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BGH

Gericht: BGH

Am lo August 1957 schloß er mit der Stadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, einen Vertrag, wonach er von diesem Tage ab als vorübergehend beschäftigter Angestellter unter Einreihung in die Vergütungsgruppe III TOA bei dem Amt für Wiedergutmachung angestellt wurde» Nach einem neuen zwischen den genannten Partnern am 4» Februar 1958 geschlossenen Vertrag wurde der Antragsteller ab lo Februar 1958 auf unbestimmte Zeit als wie- Auch in den nunmehr über 5 1/2 Jahren seit dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses hat sich nichts dafür ergeben, daß mit einer Lösung des zwischen der Stadt Hamburg und dem Antragsteller bestehenden dicnntvertraglichen Verhältnisses zu rechnen sei. Februar 1958 davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller sieh den Beruf eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes nicht nur für vorübergehende Zeit, sondern für die Dauer erwählt hat. 2. Ob die dauernde Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes schlechthin mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist oder ob dies - dann aber auf jeden Fall - nur angenommen werden kann, wenn die gleichzeitige Ausübung beider Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet, hat der Senat in der Entscheidung BGIIZ 36, 71 ff ebenso wie im Beschluß vom 18. Die /intragsgegnerin bejaht im vorliegenden Fall eine solche Gefahr„ Diese Frage braucht aber hier ebensowenig geprüft zu werden wie diejenige, ob der Antragsteller tatsächlich zur Ausübung des Anwaltn-berufs in einem nicht unerheblichen Umfang neben seiner Angestellten-Tütigkeit in der Lage ist (BGJIZ 33•> 266, 268/269). Denn der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtohofs, daß der Antragsteller infolge seines Anstellungsverhältnisses rechtlich nicht die Möglichkeit hat, den Beruf eines Rechtsanwalts in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben. v/ill, ist ein Eingehen darauf weder gehoben noch auch nur möglich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder versagt v/erden durfte« Seine Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes ist mit der Ausübung des Rechtsanwaltsbcrufs unvereinbar« V* Nach § 47 Abo« 1 BRAO darf ein Rechtsanv/alt, der "vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig" ist, seinen Rechtsanv/altsberuf grundsätzlich überhaupt nicht, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der LandesJustizverwaltung ausübeno Diese Vorschrift befaßt sich mit den Angestellten des öffentlichen Dienstes ausdrücklich allerdings nur insoweit, als sio "vorübergehend" in einem solchen Dienstverhältnis stehen« Der Antragsteller steht, wie oben dargelogt, nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst« Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob aus § 47 BRAO gefolgert werden muß, daß die Bundes-rechtsanwaltsordnung die für die Dauer ergriffene Tätigkeit eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes als schlechthin mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ansieht; diese Auffassung würde zur Folge haben, daß auf einen Rechtsanwalt, der für die Dauer Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO entsprechend angev/endet werden muß« Jedenfalls ergibt sich aus § 47 BRAO zwingend, daß ein RecHtsanv/alt, der für die Dauer Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, den Anwaltsberuf nicht ohne weiteres nach eigenem Ermessen ausüben darf, ohne auf die Erlaubnis Wenn schon ein Rechtsanwalt, der nur vorübergehend im öffentlichen Dienst als Angestellter verwendet wird, zur Ausübung des Anwaltsberufs der Erlaubnis der Landes Justizverwaltung bedarf, so muß dies erst recht für einen Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes gelten, sofern man nicht mit der hier offen gelassenen weiter gehenden Auffassung im Palle eines Daueranntel-lungsverhältnioses die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe als ausnahmslos unvereinbar ansieht. die im vorliegenden Verfahren nicht angcfochton worden into kann hier nicht cingegangen werden, Im übrigen ergibt sich darau3, daß die Antragsgegnerin die Vertreter-bestcllung abgelehnt hat und die Rücknahme der Zulassung nach wie vor für geboten hält, zwingend, daß sie dem Antragsteller auch auf Antrag die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Anstellungstätigkeit nicht genehmigt haben wüftde. Nach allem ist der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt dos § 47 BRAO rechtlich nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, Seine Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem Beruf eines Rechts anwalts nicht vereinbar, 3- Tn Tnfihrprfin Entschei dimgon (zueiöi, .Lu dem »choii erwähnten Beschluß BGIIZ 335 266 ff) hat der Senat ausgesprochen, daß nach § 7 Nr, 8 BRAO ein Bewerber, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erat erstrebt, nicht zugolassen werden darf, wenn er zur Ausübung des Anwaltsberufs rechtlich nicht in der Lage ist. Oben ist bereits die Auffassung der Antragsgegnerin gebilligt