Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 30. Io Der im Jahre 1907 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1935 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zugelasseno Von August 1937 bis November 1938 war er in etwa 12 Fällen anwaltlich für Erwerber jüdischer Unternehmen bei "Arisierungen11 tätig» Von April 1941 bis Oktober 1942 war er in der Verwaltung des Reichskommissars für die ITiederlando mit der Prüfung von "Arisierungsverträgen" befaßt» Abgesehen davon war er von 1939 bis 1944 Soldat• Dann wurde er nach schwerer Verwundung als wehruntauglich entlassen» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gut-achten gegen die Zulassung ausgesprochen« Er hat geltend gemacht, der Antragsteller sei unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er vor dem Kriege und auch in Holland bei ’’Arisierungen" tätig gewesen sei« Er habe boson-ders enge Verbindung mit dem damaligen Gauwirtschaftoberater unterhalten und aus rein egozentrischen Erwägungen weitgehend alle Arisierungen an sich gezogen« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-zuweisen und festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragogegnez'in angeführte Versagungsgrund des § 7 Hr« 5 BRAO vorliege. 1« Der Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO liegt vor, wenn bewiesen ist, daß der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht eines solchen Verhaltens reichen nicht aus, um dem Bewerber die Zulassung zu versagen» Im vorliegenden Ralle ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Antragsteller in den Jahren 1937 bis 1942 bei "Arisierungen” ein für einen Rechtsanwalt unwürdiges Verhalten gezeigt hat« Andererseits aber hat sich ein Nachweis dafür nicht erbringen lassen» Die Beweisaufnahme vor dem lih^engcrichtshof ermöglicht in dieser Richtung keine ausreichenden Feststellungen, wie bereits im angefochtenen Beschluß ausgoführt ist» Auch die erneute Vernehmung des Antragstellers vor dem Senat hat nichts wesentlich Belastendes zu läge gefördert» Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von 20 bis 25 Jahren ist eine vollständige Aufklärung der damaligen Vorgänge nicht mehr möglich» Die Antragsgegnerin gibt auch keine Hinweise, was der Senat in dieser Richtung noch tun könnte» a) Es kann unterstellt werden, daß die Einkünfte des Antragstellers in den Jahren 1938 bis 1940 zu dem wesentlichen Teil aus "Arisierungsmandaten" stammen» Der Antragsteller (geboren 1907) war damals noch zu jung und uner- nach 25 und mehr Jahren, keinr Vorj^fy wurf von der Schwere mehr, daß er heute allein aus diesem Grunde als unwürdig zu dem Beruf eines Rechtsanwaltes anzuse-hen wäre. 3o Die Antragsgegnerin meint* der Antragsteller habe jedenfalls durch seine umfangreiche Tätigkeit bei "Arisierungen” den bösen Anschein erweckt* ein Ubier Nazi und ein Freund des Gauwirtschaftsberaters gewesen zu sein» Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt oder.der, der es werden will, es vermeiden muß, sich durch sein Verhalten in einen "bösen Schein" zu versetzen« Er handelt standes-widrig, wenn er es ohne vernünftigen und berechtigten Grund schuldhaft doch tut (vgl, den Beschluß des Senats vom 16. Der Antragsteller scheint damals zwar in den Augen anderer in einen solchen Ruf geraten zu sein, wie insbe- i sondere die Ermittlungen im Entnazifizierungsverfahren erkennen lassen« Aber die zugrundeliegenden damaligen Gerüchte sind heute widerlegt oder nicht erweisbar und jedenfalls noch kein Beweis dafür, daß der davon Betroffene einen bösen Schein verschuldet hätte«
Anv/2 (B) 7/63
2094 067
Beschluß
In dem Verfahren
dor Hanseatischen Rechtsanwaltskammer,
•» vertreten durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrcnsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Vt
Clemens
gegen
den früheren L^^^fcstraßei
Rechtsanwalt Br, HU hei
»
Antragsteller und Beschwerde gegner,
- Verfahronshevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br. Wi Br« Dund H- Gr
Straße
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssuchen, am Io Juli 1963 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Br. Vfedosweiler, der Bundeorichter Börtzler und Dr« Spengler dos Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 30. November 1962 wird zurückgewiesen.
