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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 25. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs -wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGFI, Beschl.

Zitierte Normen: § 43c BRAO
BeschwerdeverfahrenAnwZBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 7/09
BESCHLUSS
vom 25. Mai 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 25. Mai 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	hat	am	28.	Oktober	2006 bei der Antragsgegnerin be-
antragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
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scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
2	Das	Rechtsmittel	ist unzulässig.
3	1.	Die	Ablehnung	der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen,
 ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar.
4	2.	Gegen	eine	im	Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung
 des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGFI, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).
Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs -wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGFI, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92).
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen
 Wüllrich	Frey	Flauger
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -
Roggenbuck