worden, daß für ein Ausscheiden des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis in absehbarer Zeit kein Anhalt vorliegt und daß vor allem der Antragsteller selbst nicht den Willen zu erkennen gegeben hat, auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses hinzuwir-ken. Schließlich kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft oder ermessensfehlsam bezeichnet v/erden* daß die Landes Justizverwaltung einen von mehreren etwa gleich gelagerten Pallen (eine völlige Übereinstimmung wird ohnehin kaum gegeben sein) herausgreift* um auch gerichtlich klären zu lassen, ob ihre Auffassung von der Unvereinbarkeit der Angestelltentätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts gebilligt wird, und daß sie von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens ihre Entscheidung über die anderen Pälle abhängig macht. e) Von erheblicher Bedeutung für die nach § 15 Nr. 2 BRAO zu treffende Entscheidung kann besonders sein, ob es sich um einen Rechtsanv/alt handelt, der schon seit langer Zeit diesen Beruf ausübt und sich durch seine anwaltliche Tätigkeit eine .-angesehene Berufastellung erworben hat, die ihm nur aus besonders triftigen Gründen entzogen werden soll» Der Antragsteller aber, der erst im Juli 1957 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist und in seinem Zulassungsantrag vom 3» Mai 1957 überdies versichert hatte, er werde sich nach seiner Zulassung ausschließlich dem Anwaltsberuf widmen, ist bereits am 1« August 1957 in den Dienst der Stadt Hamburg getreten« Eine anwaltliche Tätigkeit hat er seitdem nach eigenem Vorbringen überhaupt nicht ausgeübto Es deutet nichts darauf hin, daß der Antragsteller duren ciie Jttucknahme seiner Zulassung in einer den Zielen der Bundesrechtsanwaltoordnung oder dem Zweck anderer Gesetze widersprechenden Weise unbillig belastet würde« 4. Für die zu .treffende Entscheidung ist es - entgegen der Meinung des Antragstellers - ohne Bedeutung, daß er schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung in den Dienst der Stadt Hamburg getreten ist« Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf den von ihm angeführten Senatserlaß vom 28o Juli 1953 berufen» An dem Gesetz, wonach gemäß dem damals in Hamburg geltenden § 26 Nr» 5c RAOBrZ die Rücknahme der Zulassung unter denselben Voraussetzungen sogar verfügt werden mußte, wie dies nunmehr nach § 15 Nr. 2 BRAO möglich ist, konnte der Erlaß ohnehin nichts ändern» Im übrigen hat der Antragsteller (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16» Oktober 1962) selbst darauf hingewiesen, daß der Erlaß “nach Maßgabe der RAOBrZ“ ergangen sei» In der Tat deutet nichts darauf hin, daß sich die LandesJustizverwaltung hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob sie von einem tatsächlich gegebenen Rücknahmegrund Gebrauch machen wolle, über die Geltungsdauer der Rechtsanwaltsordnung für die britixsche Zone hinaus binden wollte und gebunden hat» Spätestens mit dem Inkrafttreten der Bundes-rechtsanwaltsordnung, dem 1» Oktober 19595 hat der Erlaß seine Bedeutung verloren» Das Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt auch eindeutig, daß sie sich an diesen Erlaß nicht mehr gebunden fühlt»

Zitierte Normen: § 47 BRAO Art. 7 GG § 47 BRAO
TätigkeitZulassungHamburgberufenDienstBRAOAusübung

Volltext der Entscheidung

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2^09 09A
BUNDESGERICHTSHOF
Anv;Z (B) 7/G2
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ilellmut
 hmb (MBB),
in
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 rf avi
 die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in Hamburg 36 p
Antragsgegnerin und Beschwordegegncrin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft«
2
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Der Bundesgerichtshof3 Senat für AnwaltsSachen9 hat am 16 - Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs GlanzmQim, der Rechtsanwälte Dr» Roesen und Dr» Wintzer, der Bun-desrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr„ Vogt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 19* März 1962 wird zurückgewiesen»
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergericht-liehen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstanden sind»
Gründe:
Der Antragsteller wurde auf seinen Antrag im Juli 1957 als Rechtaanwalt bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht und dem Amtsgericht in Hamburg zugelassen und in den Rechtsanwaltolisten eingetragen»
Am lo August 1957 schloß er mit der Stadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, einen Vertrag, wonach er von diesem Tage ab als vorübergehend beschäftigter Angestellter unter Einreihung in die Vergütungsgruppe III TOA bei dem Amt für Wiedergutmachung angestellt wurde» Nach einem neuen zwischen den genannten Partnern am 4» Februar 1958 geschlossenen Vertrag wurde der Antragsteller ab lo Februar 1958 auf unbestimmte Zeit als wie-
 
senschaftlicher Angestellter weiterbeschäftigt; nach diesem Vertrag iot es bei seiner Einreihung in die Vergütungsgruppe III TOA verblieben.
