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BGH

Gericht: BGH

Durch Verfügung vom 15» Juni 1953 nahm der Antragsgegner die Zulassung zurück, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von S| nach verlegt und seine Kanzlei in S| Nach den Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung sprach sie sich in einem Gutachten vom 14» Januar I960 gemäß § 8 Abs, 2 BRAO erneut gegen die Zulassung aus, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO) und weil er möglicherweise eine Tätigkeit ausübe oder auogeübt habe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanv/altschaft nicht vereinbar sei (§ 7 Nr* 8 BRAO), Der daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Lhrengerichtshof zurückgewiesen und festge-stellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO vorliegc. Mai 1962 wies der Antragsgegner den Beschwerdeführer darauf hin, daß eine gleichzeitige Zulassung bei einem Oberlandesgericht und einem anderen Gericht nicht mehr möglich 3ei. Bei einer persönlichen Rücksprache erbat dann der Beschwerdeführer die Zulassung “bei dem Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart"* Er wurde am 29» Mai 1962 als Rechtsanwalt bei diesen Gerichten sugelasaen und darauf in die Listen der Rechtsanwälte eingetragen. gestrichen wordene Abgesehen davon* daß er seine Residenz damals nicht aufgegeben habe und die Rücknahmeverfügung einer, von ihn in Wirklichkeit nicht bevollmächtigten Kollegen zugestellt worden sei, habe er unter der Geltung des früheren Rechts 1956 einen Antrag auf Wieder-zulassung beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht gestellt» Auf Grund des 1956 gestellten Antrages habe nach dem damals gegebenen Rechtsstattis die Zulassung simultan für Landgericht und Oberlandesgericht erfolgen müssen. Außerdem sei die Wie der zulas sung im Rahmen des § 67 des Bundesentschädigungsgesetzes geboten, da die in den Jahren 1953 bis 1956 gegen ihn gerichteten Verfahren auf seine durch nationalsozialistische Verfolgung cmaßnahmen verursachte Erkrankung zurückzuführen seien und er aus diesem Grunde auch die Zulassung verloren habe. eine Feststellung des Justizministeriums Baden-Württemberg erstrebe, daß er befugt sei, vor den Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwalt auf-sutreten (§ 226 Abs. 1 BRAO), ergänzte die Rechtsanwalts-kanner an 30. Oktober 1959 sei der Antragsteller nicht Rechtsanwalt ge wesen; seine Befugnis.beim Oberlandesgericht aufzutreten, könne daher nicht festgestellt werden. a) festcuotcllen, daß der Antragsteller den in Jahre 1941 nach der damals gültigen Rechtsanwaltsordnung zuerkannten Status als Rechtsanwalt, zugelassen beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Stuttgart, nicht verloren habe und noch besitze, hilfsweise 2o hilfsweise den angefochtenen Beschluß des Ehrenge-richtshofs aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an - soweit zulässig - einen anderen Ehrengerichtshof zurückzuverweisen, und weiter hilfsweisc, das Verfahren auszusetzen zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung durch den Antragsteller über die Gegebenheit der Voraussetzungen für den Anspruch aus § 67 BEG» Der Auspruch bedeutet vielmehr, daß die von Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte sachliche Entscheidung nicht ergehen kann und insofern der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. V. Hit den Hauptantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit der Rücknahme Verfügung vom 15» Juni 1953 geltend, da diese nur einem nicht bevollmächtigten Vertreter sugcstcllt worden sei und die Voraussetzungen für die Rücknahme nicht Vorgelegen hätten. In dem angefochtenen Bescheid stützt die Landes-justizverwaltung die Ablehnung der Zulassung darauf, daß der Antragsteller am 1» Oktober 1959 nicht beim Landgericht Stuttgart zugelassen gewesen sei, damit also auf die Gültigkeit der RücknahmeVerfügung vom 15» Juni 1953« Vorher hatte der Antragsgegner die Rechtsanwaltskamner mehrfach darauf hingev/iesen, der Antragsteller begehre die Feststellung, er sei befugt, vor dem Oberlandeogoricht Stuttgart aufzutreten; der Antragsteller selbst hatte bereits in seinem Antrag von 24o Februar 1967 den Standpunkt vertreten, die Rücknahneverfügung sei einem nicht bevollmächtigten Kollegen sugestellt und er habe seine Residenz damals nicht aufgegeben» Die Rücknahmeverfügung sei nicht rechtens» Danach war die Rechtswirksarnkeit der Rücknahmeverfügung wesentliche Voraussetzung des angefochtenen Bescheids» Sie diente zur Begründung für die Ablehnung der beantragten Zulassung oder Feststellung» Dagegen wendet sich nunmehr der Antragsteller» 2» Eine solche Feststellung kann auch im Rahmen der §§ 11, 39 BRAO getroffen werden» Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß er die frühere Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht