* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Vorstand der Antragsgegnerin hatte sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO vorliege; der Antragsteller habe gar nicht die Absicht, als Rechtsanwalt freiberuflich tätig zu werden, und sei wegen der Inanspruchnahme durch seine Tätigkeit als Syndikus der Bank AG und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dazu auch gar nicht in der Lage. Ren Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Beschluß vom 29o Oktober I960 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliege. 2« Für die von dem Antragsteller begehrte Kostenentscheidung ergibt § 201 Abs« 2 BRAO keine Grundlage« Diese Vorschrift, die nach dem Sinnzusammenhang im übrigen nur auf die Gerichtskosten anwendbar ist, setzt voraus, daß dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben wird« Zu einer solchen Entscheidung ist es hier jedoch nicht gekommen« Daß die Antragsgegnerin in der Hauptsache nachgegeben hat, rechtfertigt nicht, sie kostenrechtlich ohne weitere Prüfung so zu stellen, als ob eine Sachentscheidung gegen sie ergangen wäre« a) Der Antragsgegnerin kann nicht zur Bast gelegt werden, daß sie die streitigen Kosten durch grobes Verschulden verursacht hätte und deshalb unabhängig von sonstigen im Rahmen des § 13 a Abs« 1 Satz 1 FGG zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkten nach § 13 a Abs« 1 Satz 2 FGG erstattungspflichtig wäre« Ein solches Verschulden kann insbesondere nicht schon darin erblickt werden, daß sie vor dem Bekanntwerden einschlägiger höchstrichterlicher Dafür spricht auch, daß der Ehrengerichts-hof ihm in dem zunächst angefochtenen Beschluß beigetreten ist« Die Veröffentlichung von drei Beschlüssen des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 7« November I960 (NJW 1961, 216, 218 und 219), die sich mit der Frage der Zulassung des sogenannten Syndikusanwalts befaßten, hat die Antragsgegnerin dann zur Aufgabe ihres bisher eingenommenen Standpunkts veranlaßt« Daß sie nicht schon vorher, als weitere Verfahrenskosten noch hätten vermieden werden können, davon abgerückt ist, kann ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden und ergibt insbesondere kein grobes Verschulden a Die Durchführung des Verfahrene hat zwar nicht nur Verfahrenskosten verursacht, sondern mag auch die Zulassung des Antragstellers verzögert und ihm weitere Schäden verursacht haben« Auch solche Folgen des Verhaltens der Antragsgegnerin rechtfertigen hier aber nicht, sie mit den Kosten zu belasten« Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daß ihr insoweit kein für die Kostenentscheidung erhebliches Verschulden zur Last fällt«

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 202 KostO
KostenentscheidungZulassungBeschlußHauptsache

Volltext der Entscheidung

AnwZ (B) 7/61
Beschluß
 In der Zulassungssache
 des Assessors Dr< Im Ti
 Wolfgang
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt S
gegen
 die Rechtsanwaltskammer	gesetzlich
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Antragsgegnerin.und Beschwerdegegnerin,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 15» Mai 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Fuchs und Heins, der Bundesrichter Kirchhof, Br. Spengler und Hill und des Rechtsanv/alts Petersen
 beschlossen:
Von der Anordnung der Kostenerstattung wird abgesehen»
Der G-esehäftswert wird für beide Rechtszuge auf 150 000 DM festgesetzt»
2
G r ü n d e :
Io
 Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main. Der Vorstand der Antragsgegnerin hatte sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO vorliege; der Antragsteller habe gar nicht die Absicht, als Rechtsanwalt freiberuflich tätig zu werden, und sei wegen der Inanspruchnahme durch seine Tätigkeit als Syndikus der	Bank AG und als Geschäftsführer einer
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung dazu auch gar nicht in der Lage. Ren Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Beschluß vom 29o Oktober I960 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliege. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihre Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers aufgegeben. Beide Beiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, der Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin widerspricht diesem Antrag.
II.
1. Da die Antragsgegnerin gegen die Zulassung des Antragstellers keine Bedenken mehr erhebt und beide die Haupt Sache deshalb für erledigt erklärt haben, bleibt für eine Sachentscheidung kein Raum. Bas schließt jedoch eine isolierte Kostenentscheidung nicht aus. Sinn und Entstehungsgeschichte der nachstehend erörterten Vorschriften sowie
 