Mit Bescheid vom 6. Januar 1961 nahm die Antrago-gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr«, 2 BRAO zurück» In dem Be-scheid ist ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis dos Antragstellers könne nicht als "vorübergehendes” in Sinne des § 47 Abs» 1 Satz 1 BRAO angesehen werden. Die von dem Antragsteller bei der Sozialbchörde auogeübte Tätigkeit sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar» Das Dienstverhältnis lasse dem Antragsteller tatsächlich nicht die Möglichkeit , in dom notwendigen Umfang Rcchtsuchende als freier Anwalt zu beraten und vor Gerichten und Behörden zu vertreten» Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Tätigkeit dos Antragstellers bei der Sozialbehörac mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar» Insbesondere bestehe die Gefahr der Interessenkollission zwischen seiner abhängigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der unabhängigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts?
Der Antragsteller hat den Ehrengerichtohof um gerichtliche Entscheidung angerufen» Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehr engericht oho f den Antrag als unbegründet zurückgewiesen»
Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt»
Der Senat hatte das Verfahren ruhen lassen, weil beide Parteien darum ersucht hatten» Es sollte abgewartet werden, ob das Amt für V/iedergutmachung seine Tätigkeit in aboehbarer Zeit einstellon und ob der An-
tragsteller danach im Dienst der Stadt Hamburg bleiben werde. Nunmehr hat die Antragsgegnerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, daß der Antragsteller, der inzv/isehen vorübergehend im Bereich der ham-burgisehen Bezirksverwaltung - also v/citerhin im städtischen Dienst - verv/endet v/orden war, seit Januar 1967 v/ieder seine frühere Tätigkeit als v/is-scnschaftlicher Angestellter beim Amt für Wiedergutmachung ausübto Die Antragsgegnerin hat außerdem erklärt, daß die Voraussetzungen, die zu dem Rücknahme-bcGchcid vom 6. Januar 1961 geführt haben, unverändert v/eiterbeotohen und daß sie an diesem Bescheid fest-halte.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, ober nicht begründet.
1. Der Senat schließt sich der Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs an, daß der Antragsteller nicht mehr nur vorübergehend im Dienst der Stadt Hamburg steht. Auch in den nunmehr über 5 1/2 Jahren seit dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses hat sich nichts dafür ergeben, daß mit einer Lösung des zwischen der Stadt Hamburg und dem Antragsteller bestehenden dicnntvertraglichen Verhältnisses zu rechnen sei. Nicht die Wiedergutmachungobehörde, sondern die Stadt Hamburg ist Dienstherrin des Antragstellers. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Stadt Hamburg, selbst wenn die Wiodorgutmachungsbehördo ihre Tätigkeit in absehbarer Zeit cinatollen sollte, das Dienstverhältnis kündigen werde. Der Antragsteller .selbst hat nicht einmal behauptet, daß er nach der Auflösung des V/iedergut-machungsamtes nicht mehr im städtischen Dienst bleiben
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und daß er Deinerseits kündigen wolle. Unter diesen Umstanden muß in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Dienstvortrags vom 4. Februar 1958 davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller sieh den Beruf eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes nicht nur für vorübergehende Zeit, sondern für die Dauer erwählt hat.