und seine damit verbundene Befugnis, beim Oberlandesgericht in Stuttgart aufzutreten (vgl- § 7 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Oberlandesgerichte vom 27o April 1953 - GBl» 31), nicht verloren habe und nach wie vor noch besitze* So hat der Antragsgegner den Antrag vom 24» Februar 1967 von vornherein aufgefaßt * Diese Feststellung hat der Antragsgegner jedoch in seinem Bescheid vom 5« September 1967 gerade abgelehnt, da in der Begründung zu dem Ausdruck kommtg daß der Beschwerdeführer beim Inkrafttreten der Bun-dcsrechtsanv/altsordnung weder beim Landgericht in Stuttgart zugclassen noch befugt gewesen sei, beim Oberlandesgericht aufzutreten* Da sich der Antragsteller dagegen wendet, muß das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 11 BRAO statthaft sein* Denn der Bescheid des Antragsgegners versagt insoweit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund des § 226 Abs* 1 BRAO in Verbindung mit § 7 des bad * -wärt bember-gischen Gesetzes vom 27* April 1953 beim Oberlandesgericht aufsutreton. Umgekehrt */ürde die beantragte Feststellung im Ergebnis einer Simultanzulassung bei diesem Gericht gleichstehen* Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller insoweit anders als durch die Fest-stcllungsklage sein behauptetes Recht verfolgen könnte; für einen solchen Fall hat schon die angeführte Entscheidung des Senats eine Feststellungsklage für möglich gehalten* In dem Beschluß von 26o Februar 1962 - AnwZ (B) 26/61 - hat der erkennende Senat nicht über eine etwaige Nichtigkeit entschieden, da alle Beteiligten, auch der Antragsteller, von der Gültigkeit der Verfügung ausgingen«, b) Da dem Antragsteller die Rücknahmeverfügung, wie er selbst vorträgt, 1954 bekannt geworden ist, hätte er Gelegenheit gehabt, sie anzufechten» Weil in der Rechtsanwalts ordnung für Württemberg-Baden vom 4» März 1948 (Reg. Bl. Dies hätte aber nach Art .10 des baden-württembergischen Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von 12o Hai 1958 (GBl. 151) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichts-barkeit für Baden-Württemberg vom selben Tage (GBl. 131» 140) innerhalb eines Jahres seit dem 1. 1. Da der Antragsteller seine Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart nicht aufgeben will, steht seiner Zulassung beim Oberlandesgericht grundsätzlich die EeStimmung des § 25 BRAO entgegen, nach welcher der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf.13 - Auch der § 226 BRAO läßt seit dem Io Oktober 1959 ■ keine neue Simultanzulassung beim Oberlandesgericht Stuttgart zu, erhält vielmehr nur, wie schon dargelegt, gewisse zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Rechte* Der Antragsteller kann auch kein Recht daraus herlciten, daß er bereits im Jahre 1956 seine Wiederzu-laccung "bei den Stuttgarter Gerichten" beantragt hat und sich dieses Verfahren ungewöhnlich lange, bis über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft trat, hingezogen hat» Die Bundesrechtsan-waltsordnung enthält keine Bestimmung, daß für die bereits gestellten Zulassungsanträge sachlich die bisherigen Vorschriften gelten sollen* Vielmehr hatte die Lan-docjustizverwaltung über Anträge auf Zulassung sogar dann, wenn bereits gerichtliche oder ehrengerichtliche Verfahren eingeloitct waren, nach Einstellung dieser Verfahren gemäß &§ 6 ff BRAO zu entscheiden (§ 207 Abs* 3 BRAO)» Daraus geht deutlich hervor, daß, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, die neuen Vorschriften für anhängige Zulassungsverfahren anzuwenden waren* Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, ist die Frage der* anwaltlichen Simultanzulassung in den §§ 25, 226 BRAO ^t^hließend geregelt» Der Gesetzgeber hat bewußt dem Grundsatz der Singularzulassung möglichst weitgehend Geltung verschafft und demgemäß die in § 226 BRAO geregelten Ausnahmetatbestände eng begrenzt (Beschluß von 16» Oktober 1967 - AnwS (B) 3/67 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte)» Diese Vorschrift ist wegen ihres AusnahneCharakters auch keiner ausdohnenden Auslegung fähig (BGH Beschlüsse vom 31. Baß die §§ 25 und 226 Abs. 1 BRAO nicht, wie der Beschwerdeführer neint, verfassungswidrig sind, hat der Senat wiederholt entschieden (Beschluß vom 25. Der Antragsteller leitet einen Anspruch auf Simul tanzulassung bei dem Oberlandesgericht auch daraus her, daß sein 1956 gestelltes Zulassungsgesuch nicht ordnungsmäßig bearbeitet worden sei. Ber Senat für NotarSachen des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, daß die Verpflichtung auf Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung auch dann auszusprechen sei, wenn die Zulassung zwar nach den während des Verualtungsrechtsstreit3 in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden könne, der Bewerber aber in Falle einer