Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Denn gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 BRAO, als den der Anwaltsgerichtshof vorliegend den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung behandelt hat, ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs.3 Satz 1 BRAO), wobei der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur zulassen darf, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat. Mit der vorliegenden endgültigen Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Antragstellers ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegenstandslos, mit der er sich dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Oktober 1996 gegen den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde im übrigen ohnehin nicht zulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/97 vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfoan G^^^^Hstraßeflfc B Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk HHM vertreten durch ihren Präsidenten, 0 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Anfechtung einer "Belehrung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen bestimmter schriftlicher Äußerungen, die dieser im Zusammenhang mit der Zeugenladung seiner Schwiegermutter zu einer Strafverhandlung gegenüber dem Gericht gemacht hatte, eine "Belehrung" dahin, daß die vom Antragsteller verwendeten Ausdrücke gegen das Gebot der Sachlichkeit verstießen und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit schadeten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 zurück, verbunden mit der Rechtsmittelbelehrung, der Antragsteller könne hiergegen gemäß § 223 BRAO Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 4 Denn gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 BRAO, als den der Anwaltsgerichtshof vorliegend den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung behandelt hat, ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO), wobei der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur zulassen darf, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat. Vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Über die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Mit der vorliegenden endgültigen Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde des Antragstellers ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegenstandslos, mit der er sich dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Oktober 1996 das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. Oktober 1996 gegen den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, mit der ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist eine Beschwerde im übrigen ohnehin nicht zulässig (vgl. Senats- 5 beschlüsse vom Mitt. 1995, 27 Deppert Hase 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 - BRAK- f und vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95). Fischer Streck Otten Kieserling Christian