2. Ob die dauernde Tätigkeit eines Angestellten des öffentlichen Dienstes schlechthin mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist oder ob dies - dann aber auf jeden Fall - nur angenommen werden kann, wenn die gleichzeitige Ausübung beider Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet, hat der Senat in der Entscheidung BGIIZ 36, 71 ff ebenso wie im Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 - offengelassen. Die /intragsgegnerin bejaht im vorliegenden Fall eine solche Gefahr„ Diese Frage braucht aber hier ebensowenig geprüft zu werden wie diejenige, ob der Antragsteller tatsächlich zur Ausübung des Anwaltn-berufs in einem nicht unerheblichen Umfang neben seiner Angestellten-Tütigkeit in der Lage ist (BGJIZ 33•> 266, 268/269).
Denn der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtohofs, daß der Antragsteller infolge seines Anstellungsverhältnisses rechtlich nicht die Möglichkeit hat, den Beruf eines Rechtsanwalts in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben. Fehlt aber diese Möglichkeit infolge des Anstellungsverhältnisses, dann ist die Angestolltentätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalto nicht vereinbar (BGIIZ 33 ■> 266, 268; ständige Rechtsprechung).
 
Daß der Antragsteller zur Ausübung des Anwalts-berufs infolge seines Anstollungsvcrhältnisses rechtlich nicht befugt ißt, ergibt sich aus zv/ei Gesichtspunkten»
a) Nach § 11 dos Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) von 23» Februar 1961 finden für die Nebentätig-keit des (in öffentlichen Dienst stehenden) Angestellten die für die Beamten dea Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung» Nach § 67 Abs» 1 Nr» 2 des Hamb» Beamtengesetzes vom 13« März 1961 (GVB1 So 49) bedarf ein hamburgischcr Beamter der vorherigen Genehmigung (seines Dienstherrn) zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt«. Daß die nebenberufliche Ausübung der AnwaltStätigkeit, vom Dienstverhältnis des Beamten oder Angeoteilten her gesehen, oi nn solche "Nebcnbcschäftigung” darntolll, braucht nicht erörtert zu werden»
Der Antragsteller hat von der Arbeite- und Sozinl-bchördc, in deren Geschäftsbereich er tätig iot und die die Stadt Hamburg in Angelegenheiten dea mit dem Antragsteller geschlossenen Dienstverhältnisses vertritt, eine solche Genehmigung zur Ausübung des Anwalts-berufs nicht erhalten» Er hat selbst ausdrücklich vor-gotragen, daß er diese Genehmigung nicht erhalten habe und "zur Zeit" auch nicht beabsichtige, sie zu beantragen» Daher war er im Zeitpunkt de3 Erlasses der Rück-nahmevorfügung (6» Januar 1961) und int auch zur Zeit der jetzt ergehenden Entscheidung rechtlich daran gehindert, den Anwaltsberuf auszuüben»
Da der Antragsteller den Antrag auf Genehmigung der Ncbentütigkeit nicht gestellt hat und auch nicht stellen
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v/ill, ist ein Eingehen darauf weder gehoben noch auch nur möglich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder versagt v/erden durfte« Seine Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes ist mit der Ausübung des Rechtsanwaltsbcrufs unvereinbar«
V* Nach § 47 Abo« 1 BRAO darf ein Rechtsanv/alt, der "vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig" ist, seinen Rechtsanv/altsberuf grundsätzlich überhaupt nicht, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der LandesJustizverwaltung ausübeno
 Diese Vorschrift befaßt sich mit den Angestellten des öffentlichen Dienstes ausdrücklich allerdings nur insoweit, als sio "vorübergehend" in einem solchen Dienstverhältnis stehen« Der Antragsteller steht, wie oben dargelogt, nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst«
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob aus § 47 BRAO gefolgert werden muß, daß die Bundes-rechtsanwaltsordnung die für die Dauer ergriffene Tätigkeit eines Angestellten des Öffentlichen Dienstes als schlechthin mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ansieht; diese Auffassung würde zur Folge haben, daß auf einen Rechtsanwalt, der für die Dauer Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO entsprechend angev/endet werden muß« Jedenfalls ergibt sich aus § 47 BRAO zwingend, daß ein RecHtsanv/alt, der für die Dauer Angestellter des öffentlichen Dienstes geworden ist, den Anwaltsberuf nicht ohne weiteres nach eigenem Ermessen ausüben darf, ohne auf die Erlaubnis
 
