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BGH

Gericht: BGH

Dor Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 31» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Bechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr« Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Dor Antragsteller hatte zunächst formund fristgerecht die sofortige Beschwerde eingelegt» Alsdann hat er durch Schriftsatz vom 25« September 1964 die Hauptsache mit der Begründung für erledigt erklärt, daß er am 10» September 1964 aus den Diensten des Deutschen Gewerkschaftsbundes ausgeschieden und stattdessen Bezirksleiter der Gewerkschaft ÖTV von Rhoinland-Pfalz geworden ist» Eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO, welcher an und für sich auch im Verfahren nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung entsprechend anwendbar ist (vgl» EGH VI, 72; ferner Anv/Z (B) 35/61 vom 11» Dezember 1961), kann im vor- * liegenden Falle nicht ergehen, da die Antragsgegnerin keine Erklärung dazu abgegeben hat, ob die Hauptsache erledigt ist«. §§ 38, 40 bis 42 BRAO geregelt ist, erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beginnt» Erledigt sich diese "Hauptsache", so kann der Antragsteller nicht zur Abgabe weiterer prozessuale Erklärungen über das Schicksal seines - nicht an den Ehrengerichtshof, sondern an die Landesjustizverwaltung gerichteten - Zulassungsantrages angehalten werden» In der Sache selbst ist dem Antragsteller darin beizu-pflichten, daß sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Hauptsache erledigt hat. Der Antragsteller muß $ durch das Ereignis: in dem die Erledigung der Hauptsache zu sehen ist, daran gehindert sein, die von ihm erbetene gerichtliche Entscheidung durchzusetzen (vgl» BGH NJW 1962, 1723)o So liegen die Dinge hier» Denn das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 30.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 13a FGG
gerichtlichErklärungGutachtenHauptsache

Volltext der Entscheidung

aW9 O*9 BUNDESGERICHTSHOF
AmvK (B) 7/64
BESCHLUSS
In der Zulassungssache
 des Ar.it ore cht or at o
Albrecht traße
 Antragstellers und Beschwerde führers,
 gegen
die RechtoanwaltoJcammer
9
Antragsgegnerin und Beschv/erde gegnerin,
- Verfahrenobevollmtichtigter:
Rechtsanv/alt Justizrat Lr» Kurt	in
o
Dor Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 31» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Bechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr« Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr. Vogt
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen;
Die Hauptsache ist erledigt«.
Die Antragsgernerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen» Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten»
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt o
Gründe ;
Grundlage des Verfahrens ist das Gutachten der Antragsgegnerin vom 30o November 1962, in dem der Versagungsgrund des § 7 Nr» ö BRAO mit der Begründung geltend gemacht worden war;
"Der Antragsteller ist als Leiter der Abteilung ’Beamte1 beim Deutschen Gewerkschaftsbund (Lan-desbezirk Rheinland-Pfalz) angestellt.11
Der gegen dieses Gutachten gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 22» Februar 1964 als unbegründet zurückgewiesen»
 
