Die "allgemeine Eeatstellung" ist demgemäß über die Grenzen des § 39 Abs.3 BRAO hinaus gerichtlich voll nachprüfbar (insoweit Aufgabe der in BGHZ 42, 2Ö7, 210 vertretenen Ansicht). Der ''Ähtragsgegner hat'durch Bescheid vom 27 »‘Oktober 1965 dem Antrag nicht entsprochen mit der Begründung, die besonderen Verhältnisse in der Gemeinde recht- \ fertigten nicht die allgemeine'Feststellung gemäß § 24 Ata. 1 BMO, daß die gleichzeitige Zulassung der Anwälte böim Landgericht in Köln der Rechtspflege dienlich wäre, Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers., deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. den Beschluß des Senats AnwZ (ß) 5/66 vom 18» Juli 1966, s. Allerdings kann dem Ehrengerichtshof insoweit nicht .gefolgt werden, als'er (im Anschluß an BGHZ 42, 297, 210) meint, er dürfe die vom Antragsgegner gemäß § 24 Abo. 1 BRÄO getroffene "allgemeine ^Feststellung11 nur in den von § 39 Abs.3 BRAO gezogenen Grenzen nachprüfen. stellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. In den fällen des § 24 BRAO ist eine .weitgehende gerichtliche Nach» ...prÜfung ohne weiteres möglich und. An der abweichenden Auffassung, welche der Senat früher beiläufig in seinem Beschluß BGHZ 42, 207, 210 zu dem Ausdruck gebracht hat, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest. Denn der Senat hat die eigene Überzeugung gewonnen, daß eine Siraultanzu- 1, Welche Vorteile die Lokalisierung der Anwaltschaft allgemein für die Rechtspflege bietet, hat der ;: Ehrengerichtshof in seinem Beschluß zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen. .Bei seiner Polemik gegen diese Ausführungen verkennt der Antragsteller, daß es sich um eine allgemeine Darstellung handelt, so daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob einzelne Ausführungen davon ge-:rade auch für den Antragsteller und seine beiden —II Kollegen zutreffen. Ille der Senat bereits in seinem Beschluß BGHZ 42, 207, 209 betont hat, ..muß bei der Feststellung nach § 24 Abo» 1 BRAO ein strenger I-Iaßstab angelegt werden. Der einzige Gesichtspunkt, der für die begehrte Simultanzulassung geltend gemacht v;erden kann und auf den der Antragsteller sich auch beruft, ist der, daß seit der Eingemeindung hach VfBBi und an- gesichts des immer engeren städtebaulichen Zusammenwach-sens der beiden Ortsteile im Einzelfall bei den Bewohnern von und Unklarheit darüber beste- Wesentliche Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung sind hieraus aber nach der Überzeugung des Senats für die Bev/ohncr und BUflNB® nicht zu befürchten, wie unten dargelegt ist. *, a) Um das beurteilen zu können, bedarf es nicht der Heranziehung des '’Vermerks'1 des Sachbearbeiters des An- • tragsgegners, den der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß ..erwähnt hat, wogegen der Antragsteller rügt, , daß ihm dieser Vermerk nicht bekanntgegeben worden sei. d) Wie bereits der Ehrengerichtshof zutreffend dar-gelegt hat, braucht eine etwaige Unkenntnis von Bewohnern und BÄHMHi3 über den 'Verlauf der Grenzen zwischen den hahägerichtsbezirken Köln und Bonn nicht zu Nachteilen'''bei ihrer ■Rechtsverfolgung oder -Verteidigung zu führen. ihn die Grenzziehung der Gerichtsbesirkc nicht ohnehin bekannt ist, verpflichtet, sie im Einzelfall vor Klage“ erhebung zu ermitteln und den "Mandanten darüber"und über die sich daraus ergebenden rechtlichen Böigen aufzuklären. Dieser letztgenannte Wert erscheint in der 5Pat unter den gegebenen Umstanden angemessen» wenn man von den Grundsätzen der' Wertbemessung ausgeht , die der'Senat in seinem Beschluß BGHZ 39, 110, 115 f niedergelegt hat und ständig anwendet.