ordnungsmäßigen Handhabung des bisherigen Rechts schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften im Besitz seiner Zulassung hätte sein müssen (BGHZ 37 , 179, 181), Oh das auch für die Sinultanzulassung des Rechtsanwalts beim Ober-landesgcrieht gilt, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner durfte bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung den Antragsteller nicht als Rechtsanwalt zulassen, da die Rechtsanwalts-3:ammer wiederholt« zuletzt noch am 10, September 1959 der Zulassung widersprochen und den Versagungsgrund des § 5 Nr, 5 der württemberg-badischen Rechtsanwaltsordnung vom 4o Ilärz 1948 (Reg,Bl, 101) geltend gemacht hatte. Wie bereits dargclcgt, war auch 1962 eine Simultanzulassung nicht mehr möglich, Abgesehen davon, haben schon die jetzige Ehefrau des Antragstellers am 23» September 1959 in einen Brief und Pfarrer Dannenberg - ersichtlich mit Kennntnis des Antragstellers - durch Schreiben vom 14o September 1959 an den damaligen Ministerpräsidenten Kiesinger darauf hingewiesen, daß die demnächst in Kraft tretende Bundesrechtsanwaltsordnung eine Simultanzulassung für den Antragsteller nicht mehr vorsehe (PA Bl„429? Er macht geltend, diese Erkrankung sei auch die Ursache davon, daß er 1952 seinen Wohnsitz in Stuttgart aufgegeben und infolgedessen seine Zulassung verloren habe. D-^nn aber muß das vorliegende Verfahren gemäß § 175 BEG ausgesetzt werden, bis die Entscheid igungsorgane rechtskräftig entschieden haben, ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihm nach § 67 BEG die zur Ausübung seiner früheren Tätigkeit (hier; Auftreten vor dem Oberlandesgericht) erforderliche Genehmigung zu erteilen ist. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist ein Anspruch aus dem § 67 BEG rechtzeitig geltend gemacht worden und das Verfahren noch anhängig. Sollten in jenem Verfahren die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch festgestellt v/erden, so Bestände dieser unabhängig von der Regelung der Bun-desrcchtsanwaltsordnung, und der Antragsteller müßte dann simultan beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelas-sen werden.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 7 BGB § 207 BRAO § 67 BEG
StuttgartOberlandesgerichtAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeführerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2127 08
AnwZ_ (B}_7/68	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Straße U
DTo Herbert I»
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 sfllHB-S, Q^^straße fj§, -
9
gegen
 das Justizministerium Baden-Y/ürttemberg in S
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9
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
v/cgen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3» März 1969 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Gorrell, Schulten und Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Bas Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsorgane über das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Antragsteller aus § 67 des Bundesentschädi-gungsgesetzes hergeleiteten Wiedergutraachungs-anspruchs ausgesetzt.
Ber Geschäftswert beträgt 50.000,— DM.
Gründe :
I. Der am HHHV ^911 geborene Antragsteller war seit Oktober 1941 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Stuttgart zugelassen. Durch Verfügung vom 15» Juni 1953 nahm der Antragsgegner die Zulassung zurück, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von S| nach	verlegt	und	seine	Kanzlei in S|
aufgegeben habe (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 der Württemberg-Badischen Rechtscnwaltsordnung vom 4» März 1948 - Reg.Bl.101)
Am 2. Juli 1956 beantragte dieser wiederum seine Zulassung zur Rechtsanwaltskaramer bei ’’den Stuttgarter Gerichten”. Die Rechtsanv/altskammer widersprach in Gutachten und Stellungnahmen vom 26. Oktober 1956, 20. Juli 1957? 1« April 1958 und 10. September 1959 der Zulassung.
 
Nach den Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung sprach sie sich in einem Gutachten vom 14» Januar I960 gemäß § 8 Abs, 2 BRAO erneut gegen die Zulassung aus, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO) und weil er möglicherweise eine Tätigkeit ausübe oder auogeübt habe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanv/altschaft nicht vereinbar sei (§ 7 Nr* 8 BRAO), Der daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Lhrengerichtshof zurückgewiesen und festge-stellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO vorliegc. Auf seine sofortige Beschwerde hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluß vom 26o Pebruar 1962 (Anv/Z (B) 26/61) auf. Er stellte fest, daß die in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 14o Januar I960 auf geführten Versagungsgründe nicht vor-liegon. Auf diesen Beschluß wird verwiesen.
