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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Antragsteller hatte die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen verschiedene Rechtsanwälte, die ihn in zivilrechtlichen Streitigkeiten vertreten hatten, begehrt. Gegen die Zurückweisung seiner Eingaben und Anträge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer und durch das Anwaltsgericht hatte er sich mit einer Beschwerde und weiteren Anträgen auf Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen an den Anwaltsgerichtshof gewandt. Juli 1997 - AnwZ(B) 10/97 - auf Kosten des Beschwerdeführers - als unzulässig verworfen worden. Dezember 1996 die Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf 5.000 DM festgesetzt. Wie schon gegen die Entscheidung in der Sache ist auch gegen die nachgeholte Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelAnwaltsgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 6/98
vom 6. Juli 1998 in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
- Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Rechtsanwälte
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
 Dr. Müller und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Antragsteller zugestellt am 20. November 1997, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hatte die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen verschiedene Rechtsanwälte, die ihn in zivilrechtlichen Streitigkeiten vertreten hatten, begehrt. Gegen die Zurückweisung seiner Eingaben und Anträge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer und durch das Anwaltsgericht hatte er sich mit einer Beschwerde und weiteren Anträgen auf Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen an den Anwaltsgerichtshof gewandt. Mit einem nicht mit einer Kostenentscheidung versehenen Beschluß vom 20. Dezember 1996 hatte der Anwaltsgerichtshof die Beschwerde und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Die dagegen an den Bundesge-
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richtshof gerichtete Beschwerde ist durch Entscheidung des Senats vom 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 10/97 - auf Kosten des Beschwerdeführers - als unzulässig verworfen worden. Mit einem undatierten, dem Antragsteller am 20. November 1997 zugestellten Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof in Ergänzung zu dem Beschluß vom 20. Dezember 1996 die Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert auf 5.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Wie schon gegen die Entscheidung in der Sache ist auch gegen die nachgeholte Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die
 Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur in den dort näher bezeichneten Fallgestaltungen (§ 42 Abs. 1, 145 Abs. 3, 223 Abs. 3 BRAO). Eine solche liegt hier nicht vor.
Geiß	Fischer	Terno	Otten
 Salditt
Müller
 Wüllrich