Nachschlagewerk: 'Ja'-', BGHZ: ja Zur Veröffentlichung I BRAO §§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 3 § 24 Abs. 1 BRAO enthält, auch soweit es sich um die '’allgemeine Eeststellung" handelt, keine Ermächtigung an die LandesJustizverwaltung, nach ihrem Ermessen, zu entscheiden. Die "allgemeine Eeatstellung" ist demgemäß über die Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO hinaus gerichtlich voll nachprüfbar (insoweit Aufgabe der in BGHZ 42, 2Ö7, 210 vertretenen Ansicht). BGH, Befiehl, v. 21* November 1966 - Anv/Z (3) 7/66 - Ehrengerichtshof für Rechts-... anwälte den Landes Nordrhein .Westfalen, 1. Senat BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Dr Mathias S und Beschwerde- führers gegen den Justiaminister des Bandes Nordrhein-heaifalen, vertreten durch den Generalstaataanv/alt bei dem Oberlandesgericht in. (VHHI*), Antragsgegner und Beschwerde-.gsgner. Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 21. November 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters BÖrtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr. Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes-richters Dr. Vogt beschlossen:\ Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehren-' gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) vom 30. März 1966 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Ko-eten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außorgerichtlichen Kosten zu erstatten, ; ; die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sindA: Der Geschäftswert wird für beide1 Rechtszüge -auf 20 000 DM festgesetzt«, D f ü n d e : Der jetzt 47jährige Antragsteller ist seit I960 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Bonn au gelassen. Er unterhält befugterweise seine Kanzlei in Seit 1962 erstrebt er seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht in Köln, weil der im Jahre 1961 zu WfBmim eingemeindete Ortsteil zmn Bezirk dieses Landgerichts gehört. :: Der ''Ähtragsgegner hat'durch Bescheid vom 27 »‘Oktober 1965 dem Antrag nicht entsprochen mit der Begründung, die besonderen Verhältnisse in der Gemeinde recht- \ fertigten nicht die allgemeine'Feststellung gemäß § 24 Ata. 1 BMO, daß die gleichzeitige Zulassung der Anwälte böim Landgericht in Köln der Rechtspflege dienlich wäre, :: Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der'Ehrengerichtshöf hat den Antrag ■zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers., deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. 'Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beschwerde ist zulässig (vgl. den Beschluß des Senats AnwZ (ß) 5/66 vom 18» Juli 1966, s. 4-5). ■ Sie ist aber nicht begründet"»"./...' 1» ' Allerdings kann dem Ehrengerichtshof insoweit nicht .gefolgt werden, als'er (im Anschluß an BGHZ 42, 297, 210) meint, er dürfe die vom Antragsgegner gemäß § 24 Abo. 1 BRÄO getroffene "allgemeine ^Feststellung11 nur in den von § 39 Abs. 3 BRAO gezogenen Grenzen nachprüfen. Bas trifft nicht zu. ■ .. . § 24 Abs. 1 BRAO bestimmt, daß ein bei einem Landge-::: rieht zugelassener Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei'einem .... benachbarten Landgericht zuzulassen"ist, wenn die Landes Justizverwaltung .......allgemein festge- stellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Damit wird die "“allgemeine Feststellung" nicht' ins ■ Irmessen der.Landes3uotisverwaltuiig gestellt. Das wäre dann der Fall, wenn das Gesetz der Behörde die Wahl zwischen mehreren Entscheidungsmöglichkoiten eingeräumt hätte, die alle rechtmäßig wären. Das ist hier nicht der lall. Vielmehr knüpft die Vorschrift an den "unbestimmten 'Reehtabegriff" an, ob die Simultanzulaosung "unter den besonderen Örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist“ » Damit ist ein ganz bestimmtes Verhalten der Be-:: hörde gefordert, das alleinrechtmäßig ist,. In vergleichbaren Pallen hat die"Rechtsprechung ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe angenommen, so der Bun-desgcriGhtshof u.a. ..hinsichtlich" der Hundertsätze der Minderung der Irwerbsfähigkeit in § 31 BEG 1956 (IV ZR 200/58 vom 25. März 1959, LM Ir.: 9 aaö), ferner bei dem Merkmal "besondere Härte" in:der Berliner ÄV... über die Angelegenheiten ' der"Ndtare vom 7» April. 