Am 16. Mai 1962 wies der Antragsgegner den Beschwerdeführer darauf hin, daß eine gleichzeitige Zulassung bei einem Oberlandesgericht und einem anderen Gericht nicht mehr möglich 3ei. Bei einer persönlichen Rücksprache erbat dann der Beschwerdeführer die Zulassung “bei dem Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart"* Er wurde am 29» Mai 1962 als Rechtsanwalt bei diesen Gerichten sugelasaen und darauf in die Listen der Rechtsanwälte eingetragen.
II o Am 24» Bebruar 1967 beantragte der Beschwerdeführer die gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht in Stuttgart und führte dazu aus, seine Zulassung sei zu Unrecht 1953 v/egen Aufgabe der Residenz
 
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gestrichen wordene Abgesehen davon* daß er seine Residenz damals nicht aufgegeben habe und die Rücknahmeverfügung einer, von ihn in Wirklichkeit nicht bevollmächtigten Kollegen zugestellt worden sei, habe er unter der Geltung des früheren Rechts 1956 einen Antrag auf Wieder-zulassung beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht gestellt» Auf Grund des 1956 gestellten Antrages habe nach dem damals gegebenen Rechtsstattis die Zulassung simultan für Landgericht und Oberlandesgericht erfolgen müssen. Die Dauer jenes Verfahrens dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen.
Außerdem sei die Wie der zulas sung im Rahmen des § 67 des Bundesentschädigungsgesetzes geboten, da die in den Jahren 1953 bis 1956 gegen ihn gerichteten Verfahren auf seine durch nationalsozialistische Verfolgung cmaßnahmen verursachte Erkrankung zurückzuführen seien und er aus diesem Grunde auch die Zulassung verloren habe.
Die Rechtsanwaltekammer erklärte in ihrem Gutachten von 10. 24ai 1967, sie trete ,fdem Gesuch des Antragstellers um Zulassung zu dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Wirkung ab 26. Mai 1967 (5-Jahresfrist gemäß Ziff. 4 Ab3. 1 § 20 BRAO) nicht entgegen". Auf Hinweis der Lande/: JustizVerwaltung, daß der Antragsteller nicht die ausschließliche, sondern die gleichzeitige Zulassung beim Obcrlondesgericht bzw. eine Feststellung des Justizministeriums Baden-Württemberg erstrebe, daß er befugt sei, vor den Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwalt auf-sutreten (§ 226 Abs. 1 BRAO), ergänzte die Rechtsanwalts-kanner an 30. Juni 1967 ihr Gutachten dahin, daß nach ihrer Ansicht "§ 226 Abs. 1 BRAO wohl nicht in Betracht können könne".
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Durch Bescheid vom 5. Septembei’ 1967 lehnte der Antragsgegner die Zulassung beim Oberlandesgericht ab, weil nach § 25 BRAO der bei einem Oberlandesgericht zu-gclassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei anderen Gerichten zugclassen sein dürfe und einer der Ausnahmetat-bestände des § 226 Abs» 1-3 BRAO nicht vorliege. Am 1. Oktober 1959 sei der Antragsteller nicht Rechtsanwalt ge wesen; seine Befugnis.beim Oberlandesgericht aufzutreten, könne daher nicht festgestellt werden.
Darauf suchte der Antragsteller - verspätet - um gerichtliche Entscheidung gemäß §11 BRAO nach. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof beantragte er in erster Linie die Feststellung, daß seine 1941 verliehene, mit der Befugnis zu dem Auftreten vor dem Ober-landesgcricht verbundene Zulassung noch bestehe. Hilfs-weise beantragte der Antragsteller, den Bescheid des Antragsgegners von 5. September 1962 aufzuheben und ihm iinultansulassung beim Oberlandesgericht, bzw. die Befugnis, dort aufzutreten, zu verleihen.
Durch Beschluß vom 23* März 1968 gewährte der Ehren-gorichtshof den Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist, wies aber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
Gegen diesen ihm am 31. Mai 1968 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller durch einen am 14. Juni 1968 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein mit den Anträgen,
1. den angefochtenen Beschluß und die Verfügung des Antragsgegners aufzuheben und
a)	festcuotcllen, daß der Antragsteller den in Jahre 1941 nach der damals gültigen Rechtsanwaltsordnung zuerkannten Status als Rechtsanwalt, zugelassen beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Stuttgart, nicht verloren habe und noch besitze,
 hilfsweise
b)	den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller neben seiner Zulassung beim Landgericht Stuttgart und den Amtsgerichten zugleich als Rechtsanwalt beim Oborlandesgericht Stuttgart zuzulassen, bzw» seine Befugnis, dort aufzutreten, zu verfügen,
2o hilfsweise
 den angefochtenen Beschluß des Ehrenge-richtshofs aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an - soweit zulässig - einen anderen Ehrengerichtshof zurückzuverweisen,
 und weiter hilfsweisc,
 das Verfahren auszusetzen zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung durch den Antragsteller über die Gegebenheit der Voraussetzungen für den Anspruch aus § 67 BEG»
 
Dio Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
IIIo Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Aba* 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 3RA0), aber nicht begründet.
