeiters, der, unter weitgehender Freistellung von persönlicher Dienstleistungspflieht, sein von ihm angestelltes und bezahltes "Arbeitsteam11 (Büro) für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Verfügung stellt, wobei er allerdings für das ordnungsmäßige Funktionieren dieses Teams verantwortlich ist, es zu überwachen und zu kontrollieren hat» Es leuchtet ein, daß der Antragsteller bei dieser besonderen Art seiner Aufgaben in der Verfügung Uber seine Arbeitszeit erheblich freier gestellt ist, als das bei einen Syndikus sonst normalerweise der Pall ist o 3o Etwa verbleibende Zweifel gehen nicht zu lasten des Antragstellers, Der Senat hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangt, daß der Antragsteller durch seine Syndikustätigkeit gehindert sein würde, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einem mehr als unerheblichen Umfange auszuüben. Damit entfällt aber der einzige Grund, der nach dem Gutachten der Antragogegnerin, und auch nach ihrem Vortrag im weiteren Verlauf des Verfahrens, seine deizeitige Tätigkeit als mit den Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar erscheinen lassen soll, 4, Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher zurückzuweisen, Dr, Fischer Dr, Greuner Börtsler Schulten Petersen Vogt Braxmaier