der Lander;Justizverwaltung angewiesen zu sein. Wenn schon ein Rechtsanwalt, der nur vorübergehend im öffentlichen Dienst als Angestellter verwendet wird, zur Ausübung des Anwaltsberufs der Erlaubnis der Landes Justizverwaltung bedarf, so muß dies erst recht für einen Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes gelten, sofern man nicht mit der hier offen gelassenen weiter gehenden Auffassung im Palle eines Daueranntel-lungsverhältnioses die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe als ausnahmslos unvereinbar ansieht. Die Landes Justizverwaltung darf die Erlaubnis nicht erteilen, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe "die Interessen der Rechtspflege gefährdet worden1' , Ist eine solche Gefährdung nicht zu befürchten, so ist die Landes Justizverwaltung zur Genehmigung der Ausübung des Anwaltsberufs nicht ohne weiteres verpflichtet. Sie hat dann vielmehr nach pfi i ohtraäßigem Ermessen (sie "kann" gestatten) darüber zu befinden, ob die Genehmigung erteilt werden soll. Dabei können für die LandesJustizverwaltung andere Gesichtspunkte ira Vordergrund stehen als für die Anstellungsbehörde, die über die Genehmigung der "Nebenbeschäftigung" zu befinden hat.
Zu beachten ist Jedenfalls, daß die Erlaubnis zur Ausübung des Anwaltoberufs nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO einen hierauf gerichteten Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt. Einen solchen hat aber der Antragsteller, obwohl er hierzu reichlich Zeit und Gelegenheit gehabt hat, nicht gestellt. Er hatte zwar vor einiger Zeit beantragt, ihn einen Vertreter zu bestellen. Diesen Antrag hat aber, wie beide Beteiligte übereinstimmend vorgetragen haben, die Antragsgegnerin abgelehnt. Auf die hier nicht bekannten Gründe dieser Ermessensentschoidung,
 
die im vorliegenden Verfahren nicht angcfochton worden into kann hier nicht cingegangen werden, Im übrigen ergibt sich darau3, daß die Antragsgegnerin die Vertreter-bestcllung abgelehnt hat und die Rücknahme der Zulassung nach wie vor für geboten hält, zwingend, daß sie dem Antragsteller auch auf Antrag die Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Anstellungstätigkeit nicht genehmigt haben wüftde.
Nach allem ist der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt dos § 47 BRAO rechtlich nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, Seine Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem Beruf eines Rechts anwalts nicht vereinbar,
3- Tn Tnfihrprfin Entschei dimgon (zueiöi, .Lu dem »choii erwähnten Beschluß BGIIZ 335 266 ff) hat der Senat ausgesprochen, daß nach § 7 Nr, 8 BRAO ein Bewerber, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erat erstrebt, nicht zugolassen werden darf, wenn er zur Ausübung des Anwaltsberufs rechtlich nicht in der Lage ist. Die'Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 7 Nr, 8 BRAO und des Rücknahmegrundes des § 15 Nr, 2 BRAO sind völlig gleich. Während aber die Versagung der Zulassung die zwangsläufige Folge des Vorliegens des Versagungsgrundes ist, muß im Falle des § 15 Nr, 2 BRAO die Landesjustiz-verwaltung nach pflichtmäßigem Ermessen prüfen, ob sie von dem gegebenen RUcknahmegrund Gebrauch machen will.
Sie kann dabei außer der Frage, ob durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe die Interessen der Rechts-
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pflege gefährdet werden, auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen (vgl, BGIIZ 36, 715 74) o Boi der Nachprüfung einer Rücknahmeverfügung können die Gerichte nicht ihr
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eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Landes-justizverwaltung setzen; sie können vielmehr nur prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eioe Gebrauch gemacht hat (vgle § 39 Abs- 3 BRAO;-
Daß die Vorschriften des § 7 Nr- 8 und des § 15 Nr- 2 BRAO in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausreichende Grundlage haben, hat der Senat in seinem in Ehrenger. Entsch. VIII, 19/20 veröffentlichten Beschluß unter Anführung v/eiterer Entscheidungen bereits dargelegt.