IV.	Was der Beschwerdeführer zur Formel des angefochtenen Beschlusses im einzelnen ausführt (Bl. 3 der Beschwerdebegründung vom 14» Juni 1968), geht fehl. Dadurch, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewieocn wird, ist nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Ehrengerichtohof eine gerichtliche Entscheidung ablehne. Vielmehr hat der Ehrengerichtshof gerade entschieden. Der Auspruch bedeutet vielmehr, daß die von Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte sachliche Entscheidung nicht ergehen kann und insofern der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. Auch die Bundesrechtsanwaltsordnung geht davon aus, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann, wenn er unbegründet ist, zurückzuweisen ist (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 3RA0).
V.	Hit den Hauptantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit der Rücknahme Verfügung vom 15» Juni 1953 geltend, da diese nur einem nicht bevollmächtigten Vertreter sugcstcllt worden sei und die Voraussetzungen für die Rücknahme nicht Vorgelegen hätten. Der Antrag ist sachlich unbegründet, soweit die Nichtigkeit der Rücknahnevorfügung geltend gemacht wird. Soweit deren Anfechtbarkeit in Betracht kommt, ist der Rechtsweg nunncln? ausgeschlossen.
1. Entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs war dieser für die Entscheidung über den Feststellungsan-
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trag im vorliegenden Verfahren zuständige Der Beschluß des erkennenden Senats vom 60 Februar 1961 (BGHZ 34, 244) stoht den nicht entgegen» Der dort entschiedene Fall lag anders, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt»
In dem angefochtenen Bescheid stützt die Landes-justizverwaltung die Ablehnung der Zulassung darauf, daß der Antragsteller am 1» Oktober 1959 nicht beim Landgericht Stuttgart zugelassen gewesen sei, damit also auf die Gültigkeit der RücknahmeVerfügung vom 15» Juni 1953« Vorher hatte der Antragsgegner die Rechtsanwaltskamner mehrfach darauf hingev/iesen, der Antragsteller begehre die Feststellung, er sei befugt, vor dem Oberlandeogoricht Stuttgart aufzutreten; der Antragsteller selbst hatte bereits in seinem Antrag von 24o Februar 1967 den Standpunkt vertreten, die Rücknahneverfügung sei einem nicht bevollmächtigten Kollegen sugestellt und er habe seine Residenz damals nicht aufgegeben» Die Rücknahmeverfügung sei nicht rechtens» Danach war die Rechtswirksarnkeit der Rücknahmeverfügung wesentliche Voraussetzung des angefochtenen Bescheids» Sie diente zur Begründung für die Ablehnung der beantragten Zulassung oder Feststellung» Dagegen wendet sich nunmehr der Antragsteller»
2» Eine solche Feststellung kann auch im Rahmen der §§ 11, 39 BRAO getroffen werden» Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß er die frühere Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht und seine damit verbundene Befugnis, beim Oberlandesgericht in Stuttgart aufzutreten (vgl- § 7 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Oberlandesgerichte vom 27o April 1953 - GBl» 31), nicht verloren habe und
 
nach wie vor noch besitze* So hat der Antragsgegner den Antrag vom 24» Februar 1967 von vornherein aufgefaßt * Diese Feststellung hat der Antragsgegner jedoch in seinem Bescheid vom 5« September 1967 gerade abgelehnt, da in der Begründung zu dem Ausdruck kommtg daß der Beschwerdeführer beim Inkrafttreten der Bun-dcsrechtsanv/altsordnung weder beim Landgericht in Stuttgart zugclassen noch befugt gewesen sei, beim Oberlandesgericht aufzutreten* Da sich der Antragsteller dagegen wendet, muß das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 11 BRAO statthaft sein* Denn der Bescheid des Antragsgegners versagt insoweit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund des § 226 Abs* 1 BRAO in Verbindung mit § 7 des bad * -wärt bember-gischen Gesetzes vom 27* April 1953 beim Oberlandesgericht aufsutreton. Umgekehrt */ürde die beantragte Feststellung im Ergebnis einer Simultanzulassung bei diesem Gericht gleichstehen* Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller insoweit anders als durch die Fest-stcllungsklage sein behauptetes Recht verfolgen könnte; für einen solchen Fall hat schon die angeführte Entscheidung des Senats eine Feststellungsklage für möglich gehalten*
