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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. § 17a Abs.4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. 3 Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §101 Abs.3 VwGO).

Zitierte Normen: § 112a BRAO § 17a GVG § 112a BRAO § 154 VwGO § 194 BRAO
BeschwerdeverfahrenBRAOMärzBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/11
BESCHLUSS
vom 15. März 2012 in dem Beschwerdeverfahren
 wegen Rechtswegverweisung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 15. März 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Beschwerde gegen einen
 Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detailliertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündigung, bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
 
Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2	Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2005, 1201; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16 m.w.N.; s.a. Gaier/Wolf/ Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO, Rn. 11).
3	Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §101 Abs. 3 VwGO).
 
4	Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910).
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - AGH 18/11 (II) -