das praktische Bedürfnis sprechen für die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in Betracht kommt (BGHZ 28, 117 m«WoNaehw.). Dies gilt auch für das Zulassungsverfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung, auf das die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind (§42 Abs« 6 Satz 2, § 40 Abs« 4 BRAO)«
2« Für die von dem Antragsteller begehrte Kostenentscheidung ergibt § 201 Abs« 2 BRAO keine Grundlage« Diese Vorschrift, die nach dem Sinnzusammenhang im übrigen nur auf die Gerichtskosten anwendbar ist, setzt voraus, daß dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben wird« Zu einer solchen Entscheidung ist es hier jedoch nicht gekommen« Daß die Antragsgegnerin in der Hauptsache nachgegeben hat, rechtfertigt nicht, sie kostenrechtlich ohne weitere Prüfung so zu stellen, als ob eine Sachentscheidung gegen sie ergangen wäre«
3« Der Antragsteller kann auch nach § 13 a EGG nicht mit Erfolg Erstattung der ihm erwachsenen Kosten von der Antragsgegnerin begehren«
a) Der Antragsgegnerin kann nicht zur Bast gelegt werden, daß sie die streitigen Kosten durch grobes Verschulden verursacht hätte und deshalb unabhängig von sonstigen im Rahmen des § 13 a Abs« 1 Satz 1 FGG zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkten nach § 13 a Abs« 1 Satz 2 FGG erstattungspflichtig wäre« Ein solches Verschulden kann insbesondere nicht schon darin erblickt werden, daß sie vor dem Bekanntwerden einschlägiger höchstrichterlicher
 
Entscheidungen den von ihr vertretenen Standpunkt überhaupt einnahm und zunächst trotz der Gegenvorstellungen des Antragstellers und trotz seiner Hinweise auf den ihm durch die Verzögerung der Zulassung entstandenen und weiter entstehenden Schaden auch daran festhielt « Ihr Standpunkt war bei der damals noch weitgehend ungeklärten Rechtslage immerhin vertretbar. Dafür spricht auch, daß der Ehrengerichts-hof ihm in dem zunächst angefochtenen Beschluß beigetreten ist« Die Veröffentlichung von drei Beschlüssen des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 7« November I960 (NJW 1961, 216, 218 und 219), die sich mit der Frage der Zulassung des sogenannten Syndikusanwalts befaßten, hat die Antragsgegnerin dann zur Aufgabe ihres bisher eingenommenen Standpunkts veranlaßt« Daß sie nicht schon vorher, als weitere Verfahrenskosten noch hätten vermieden werden können, davon abgerückt ist, kann ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden und ergibt insbesondere kein grobes Verschulden a
b) Auch sonstige nach § 15 a Abs» 1 Satz 1 FGG zu erwägende Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen nicht, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen«
Die Durchführung des Verfahrene hat zwar nicht nur Verfahrenskosten verursacht, sondern mag auch die Zulassung des Antragstellers verzögert und ihm weitere Schäden verursacht haben« Auch solche Folgen des Verhaltens der Antragsgegnerin rechtfertigen hier aber nicht, sie mit den Kosten zu belasten« Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daß ihr insoweit kein für die Kostenentscheidung erhebliches Verschulden zur Last fällt«
Auch der weitere Hinweis des Antragstellers auf die Dauer des Verfahrens geht fehl, da keine hinreichenden An-
 
haltspunkte dafür vorliegen, daß die Antragsgegnerin durch nachlässiges Verhalten den Ablauf des Verfahrens verzögert hätteo
 Von Bedeutung für die nach § 13 a Abs» 1 Satz 1 FGG zu treffende Kostenentscheidung kann schließlich sein, wer bei Durchführung des Verfahrens obsiegt hätte„ Es mag dahinstehen, ob diese Frage bei dem gegenwärtigen Sachund Streitstand schon abschließend beantwortet werden könnte oder ob dafür weitere Ermittlungen erforderlich wären« Denn diesem Gesichtspunkt kann bei Anwendung des § 13 a FGG jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, wenn das Verfahren sich aus unverschuldeter Unklarheit über grundlegende Auslegungsfragen eines erst verhältnismäßig kurze Zeit vorher in Kraft getretenen Gesetzes ergeben hatte, die Beteiligten den danach ergehenden höchstrichterlichen Entscheidungen alsbald Rechnung getragen haben und das Verfahren dadurch seine Erledigung in der Hauptsache gefunden hat« Dies ist hier der Pall«
6
Abs*
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs» 2 KostO.
Heusinger
 Hill