1961 (Hotz 2/6.3 vom 2. Dezember'1963, DHotZ 1964, 245, 251), sowie bei dem Begriff des "Wohles der Allgemeinheit" in Art. 14 Abs. 3 GG (111 ZR 11/63 vom 16. Marz 1964, WM 1964, 698). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien hervor-gehoben die Entscheidungen zu den Merkmalen der "herkömmlichen Dionatleistung3FflichtM (Art. 12 Abs. 2 GG); der "erforderlichen Sachkunde" (§ 4'des niederoächsischen Ge™ v/erbezulasoungsgesetzes vom 29o Dezember 1948); des "wichtigen Grundes" (§ 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1930); der - 5 >*sozialen Gründe” (Art. 5 Abs. 1 des Ünterzeichnungs-Protokolls zura deutsch-schweizerischen Vcrmögonsabkonmicn von 28. August 1952) . Auf die Urteile BVerwGE 2, 315; 2, 324» 15, 207; 15, 251 wird verwiesen. 1s liegt freilich in der Natur der Dinge» daß bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall ein gewisser Beurtoilungsepielraum der Verwaltungsbehörde .bestehen kann, den die gerichtliche Nachprüfung zu achten hat. Der Umfang dieses Spielraums 'wird von der Art des RechtsgoMets"und der Sachnähe' der Verwaltung abhängen , (BGH WM 1964, 698» 700; BVerwGE 15,' 251» 254). In den fällen des § 24 BRAO ist eine .weitgehende gerichtliche Nach» ...prÜfung ohne weiteres möglich und. deshalb auch geboten. An der abweichenden Auffassung, welche der Senat früher beiläufig in seinem Beschluß BGHZ 42, 207, 210 zu dem Ausdruck gebracht hat, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest. Diese seine neue Rechtsauffassung liegt auch schon seinem Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (13) 5/66 -zu Grunde, wie der GesamtZusammenhang der dortigen Gründe VA. . -II. . Im Ergebnis ist der unrichtige Ausgangspunkt des Ehrengerichtehöfs hier aber unschädlich. Denn der Senat hat die eigene Überzeugung gewonnen, daß eine Siraultanzu- lassung der drei Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in haben, zugleich beim Landgericht in Köln unter d eh besonderen örtlichen Verhältnissen in \J der Rechtspflege nicht dienlich wäre (vgl. BGHZ 42, 207). Er hat'dabei das • erhöbliche Interesse der Rechtspflege-ab ■■einer möglichst lückenlosen ""Durchführung des "in der ■ 'BundesrechtsanwaltsOrdnung niedergelegten ;Grundsatzes der '"Lokalisierung 'der Anwaltschaft (§ 18 BRIO) abgewo-gen gegen'-'die vom'Antragsteller vorgebrachten oder sonst ersichtlichen Gründe, die, für eine Durchbrechung dieses ■Grundsatzes für die Gemeinde sprechen könnten. 1, Welche Vorteile die Lokalisierung der Anwaltschaft allgemein für die Rechtspflege bietet, hat der ;: Ehrengerichtshof in seinem Beschluß zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen. .Bei seiner Polemik gegen diese Ausführungen verkennt der Antragsteller, daß es sich um eine allgemeine Darstellung handelt, so daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob einzelne Ausführungen davon ge-:rade auch für den Antragsteller und seine beiden —II Kollegen zutreffen. '.■ :2. Ille der Senat bereits in seinem Beschluß BGHZ 42, 207, 209 betont hat, ..muß bei der Feststellung nach § 24 Abo» 1 BRAO ein strenger I-Iaßstab angelegt werden. Der Grundsatz der Singularzulasoung darf nicht ausgehöhlt werden. Simultanzulassungen müssen Ausnahmen bleiben und dürfen bei am Rande von landgerichtsbezirken liegenden Orten nicht zur Regel v/erden. Wirtschaftliche Vorteile der Anwälte dürfen, wie der Antragsteller auch nicht verkennt, keine Rolle spielen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. 