Daran ist festzuhalten.
In der vorliegenden Sache ergibt die hiernach vorzunehmende Prüfung keinen Ermessensfehler.
a) Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, in der Rücknahmeverfügung im einzelnen darzulegen, welche Gründe bei der Ausübung ihres Ermessens für sie bestimmend waren. Es genügt, daß sie eine sorgfältige Abwägung aller Umstände vorgenommen hat und daß nicht ersichtlich ist, daß sie einen wichtigen Umstand übersehen oder falsch beurteilt habe.
Oben ist bereits die Auffassung der Antragsgegnerin gebilligt worden, daß für ein Ausscheiden des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis in absehbarer Zeit kein Anhalt vorliegt und daß vor allem der Antragsteller selbst nicht den Willen zu erkennen gegeben hat, auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses hinzuwir-ken. Das Pehlen der rechtlichen Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs war im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung (6. Januar 1961) und ist unverändert auch im jetzigen
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Zeitpunkt gegeben» Das allein ist entscheidend» Der Antragsteller kann billigerweise nicht erwarten, daß die jetzt schon über 5 1/2 Jahre ausgesetzte Beschwerdeentscheidung weiterhin zurückgestellt wird, um noch weiter die völlig ungev/isse Entwicklung der Verhältnisse abzuwarten. Übrigens müßte die Anwaltszulassung erst recht ihr Ende finden, wenn der Antragsteller, worauf er nach seinem eigenen Vorbringen hofft, unter Aufhebung seines Angestelltenverhältnisses in das Beantenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden sollte (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO5»
 b) Behl geht der Hinweis des Antragstellers darauf, daß die Antragsgegnerin die Berufsausübung von Rechtsanwälten, die gleich ihm in einem Angcotelltenverhält-nio stehen, dulde und ihre Zulassung bisher nicht zurückgenommen habe.
Ob die Tätigkeit eines in einem ständigen Dienstoder Beschäftigungsverhältnis Stehenden mit dem Anwalts-beruf vereinbar ist, kann nach dem Zusammenhang und dem Willen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht für alle Dienstund BeschäftigungsVerhältnisse gleichmäßig entschieden worden» Während die Grundregeln des § 7 Nr» 8, des § 15 Nr» 2 und des § 46	W
BRAO für alle in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigung s Verhältnis Stehenden gelten, zeigen die Vorschriften des § 7 Nr» 10, des § 14 Nr» 6 und des § 47 BRAO eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzes an diejenigen, die - als Richter, Beamte oder Angestellte - im öffentlichen Dienst stehen, verschärfte Anforderungen gestellt werden müssen. Daraus, daß auch in Hamburg eine größere Zahl von Rechtsanwälten in irgendwelchen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen zu Personen des bürgerlichen Rechts
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stehen und gleichwohl ihren Anwälteberuf unbeanstandet ausüben dürfen* kann daher der Antragsteller nichts für sich herleiten«
Ob die Zulassung von Rechtsanwälten* die im öffentlichen Dienst stehen* zurückgenoramen werden soll, muß jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Keineswegs ist es, wie gerade der § 47 BRAO deutlich macht, geboten, alle Angestellten des öffentlichen Dienstes völlig gleich zu behandeln und entweder die Anwaltszulassung aller von ihnen zurückzunehmen oder alle im Besitz der Zulassung zu belassen. Offensichtlich ist es* daß zwischen dem Dienst in der eigentlichen Hoheitsverwaltung und dem Dienst in Versorgungsbetrieben, auch soweit diese von der öffentlichen Hand geführt werden, ein Unterschied besteht, der auch im Rahmen der Prüfung beachtet werden darr* od dem Angestellten von seinem Dienstherrn die Genehmigung zur Ausübung der "Nebentä-tigkeit" des Rechtsanwalts zu erteilen ist und ob die BandesJustizverwaltung die in § 47 BRAO vorgesehene Erlaubnis geben soll.