2
Die Antragsgegnerin hat die Gericlitskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt o
Gründe :
Io
Der im Jahre 1907 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1935 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zugelasseno Von August 1937 bis November 1938 war er in etwa 12 Fällen anwaltlich für Erwerber jüdischer Unternehmen bei "Arisierungen11 tätig» Von April 1941 bis Oktober 1942 war er in der Verwaltung des Reichskommissars für die ITiederlando mit der Prüfung von "Arisierungsverträgen" befaßt» Abgesehen davon war er von 1939 bis 1944 Soldat• Dann wurde er nach schwerer Verwundung als wehruntauglich entlassen»
Nach dem Zusammenbruch 1945 nahm er seine Anwaltstätigkeit nicht wieder auf, sondern betätigte sich als Kaufmann»
Ein Entnazifizierungsvorfahren gegen ihn endete 1947 damit, daß er wogen seiner Mitwirkung bei "Arisierungen" in Kategorie III eingestuft und festgeatellt wurde, es bestünden gegen seine WiederZulassung als Rechtsanwalt politische Bedenken» Die beiden im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Bescheide sind dem Antragsteller niemals zugestellt worden»
Von 1948 bis I960 lebte er in Venezuela» Im Jahre 1958 wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 26 Nr» 3 RAOBrZ zurückgenommen, weil er in Hamburg weder einen Y/ohn-sitz hatte noch eine Kanzlei unterhielt« Ende 1958/Anfang 1959 wurde er demgemäß in den Listen der Rechtsanwälte gelöscht o
Im Jahre I960 kehrte er nach Hamburg zurück und beantragte seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Land-und Amtsgericht in Hamburg«
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gut-achten gegen die Zulassung ausgesprochen« Er hat geltend gemacht, der Antragsteller sei unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er vor dem Kriege und auch in Holland bei ’’Arisierungen" tätig gewesen sei« Er habe boson-ders enge Verbindung mit dem damaligen Gauwirtschaftoberater unterhalten und aus rein egozentrischen Erwägungen weitgehend alle Arisierungen an sich gezogen«
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Anträge,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-zuweisen und festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragogegnez'in angeführte Versagungsgrund des § 7 Hr« 5 BRAO vorliege.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzu-weisen«
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet«
1« Der Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO liegt vor, wenn bewiesen ist, daß der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht eines solchen Verhaltens reichen nicht aus, um dem Bewerber die Zulassung zu versagen»
Im vorliegenden Ralle ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Antragsteller in den Jahren 1937 bis 1942 bei "Arisierungen” ein für einen Rechtsanwalt unwürdiges Verhalten gezeigt hat« Andererseits aber hat sich ein Nachweis dafür nicht erbringen lassen» Die Beweisaufnahme vor dem lih^engcrichtshof ermöglicht in dieser Richtung keine ausreichenden Feststellungen, wie bereits im angefochtenen Beschluß ausgoführt ist» Auch die erneute Vernehmung des Antragstellers vor dem Senat hat nichts wesentlich Belastendes zu läge gefördert» Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von 20 bis 25 Jahren ist eine vollständige Aufklärung der damaligen Vorgänge nicht mehr möglich» Die Antragsgegnerin gibt auch keine Hinweise, was der Senat in dieser Richtung noch tun könnte»
2o Der fostgcstellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 7 Nr» 5 BRAO nicht» Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin vermag der Senat nicht zu folgen»
a) Es kann unterstellt werden, daß die Einkünfte des Antragstellers in den Jahren 1938 bis 1940 zu dem wesentlichen Teil aus "Arisierungsmandaten" stammen» Der Antragsteller (geboren 1907) war damals noch zu jung und uner-
fahren? um im Gegensatz zu dem? was eine unablässige hetzerische Propaganda einzuhämmern versuchte und v/as unheilvoller V/eise zu dem Teil auch von angesehenen Menschen vertreten wurde? das Unrechtmäßige der diese Vorgänge erzwingenden Gesetzgebung zu erkennonc Wenn er aus dieser Einstellung sich damals bereit gefunden hat? Erwerber jüdischer Unternehmen in erheblichem Umfange? nämlich von August 1937 bis November 1938 in etwa 12 Fällen, im Zuge von sogenannten '’Arisierungen” zu beraten, so trifft ihn wegen dieser. Tatsache allein, d.h. ohne Hinzukoramen sonst erschwerender Umstände? jedenfalls jetzt? nach 25 und mehr Jahren, keinr Vorj^fy wurf von der Schwere mehr, daß er heute allein aus diesem Grunde als unwürdig zu dem Beruf eines Rechtsanwaltes anzuse-hen wäre.
b) Die Antragsgegnerin meint? der Antragsteller habe aus Eigennutz bei Maßnahmen mitgewirkt, die sich als Vorstufe zur "Endlösung der Judenfrage" darsteilen.