3. Der einzige Gesichtspunkt, der für die begehrte Simultanzulassung geltend gemacht v;erden kann und auf den der Antragsteller sich auch beruft, ist der, daß seit der Eingemeindung hach VfBBi und an- gesichts des immer engeren städtebaulichen Zusammenwach-sens der beiden Ortsteile im Einzelfall bei den Bewohnern von und Unklarheit darüber beste- hen könnte, bei welchem Bandgericht sie ihr Recht suchen müssen. Darüber werden sieh aber, auch abgeoehen vorn Ball Ti eie Bürger in der Bundesrepublik nicht von vornherein klar sein. Wesentliche Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung sind hieraus aber nach der Überzeugung des Senats für die Bev/ohncr und BUflNB® nicht zu befürchten, wie unten dargelegt ist. , - , *, a) Um das beurteilen zu können, bedarf es nicht der Heranziehung des '’Vermerks'1 des Sachbearbeiters des An- • tragsgegners, den der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß ..erwähnt hat, wogegen der Antragsteller rügt, , daß ihm dieser Vermerk nicht bekanntgegeben worden sei. Es bedarf dazu auch nicht der BeiZiehung der (nicht bei den Akten befindlichen) Stellungnahme des Bandgerichtspräsidenten in Bonn oder der Einholung einer Stellungnahme des Öberkreisdirok-tors in Köln, welche der Antragsteller beantragt hat. b) Der Umstand, daß eine Neugliederung der Geriehta-bezifke im Raum W1I erwogen werden mag, berechtigt nicht zu dem Schluß, für BW—Bi bestehe "eine 'kritische Hage". Das vom. Antragsteller behauptete Bevorstehen einer ..solchen Neugliederung würde übrigens es gerade nicht geboten erscheinen lassen, noch vorher eine Siraultanzulassung auszusprechen. cj In Gebieten mit dichter Bebauung, insbesondere in Rhein-Ruhr-Gebiet, wird es nicht selten verkommen, daß Gerichtsbezirksgrenzen durch bebaute Gebiete verlaufen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, daß sich daraus nennenswerte Unzuträglichkeiten ergeben hätten. d) Wie bereits der Ehrengerichtshof zutreffend dar-gelegt hat, braucht eine etwaige Unkenntnis von Bewohnern und BÄHMHi3 über den 'Verlauf der Grenzen zwischen den hahägerichtsbezirken Köln und Bonn nicht zu Nachteilen'''bei ihrer ■Rechtsverfolgung oder -Verteidigung zu führen. Wenn ■ sich nämlich ein Bürger an einen Anwalt wendet", so ist dieser, falls' ihn die Grenzziehung der Gerichtsbesirkc nicht ohnehin bekannt ist, verpflichtet, sie im Einzelfall vor Klage“ erhebung zu ermitteln und den "Mandanten darüber"und über die sich daraus ergebenden rechtlichen Böigen aufzuklären. Der Mandant kann dann frei entscheiden, ob er sich weiter des Anwalts bedienen will, gegebenenfalls mit der Notwendigkeit, zusätzlich einen in Köln zugelassenen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, oder ob er sich von vornherein an einen in UM zugelassenen Anwalt wenden will, von denen' die zehn Br0i Anwälte ganz in der Nähe von ihre Kanzlei haben, so daß sie für Mandanten aus diesem Ort unschwer zu erreichen sind. e) Nach alledem ist die Beschvierde zurückzuweisen. 4* Der Antragsteller rügt noch, daß der Bhrerigerichtn-hof den Geschäftswert in seinem jetzt angefochtenen Beschluß auf 50 ÖOO UM festgesetzt hat, während er ihn in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluß auf 20 000 DM bemessen hatte. Dieser letztgenannte Wert erscheint in der 5Pat unter den gegebenen Umstanden angemessen» wenn man von den Grundsätzen der' Wertbemessung ausgeht , die der'Senat in seinem Beschluß BGHZ 39, 110, 115 f niedergelegt hat und ständig anwendet. Der Geschäftsv/ert ist demgemäß für beide Rechtszüge auf 20 000 DM featzusetzen» Glanaraamn '..Rossen',.. - "DÖrtz 1er: V ■ Schulten "'Spengler;' Petersen . fegt