Das Festotollungsintoresse bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Begründung*
3* Der begehrten Feststellung steht jedoch die Rücknahmevorfügung vom 15» Juni 1953 sachlich entgegen*
a) Der Antragsteller meint allerdings, dieser Verwaltungsakt sei absolut nichtig und unwirksam* Seine Ansicht geht jedoch fehl*
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Bio zur anderweitigen rechtskräftigen Feststellung kann sich freilich jeder, der durch einen nichtigen Ver-waltungsakt "betroffen wird, immer und in jeder Lage eines Verfahrens auf die Wichtigkeit oder absolute Unwirksamkeit berufen (vgl« u.a. Forsthoff Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9» Aufl. Io Bd. So 219; BGHZ 1, 146, 148; 2, 366; 21, 294; BGH NJW 1957, 1402). In dem Beschluß von 26o Februar 1962 - AnwZ (B) 26/61 - hat der erkennende Senat nicht über eine etwaige Nichtigkeit entschieden, da alle Beteiligten, auch der Antragsteller, von der Gültigkeit der Verfügung ausgingen«,
Ob die Zustellung der Rücknahmeverfügung an einen zwar früher, aber nicht mehr zu dem Zeitpunkt der Zustellung bevollmächtigten Vertreter die Verfügung nichtig oder nur anfechtbar machen würde (vgl. Forsthoff aaO So 229 - 231), braucht hier nicht endgültig entschieden zu v/erden. Der Antragsteller geht nämlich von einer falschen Voraussetzung aus. Die Verfügung vom 15« Juni 1953 ist, wie sich aus Bl. 71 der Personalakten ergibt, durch Einschreibebrief am 20. Juni 1953 an den Antragsteller persönlich unter seiner Anschrift DflUB-wflHHHB,
BiHP Straße a, abgesandt und nicht, wie der Antragsteller vortrügt, dem Rechtsanwalt Sch^HHHi zuge-otellt worden. In Berlin hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, unabhängig davon, ob er sich polizeilich angemeldet hatte, seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB. Bereits am 28o April 1952, also über ein Jahr vor der Rücknahme Verfügung hatte er seine Wohnung in Stuttgart auf gegeben. Er war polizeilich nach Berlin abgemeldet worden (PA Bl. 65, 68)* Das Hausgrundstück unter der angegebenen	Anschrift	hat er im
 Jahre 1952 gekauft (PA Bl. 126, 171). Er selbst hat in
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diesem Haus nach seiner Rückkehr aus dem Ausland mehrere Jahre gewohnt. Der Auslandsaufenthalt 1953 sollte von vornherein einex* Kur dienen und nur vorübergehend sein» Zun Schwerpunkt seiner Lehensverhältnisse und damit zu seinen V/ohnsitz hatte er bereits vor soiner Fahrt ins Ausland sein Berliner Haus gemacht, in dem zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau, über die der Antragsteller für die Behörden zu erreichen war, schon länger wohnte»
Demnach ist die Verfügung dem Antragsteller selbst, dessen Erkrankung in diesem Augenblick wesentlich abgeklungen war, an seinem Wohnsitz wirksam zugestellt worden» Denn nach der Po st zustellungsver ordnung vom 25« August 1943 (RGBl. I 527), die in Baden-Württemberg erst durch § 20 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 30. Juni 1958 (GBl» 165) aufgehoben worden ist, konnte die öffentliche Verwaltungsbehörde das mitzuteilende Schriftstück dem Betroffenen durch Absendung eines Briefes'zustcllen (§§ 1, 2 der Verordnung)» Ob die Rücknahme sachlich berechtigt oder anfechtbar war, ist für ihre Nichtigkeit ohne Bedeutung»
b) Da dem Antragsteller die Rücknahmeverfügung, wie er selbst vorträgt, 1954 bekannt geworden ist, hätte er Gelegenheit gehabt, sie anzufechten» Weil in der Rechtsanwalts ordnung für Württemberg-Baden vom 4» März 1948 (Reg. Bl. 101) kein Rechtsmittel gegen eine Rücknahme Verfügung im Ehrengerichtsverfahren vorgesehen war, hätte die Anfechtung vor dem Verwaltungs-gcricht geschehen müssen» Eine solche Klage ist aber jetzt ausgeschlossen. Rach § 42 des hier zunächst maßgeblichen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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für Y.’ürttemberg-Baden von 16. Oktober 1946 (Rege Bl» 221) betrug die Briet für die Anfechtungsklage grundsätzlich zwei Y/ochen seit Zustellung der Verfügung« Da der Antragsteller jedoch nicht über Rechtsmittel belehrt worden war, hätte er die Klage noch später erheben können.