Dabei ist verkannt, daß der Antragsteller damals die späteren unmenschlichen Vernichtungsaktionen gegen die Juden noch nicht voraussehen konnte und daher auch einen etwaigen Zusammenhang der "Arisierungen" damit nicht zu erkennen brauchte. Seine Behauptung ist unwiderlegt? nach dem 9, November 1938 ("Kristallnacht") habe er keine "Arisie-rungsmundate" mehr übernommen? insbesondere auch solche nicht in den Jahren 1941/42 in Holland geführt,
c) An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts da-diirch, daß der Antragsteller stets nur als Anwalt von Erwerbern jüdischen Vermögens tätig geworden ist. Das gilt um so mehr? als das nach seiner unwiderlegten Einlassung zu dem großen Teil im Einvernehmen mit dem jüdischen Veräußerer geschehen ist.
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d) Es i3t richtig, daß die Jüdischen Veräußerer sich bei den "Arisierungen" angesichts der von Staat und Partei immer hemmungsloser betriebenen Judenverfolgung gegenüber den Erwerbern in ungünstiger Verhandlungsposition befanden« Auch dies brauchte dem Antragsteller aber nicht Veranlassung zu geben, eine anwaltliche Beratung und Vertretung von Erwerbern Jüdischer Unternehmen abzulehnen. Für die Jüdischen Veräußerer war es, so verwerflich die Ursachen dafür auch waren, unausweichlich, zu irgend einem Abschluß zu kommen« Daß dann auch die Vertragspartner auf der anderen Seite einer anwaltlichen Beratung bedurften, war unvermeidlich« Diese Beratung würde allerdings dem Antragsteller dann zu dem Vorwurf gereichen, wenn er die damalige Zwangslage der Jüdischen Veräußerer in unzulässiger V/eise ausgenutzt hätte, um durch Druck oder Drohungen für die von ihm vertretenen Erwerber besonders günstige Vertragsbedingungen herauszuschla-gen« Daß er das getan hätte, müßte dem Antragsteller naeh-gewiesen werden« Eine Vermutung hierfür besteht nicht« Die Verdachtsgründe, die im Entnazifizierungsverfahren hervorgetreten sind, haben sich nicht erhärten lassen« Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus»
e) Es läßt sich auch nicht feststeilen, daß der Antragsteller für sich unzulässige Vermögensvorteile aus der rassischen Verfolgung der Juden gezogen hätte« Die Honorare aus "Arisierungsmandaten" sind ihm von den Erwerbern gezahlt worden. Sie waren das Entgelt für die von ihm für diese geleistete anwaltliche Tätigkeit» Ihre Höhe erklärt sioh aus der sehr beträchtlichen Höhe der damaligen Objekte«
Daß er von den jüdischen Veräußerern sich Vermögensvorteile hätte versprechen oder gewähren lassen oder daß Erwerber mit seinem Einverständnis das an ihn gezahlte Honorar auf die jüdischen Veräußerer überwälzt hätten, ist nicht bewiesen.
3o Die Antragsgegnerin meint* der Antragsteller habe jedenfalls durch seine umfangreiche Tätigkeit bei "Arisierungen” den bösen Anschein erweckt* ein Ubier Nazi und ein Freund des Gauwirtschaftsberaters gewesen zu sein»
Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt oder.der, der es werden will, es vermeiden muß, sich durch sein Verhalten in einen "bösen Schein" zu versetzen« Er handelt standes-widrig, wenn er es ohne vernünftigen und berechtigten Grund schuldhaft doch tut (vgl, den Beschluß des Senats vom 16. Juli 1962 - Anv/Z (B) 6/62). ^
Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wieso der Umstand, daß der Antragsteller in zahlreichen "Arisierungen" auf der Seite der Erwerber anwaltlich tätig war, den bösen Schein hervorgerufen haben sollte, er sei ein übler Nazi und ein Freund des Gauwirt schaftsberat er q« Erst recht ist nichts dafür dargetan, daß der Antragsteller diesen etwaigen bösen Schein schuldhaft genetzt haben sollte.
Der Antragsteller scheint damals zwar in den Augen anderer in einen solchen Ruf geraten zu sein, wie insbe- i sondere die Ermittlungen im Entnazifizierungsverfahren erkennen lassen« Aber die zugrundeliegenden damaligen Gerüchte sind heute widerlegt oder nicht erweisbar und jedenfalls noch kein Beweis dafür, daß der davon Betroffene einen bösen Schein verschuldet hätte«
ö
4o Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen»
^io Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs» 2 BRA0?
^3 a AbSo 1 FOG» Der Geschäftswort ist gemäß den §§ 202 Abs» 2 BItAO, 30 Abo» 2 KostO festgesetzt»
Heusinger Heins Wedesv/eiler Börtzler
Spengler Petersen Dr» Vogt