Dor Antragsteller hatte zunächst formund fristgerecht die sofortige Beschwerde eingelegt» Alsdann hat er durch Schriftsatz vom 25« September 1964 die Hauptsache mit der Begründung für erledigt erklärt, daß er am 10» September 1964 aus den Diensten des Deutschen Gewerkschaftsbundes ausgeschieden und stattdessen Bezirksleiter der Gewerkschaft ÖTV von Rhoinland-Pfalz geworden ist»
Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen»
Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, aber ihrerseits beantragt,
 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen»
Anfragen des Senats, ob die Antragsgegnerin der Erledi-gungscrklärung bei treue, sind unbeantwortet geblieben»
Eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO, welcher an und für sich auch im Verfahren nach der Bundesrechtsanwalts Ordnung entsprechend anwendbar ist (vgl» EGH VI, 72; ferner Anv/Z (B) 35/61 vom 11» Dezember 1961), kann im vor- * liegenden Falle nicht ergehen, da die Antragsgegnerin keine Erklärung dazu abgegeben hat, ob die Hauptsache erledigt ist«. Es fehlt also an der gesetzlichen Voraussetzung, daß die Parteien gemeinsam den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten (vgl» BGHZ 23, 340)»
Unter diesen Umständen obliegt es dem beschließenden Senat, seinerseits zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die Hauptsache zu Recht oder zu Unrecht für erledigt erklärt hat» Als ’’Hauptsache" kommt hier nur der
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht» - Zwar gibt es Fallgestaltungen, bei denen der einseitige Antrag eines Rechtsmittelklägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, in Wirklichkeit eine Zurücknahme seines Rechtsmittels bedeutet (vglo BGHZ 34, 200, 204)* Einer solchen Annahme stehen aber im vorliegenden Palle die im Schriftsatz des Antragstellers vom 25° September 1964 abgegebenen Erklärungen im Wege« Denn er hat dort als Grund für die Erledigungserklärung angegeben, der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vorgetragene Versagungsgrund sei dadurch gegenstandslos geworden, daß er am 10„ September 1964 das als ’’unvereinbar" gerügte Anstellungsverhältnis aufgegeben und ein neues Anstellungsverhältnis angenommen habe» In demselben Schriftsatz hat der Antragsteller ferner beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlogen, also gerade nicht die mit einer Zurücknahme seines Rechts-mittclo verbundene Kostenpflicht auszusprechen»
Unter diesen Umständen verträgt die"Erledigungserklärung" des Antragstellers keine anderweite Auslegung» Der Antragsgegnerin kann ^uch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, bevor sie abschließend zu der Erledigungserklärung Stellung nehme, müsse sich der Antragsteller eindeutig darüber äußern, ob er seinen Zulassungsantrag weiter-betreiben oder aufgeben wolle» Zur Abgabe einer solchen Erklärung ist der Antragsteller nicht verpflichtet, weil das gerichtliche Zulassungsverfahren, welches in § 9 Abs0 2,
§§ 38, 40 bis 42 BRAO geregelt ist, erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beginnt» Erledigt sich diese "Hauptsache", so kann der Antragsteller nicht zur Abgabe weiterer prozessuale Erklärungen über das Schicksal seines - nicht an den Ehrengerichtshof, sondern an die Landesjustizverwaltung gerichteten - Zulassungsantrages angehalten werden»
 
Palls der Antragstoller seinen Zulassungsantrag nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens aufrechterhält, so wird die Antragsgegnerin gemäß § 8 BRAO ein neues, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Antragsteller berücksichtigendes Gutachten zu erstatten und dieses der LandesJustizverwaltung zuzuleiten haben»
In der Sache selbst ist dem Antragsteller darin beizu-pflichten, daß sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Hauptsache erledigt hat. Der Antragsteller muß $ durch das Ereignis: in dem die Erledigung der Hauptsache zu sehen ist, daran gehindert sein, die von ihm erbetene gerichtliche Entscheidung durchzusetzen (vgl» BGH NJW 1962,
 1723)o So liegen die Dinge hier» Denn das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 30. November 1962, gegen cfas sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur V/oh^ gesetzt hat, war ausschließlich darauf gestützt, daß das damalige Anstellungsverhältnis des Antragstellers mit dem Anwaltsberuf und dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar sei. Nach Aufgabe Jener Anstellung kann diese - und damit auch das auf sie gestützte Gutachten -einem Zulassungsbegehren nicht mehr im Wege stehen» Es fehlt also Jedes Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den gegenstandslos gewordenen Streit.
Die Antragsgegnerin bestreitet mithin zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache und muß gemäß § 91 ZPO zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden, selbst wenn der Antragsteller ohne die Erledigung mit seiner Sofortigen Beschwerde unterlegen wäre» (Vgl. BGHZ 23, 340; Baumbach-
(
 Lautorbach, Anm« 2 zu § 91 a ZPO; teilweise a„Ao Stein-Jonas, Ana» V zu § 91 a)» Dagegen muß die Überbürdung der außergerichtlichen Auslagen aus Billigkeitsgründen (§ 13a Abs» 1 Satz 1 FGG) unterbleiben«
Glanzmann	Heins	BÖrtzler	Schulten
 Spengler	Petersen	Vogt