Dies hätte aber nach Art .10 des baden-württembergischen Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von 12o Hai 1958 (GBl. 151) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichts-barkeit für Baden-Württemberg vom selben Tage (GBl. 131» 140) innerhalb eines Jahres seit dem 1. November 1958, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, erfolgen müssen. Das ist nicht geschehen. Auch die Bundesrechtsanwalts Ordnung, durch die dann das Zulassungsund Rücknahmeverfahren geregelt wurde, hat keinen neuen Rechtsweg eröffnet (vgl. §§ 207, 218 BRAO). Die Verfügung von 15. Juni 1953 kann daher1 jetzt keinesfalls mehr angefochtenen werden.
Demnach ist der Be st Stellungsantrag unbegründet.
VI. Den in erster Linie gestellten Hilfsantrag, wonach der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Stuttgart zuzulassen, kann bisher ebenfalls nicht stattgegeben werden.
1.	Da der Antragsteller seine Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart nicht aufgeben will, steht seiner Zulassung beim Oberlandesgericht grundsätzlich die EeStimmung des § 25 BRAO entgegen, nach welcher der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf.
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Auch der § 226 BRAO läßt seit dem Io Oktober 1959 ■ keine neue Simultanzulassung beim Oberlandesgericht Stuttgart zu, erhält vielmehr nur, wie schon dargelegt, gewisse zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Rechte*
2.	Der Antragsteller kann auch kein Recht daraus herlciten, daß er bereits im Jahre 1956 seine Wiederzu-laccung "bei den Stuttgarter Gerichten" beantragt hat und sich dieses Verfahren ungewöhnlich lange, bis über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft trat, hingezogen hat» Die Bundesrechtsan-waltsordnung enthält keine Bestimmung, daß für die bereits gestellten Zulassungsanträge sachlich die bisherigen Vorschriften gelten sollen* Vielmehr hatte die Lan-docjustizverwaltung über Anträge auf Zulassung sogar dann, wenn bereits gerichtliche oder ehrengerichtliche Verfahren eingeloitct waren, nach Einstellung dieser Verfahren gemäß &§ 6 ff BRAO zu entscheiden (§ 207 Abs* 3 BRAO)» Daraus geht deutlich hervor, daß, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, die neuen Vorschriften für anhängige Zulassungsverfahren anzuwenden waren* Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, ist die Frage der* anwaltlichen Simultanzulassung in den §§ 25, 226 BRAO ^t^hließend geregelt» Der Gesetzgeber hat bewußt dem Grundsatz der Singularzulassung möglichst weitgehend Geltung verschafft und demgemäß die in § 226 BRAO geregelten Ausnahmetatbestände eng begrenzt (Beschluß von 16» Oktober 1967 - AnwS (B) 3/67 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte)» Diese Vorschrift ist wegen ihres AusnahneCharakters auch keiner ausdohnenden Auslegung fähig (BGH Beschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 3/65 - =Ehrenger* Entsch* VIII, 35, vom 2*
Hai 1966 - AnwZ (B) 20/65 - = Ehrenger» Entsch. IX, 24;
von 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 3/67 -). Bas Gesetz sieht keine Härteklauscl oder eine Art “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vor (vgl. BGH Beschluß vom 10. Oktober 1967 - AnwZ (B) 3/67).
Baß die §§ 25 und 226 Abs. 1 BRAO nicht, wie der Beschwerdeführer neint, verfassungswidrig sind, hat der Senat wiederholt entschieden (Beschluß vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 21/61 - = Ehrenger. Entsch. VT, 107, 110, von 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 27/61 - = Ehrenger. Entsch VII, 14, 17 ff, von 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 3/65 - = Ehrenger. Entsch. VIII 35, 38 und vom 2. Mai 1966 - AnwZ (3) 20/65 - = Ehrenger. Entsch. IX, 24, 26). Es wird darauf verväesen. In § 226 Abs. 1 BRAO wird nur der vorhandene Besitzstand, nicht etwa eine “Anwartschaft auf Sinultanzulascung geschützt. Bas ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ber Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht verletzt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 173) betrifft einen andexs gelagerten Ball.
3.	Der Antragsteller leitet einen Anspruch auf Simul tanzulassung bei dem Oberlandesgericht auch daraus her, daß sein 1956 gestelltes Zulassungsgesuch nicht ordnungsmäßig bearbeitet worden sei. Er meint, daß ihm längst vor dem 1. Oktober 1959 hätte stattgegeben werden müssen.
