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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die SenatsVerwaltung für Justiz Berlin, Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Es ist nichts - auch nicht durch die derzeitige überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafverteidiger - dafür ersichtlich, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Der Antragsteller hat schließlich nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltschaftBRAOVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 6/96
vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred von B(
Jstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
die SenatsVerwaltung für Justiz Berlin, Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof# Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 4. September 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 10. Februar 1995 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
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richtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Der Senat betrachtet die sofortige Beschwerde als zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Zum Zeitpunkt der Widerruf sverfügung waren im Schuldnerverzeichnis 18 Haftbefehle nach § 901 ZPO gegen den Antragsteller sowie eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen. Die Vermutung ist auch nicht widerlegt. Zehn der Haftbefehle stammen aus den Jahren 1993 und 1994. Allein für die ihnen zugrunde liegenden Forderungen fehlte es in Gesamthöhe von annähernd 50.000 DM an Tilgungsnachweisen. Es ist nichts - auch nicht durch die derzeitige überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafverteidiger - dafür ersichtlich, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
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Der Antragsteller hat schließlich nicht dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Es fehlt an der hierfür erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 14 Rdn. 62). Das Vorbringen zu seinen Umsätzen im letzten Quartal 1995 ist hierfür offensichtlich unzureichend. Gleiches gilt für das Vorbringen in dem dem Senat durch Telefax übermittelten Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 15. Juni 1996.
Weise
 Salditt
Schott
 Jähnke
van Gelder
 Basdorf
Streck