Schließlich kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft oder ermessensfehlsam bezeichnet v/erden* daß die Landes Justizverwaltung einen von mehreren etwa gleich gelagerten Pallen (eine völlige Übereinstimmung wird ohnehin kaum gegeben sein) herausgreift* um auch gerichtlich klären zu lassen, ob ihre Auffassung von der Unvereinbarkeit der Angestelltentätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts gebilligt wird, und daß sie von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens ihre Entscheidung über die anderen Pälle abhängig macht.
 
e) Von erheblicher Bedeutung für die nach § 15 Nr. 2 BRAO zu treffende Entscheidung kann besonders sein, ob es sich um einen Rechtsanv/alt handelt, der schon seit langer Zeit diesen Beruf ausübt und sich durch seine anwaltliche Tätigkeit eine .-angesehene Berufastellung erworben hat, die ihm nur aus besonders triftigen Gründen entzogen werden soll» Der Antragsteller aber, der erst im Juli 1957 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist und in seinem Zulassungsantrag vom 3» Mai 1957 überdies versichert hatte, er werde sich nach seiner Zulassung ausschließlich dem Anwaltsberuf widmen, ist bereits am 1« August 1957 in den Dienst der Stadt Hamburg getreten« Eine anwaltliche Tätigkeit hat er seitdem nach eigenem Vorbringen überhaupt nicht ausgeübto
 Es deutet nichts darauf hin, daß der Antragsteller duren ciie Jttucknahme seiner Zulassung in einer den Zielen der Bundesrechtsanwaltoordnung oder dem Zweck anderer Gesetze widersprechenden Weise unbillig belastet würde«
4. Für die zu .treffende Entscheidung ist es - entgegen der Meinung des Antragstellers - ohne Bedeutung, daß er schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung in den Dienst der Stadt Hamburg getreten ist«
Fehl geht die Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats NJW 1961, 1580/1581 * BG3IZ 35, 190 ff« Während es in dem dort behandelten Falle nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsanv/alt zu dem Richter oder Beamten auf Lebenszeit "ernannt wird", ist nach § 15 Nr. 2 BRAO nur von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt in dem Zeitpunkt, in dem über die »Rücknahme seiner Zulassung zu befinden ist, eine mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit "ausübt"«
- u
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf den von ihm angeführten Senatserlaß vom 28o Juli 1953 berufen» An dem Gesetz, wonach gemäß dem damals in Hamburg geltenden § 26 Nr» 5c RAOBrZ die Rücknahme der Zulassung unter denselben Voraussetzungen sogar verfügt werden mußte, wie dies nunmehr nach § 15 Nr. 2 BRAO möglich ist, konnte der Erlaß ohnehin nichts ändern» Im übrigen hat der Antragsteller (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16» Oktober 1962) selbst darauf hingewiesen, daß der Erlaß “nach Maßgabe der RAOBrZ“ ergangen sei» In der Tat deutet nichts darauf hin, daß sich die LandesJustizverwaltung hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob sie von einem tatsächlich gegebenen Rücknahmegrund Gebrauch machen wolle, über die Geltungsdauer der Rechtsanwaltsordnung für die britixsche Zone hinaus binden wollte und gebunden hat» Spätestens mit dem Inkrafttreten der Bundes-rechtsanwaltsordnung, dem 1» Oktober 19595 hat der Erlaß seine Bedeutung verloren» Das Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt auch eindeutig, daß sie sich an diesen Erlaß nicht mehr gebunden fühlt»
5° Auf die vom Antragsteller im Hinblick auf einerseits § 27 Abs. 2 RAOBrZ, andererseits § 25?
§ 226 Abs» 1 BRAO aufgeworfene Frage, weIche Rechtsstellung ihm eingeräumt werden müßte, wenn er nach der etwaigen Beendigung seines ständigen Dienstverhältnisses wieder seine Zulassung zur Rechtsan-
 
v/altochaft beantragen oolite, braucht jetzt, v/o eo sich erst um die Rücknahme der Zulassung handelt, nicht eingegangen zu werden»
Glanzmann Roes en Y/iijjbzer Börtzler Kirchhof Petersen Vogt
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