Ber Senat für NotarSachen des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, daß die Verpflichtung auf Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung auch dann auszusprechen sei, wenn die Zulassung zwar nach den während des Verualtungsrechtsstreit3 in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden könne, der Bewerber aber in Falle einer ordnungsmäßigen Handhabung
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des bisherigen Rechts schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften im Besitz seiner Zulassung hätte sein müssen (BGHZ 37 , 179, 181), Oh das auch für die Sinultanzulassung des Rechtsanwalts beim Ober-landesgcrieht gilt, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner durfte bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung den Antragsteller nicht als Rechtsanwalt zulassen, da die Rechtsanwalts-3:ammer wiederholt« zuletzt noch am 10, September 1959 der Zulassung widersprochen und den Versagungsgrund des § 5 Nr, 5 der württemberg-badischen Rechtsanwaltsordnung vom 4o Ilärz 1948 (Reg,Bl, 101) geltend gemacht hatte. Daran war der Antragsgegner nach dem damaligen Recht schlechthin gebunden. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer bei ordnungsmäßiger Bearbeitung vor dem 1. Oktober 1959 zur Rechtsanwaltschaft hätte zugelassen werden müssen. Auch kann angesichts des früheren Verhaltens des Antragstellers nicht gesagt werden, daß die Ansicht der Rechtsanwaltskammer von vornherein unvertretbar gewesen wäre. Der Ehrengerichtshof ist ihr in dem früheren Verfahren jedenfalls in Ergebnis beigetreten,
4* Unerheblich ist, ob der Antragsteller, wie er behauptet, bei der Rücksprache im Justizministerium an 16. Hai 1962 fälschlich dahin belehrt worden ist, er könne nach Ablauf von fünf Jahren die Zulassung bein Oberlandcsgcricht neben seiner Zulassung beim Amtsgericht und beim Landgericht erhalten. Wie bereits dargclcgt, war auch 1962 eine Simultanzulassung nicht mehr möglich, Abgesehen davon, haben schon die jetzige Ehefrau des Antragstellers am 23» September 1959 in einen Brief und Pfarrer Dannenberg - ersichtlich mit
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Kennntnis des Antragstellers - durch Schreiben vom 14o September 1959 an den damaligen Ministerpräsidenten Kiesinger darauf hingewiesen, daß die demnächst in Kraft tretende Bundesrechtsanwaltsordnung eine Simultanzulassung für den Antragsteller nicht mehr vorsehe (PA Bl„429? 436),
VII. Hilfsweise meint der Antragsteller, sein Begehren müsse letztlich aus Entschädigungsgründen nach § 67 BEG Erfolg haben.
Dazu beruft er sich auf die in dem Beschluß des Senats von 26. Pebruar 1962 getroffene PestStellung, daß der Antragsteller infolge von nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaßnahnen eine schwere psychische Erkrankung erlitten hat. Er macht geltend, diese Erkrankung sei auch die Ursache davon, daß er 1952 seinen Wohnsitz in Stuttgart aufgegeben und infolgedessen seine Zulassung verloren habe. Die Befugnis, vor dem Ober-landecgericht aufzutreten, habe er also letzten Endes durch nationalsozialistische Verfolgung eingebüßt.
Dieses Vorbringen trifft zu; auch der Antragsgegner räumt dies ein. D-^nn aber muß das vorliegende Verfahren gemäß § 175 BEG ausgesetzt werden, bis die Entscheid igungsorgane rechtskräftig entschieden haben, ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihm nach § 67 BEG die zur Ausübung seiner früheren Tätigkeit (hier; Auftreten vor dem Oberlandesgericht) erforderliche Genehmigung zu erteilen ist. Die Zuständigkeit, dies zu entscheiden, liegt ausschließlich bei den Entschädigungsorganen. Deshalb hat der erkennende Senat nicht zu prüfen, ob sich aus § 67 BEG, wo der
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sogenannte Verdrängungsschaden geregelt ist (vgl» § 66 BEG und §§ 3, 4 der DurchfVO zu dem BEG i.d.P. vom 28.
April 1966 - BGBl I, 300), der Anspruch des Beschwerdeführers herlcitcn läßt und dieser Anspruch rechtzeitig angeneidet worden ist. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist ein Anspruch aus dem § 67 BEG rechtzeitig geltend gemacht worden und das Verfahren noch anhängig.
Sollten in jenem Verfahren die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch festgestellt v/erden, so Bestände dieser unabhängig von der Regelung der Bun-desrcchtsanwaltsordnung, und der Antragsteller müßte dann simultan beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelas-sen werden. Nur dadurch könnte ihm die zustehende Entschädigung gewährt werden. Die Verleihung einer Befugnis, vor den Oberlandesgericht "aufzutreten11 (die praktisch nichts andcico als eine Simultanzulassung ist), ist den geltenden Anwaltsrecht nicht mehr bekannt.
Glanzmann Bundesrichter Börtzler Kirchhof Oorrell hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschrei-
ben. Glanzmann Schulten	Petersen Vogt