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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 25o Juni 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner, Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Der Antragsteller war nach Bestehen der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung und der Ableistung des anwaltlichen Probedienstes vom 22* Juli 1957 ab zur Hechtsanwaltschaft bei den Landgerichten München I und II und dem Amts_ gericht in München zugelassen» Diese Zulassung gab er im November 1958 auf, da er noch in einem Angeste11tenverhält-nis tätig und diese Tätigkeit nach der damaligen BayeroRA0 nicht mit seiner Zulassung zu vereinbaren war* Am 18* und 20* November 1959 wurde er in den Hechtsanwaltslisten der genannten Gerichte gelöschto Nunmehr betreibt er seine Wiederzulassung bei denselben Gerichteno Der Vorstand der Beschwerdeführerin erstattete am 28o November 1959 ein Gutachten dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO gegeben sei, weil der Antragsteller bei der AG HfHHi als Schadensregulierer arbeite und er diese Tätigkeit fortsetzen wolle» Nachdem der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs» 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, stellte der Ehrengerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3» Oktober 1961 durch Beschluß fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr0 8 BRAO nicht vorliege o Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerino Der Antragsteller arbeitet bei der Bezirksdirektion Diese umfaßt die Gebiete Ober- und Niederbayern und einen Teil Schwabens» Der Antragsteller hat keine Prokura oder Handlungsvollmacht, darf aber zusammen mit einem anderen in bestimmten Fällen Unterschriften leisten» Sein Gehalt beträgt monatlich 1 100 DM brutto, dazu kommt ein 13» Monatsgehalt. Ob die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind, insbesondere der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf eines Hechtsanwalts in einem nicht unerheblichen Umfange auszuüben, und er nicht etwa Schadensregulierer ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Zulassung steht entgegen, daß er keine für die Zulassung erforderliche gehobene Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Senats hat (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119; Beschluß vom 220 Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 )» Wenn dafür auch keine Spitzenstellung gefordert wird, genügt doch eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist» Hier fehlen die Merkmale einer gehobenen Stellung» Der Antragsteller hat nur mit verhältnismäßig geringwertigen Sachen zu tun» Das zeigt auch der Umstand, daß er mit einem Abteilungsleiter denselben Arbeitsraum teilt» Im Rahmen einer Bezirksdirektion, die in der Bundesrepublik nicht zu den großen Versicherungsgesell- ^ schäften gehört, wird er mit vielerlei anfallenden Sachen beschäftigt» Dabei untersteht er Abteilungsleitern, die ihm die einzelnen Angelegenheiten zuteilen können, weiter dem Direktor Dr» und dessen Vertreter, einem Bürovorste- her» Diese unterstehen wiederum der Direktion und deren Abteilungen in Hamburg, die ihrerseits dem Vorstand untergeordnet ist» Die verhältnismäßig untergeordnete Stellung wird insbesondere dadurch hervorgehoben, daß er personalmäßig einem Bürovorsteher unterstellt ist»

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitBeschlußBezirksdirektionBeschwerdeBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

AmvZ (B) 7/62
'IT
209A 028
Beschluß
 In der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskamraer im Oberlandesger^htsbezirk vertreten durch den Präsidenten, MtHflHHB’ Justizpalast,
 Antragsgegnerin und Beschwerde führerin,
 gegen
den Assessor Karl
 traße^p,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 25o Juni 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins,
 Dr. Greuner, Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen;
Auf die sofortigo Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1961 ergangene Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofo für Rechtsanwälte aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegncrin vom 28. November 1959 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt .
Der Antragsteller ha’* die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich acr Auslagen zu tragen,
 sind«.
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die der Antragsgegnerin entstanden sind«.
Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzt o
G r ü n d e %
Der Antragsteller war nach Bestehen der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung und der Ableistung des anwaltlichen Probedienstes vom 22* Juli 1957 ab zur Hechtsanwaltschaft bei den Landgerichten München I und II und dem Amts_ gericht in München zugelassen» Diese Zulassung gab er im November 1958 auf, da er noch in einem Angeste11tenverhält-nis tätig und diese Tätigkeit nach der damaligen BayeroRA0 nicht mit seiner Zulassung zu vereinbaren war* Am 18* und 20* November 1959 wurde er in den Hechtsanwaltslisten der genannten Gerichte gelöschto
 Nunmehr betreibt er seine Wiederzulassung bei denselben Gerichteno Der Vorstand der Beschwerdeführerin erstattete am 28o November 1959 ein Gutachten dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO gegeben sei, weil der Antragsteller bei der	AG	HfHHi	als	Schadensregulierer arbeite und
 er diese Tätigkeit fortsetzen wolle» Nachdem der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs» 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, stellte der Ehrengerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3» Oktober 1961 durch Beschluß fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr0 8 BRAO nicht vorliege o Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerino
 
T
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs» 3 und 4 in Verbin-dung mit § 38 BRAO zulässig» Es ist begründet«
III.
Die Beweisaufnahme vor dem Senat über die Verhältnisse der Versicherung und die Tätigkeit und Stellung des Antragstellers bei ihr hat folgendes ergeben?
%
Die Versicherung ist eine österreichische Gesellschaft, die für das Gebiet der Bundesrepublik eine Direktion in Hamburg unterhält» Dieser unterstehen Bezirksdirektionen»
Der Antragsteller arbeitet bei der Bezirksdirektion Diese umfaßt die Gebiete Ober- und Niederbayern und einen Teil Schwabens» Der Antragsteller hat keine Prokura oder Handlungsvollmacht, darf aber zusammen mit einem anderen in bestimmten Fällen Unterschriften leisten» Sein Gehalt beträgt monatlich 1 100 DM brutto, dazu kommt ein 13» Monatsgehalt. Leiter der Bezirksstelle ist der Bürodirektor Dr» G^fp» der bei seinen häufigen Abwesenheiten durch den Bürovorsteher Schmidt vertreten wird» Im Innendienst die- ^ ser Bezirksdirektion sind etwa 30 Mitarbeiter tätig, im Außendienst etwa 300 Agenten, Generalagenten und sonstige Mitarbeiter» Die Direktion ist in mehrere Abteilungen gegliedert. Der Antragsteller arbeitet in der Schadensabteilung; außerdem bearbeitet er alle Rechtsvorgänge der HUK-Abteilung (Mahn- und Prämiensachen), soweit diese schwierig sind, und allgemeine rechtliche Angelegenheiten, die ihm vorgelegt werden»
Etwa 30 bis 40 # seiner Tätigkeit entfällt auf die Schadensabteilung, dessen Leiter der Rechtsanwalt von G^H^| ist
 Zu dieser Abteilung gehören außerdem noch ohne die Schreibkräfte zwei sogenannte Manipulanten, welche die mehr formu-larmäßigen und einfachen Angelegenheiten erledigen» Den Außendienst in Schadensregulierungsfällen versehen drei Inspektoren und fünf Generalagenten» Der Antragsteller verhandelt manchmal mit Geschädigten in den Bäumen der Versicherung und auch mit Bechtsanv/älten als Vertretern der Geschädigten» Er teilt sein Arbeitszimmer mit dem Abteilungs-leiter von	Schadensfälle	bis	zu	2 000 DM kann die
 Bezirksdirektion selbständig abwickeln» Sachen mit höherem Schaden werden von der Bezirksdirektion, also auch dem Antragsteller, zunächst vorbereitet und dann entscheidungs-reif an die Direktion in Hamburg weitergeleitet»
In der HUK-Abteilung ist der Antragsteller dem Abteilungsleiter	unterstellt» Einfache Mahn- und Prämien-
sachen sowie Zahlungsbefehle bearbeiten zwei nicht juristisch vorgebildete Angestellte» In schwierigen Pallen berät der Antragsteller sie oder er übernimmt selbst die Bearbeitung»
IV»
Diese Tätigkeit des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs mit dem Beruf eines Hecht s-anwalts und dem Ansehen der Hechtsanv/altschaft nicht vereinbar (§ 7 Nr, 8 BBAO)»
Ob die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind, insbesondere der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf eines Hechtsanwalts in einem nicht unerheblichen Umfange auszuüben, und er nicht etwa Schadensregulierer ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Zulassung steht entgegen, daß er keine für
 
T
die Zulassung erforderliche gehobene Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Senats hat (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119; Beschluß vom 220 Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 )» Wenn dafür auch keine Spitzenstellung gefordert wird, genügt doch eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist» Hier fehlen die Merkmale einer gehobenen Stellung» Der Antragsteller hat nur mit verhältnismäßig geringwertigen Sachen zu tun» Das zeigt auch der Umstand, daß er mit einem Abteilungsleiter denselben Arbeitsraum teilt» Im Rahmen einer Bezirksdirektion, die in der Bundesrepublik nicht zu den großen Versicherungsgesell- ^ schäften gehört, wird er mit vielerlei anfallenden Sachen beschäftigt» Dabei untersteht er Abteilungsleitern, die ihm die einzelnen Angelegenheiten zuteilen können, weiter dem Direktor Dr»	und dessen Vertreter, einem Bürovorste-
her» Diese unterstehen wiederum der Direktion und deren Abteilungen in Hamburg, die ihrerseits dem Vorstand untergeordnet ist» Die verhältnismäßig untergeordnete Stellung wird insbesondere dadurch hervorgehoben, daß er personalmäßig einem Bürovorsteher unterstellt ist»
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr» 8 BRAO vorliegt»	9
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs» 1 BEAO,
§ 13 a Abs«, 1 Satz 2 EGG» Die Festsetzung des Geschäft sv/er-tes beruht auf § 202 Abs«, 2 BRAO, § 30 KostO»
Heusinger	Heins	Dr«,	Greuner	V/edesv/eiler
 Kirchhof	Spengler	Vogt