Seit Januar 1983 arbeitete er mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zusammen und verpflichtete sich im April 1983 als sog. April 1991 teilte ihm das Ministerium der Justiz mit, daß er durch Urkunde vom heutigen Tage zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei, er aber vor Aushändigung der Urkunde gebeten werde, folgende Erklärung zu unterschreiben: Nachdem das Ministerium der Justiz später Hinweise auf eine MfS-Tätigkeit des Antragstellers erhalten und eine - positive - Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Gauck-Behör-de") eingeholt hatte, erklärte der Antragsteller nach Einsicht in die von der Gauck-Behörde übersandten Unterlagen, er verzichte zu dem 31. August 1993 an die Präsidentin des Landgerichts Kassel begehrte der Antragsteller, zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Kassel zugelassen zu werden. April 1994 zurück, weil kein Fall einer Umzulassung nach § 33 BRAO vorliege und der Antragsteller als Diplom-Jurist die Voraussetzungen des S 4 BBRAO für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erfülle. Außerdem liege wegen seiner Tätigkeit für das MfS der Versagungsgrund des S 7 Nr. 5 BRAO vor. Der Antragsteller hat sich zwar durch seine Spitzeldienste für das MfS und durch seine unwahre Erklärung gegenüber dem Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht. Doch recht-fertigen diese bei einer Gesamtabwägung aller erheblichen Umstände im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Rechtspflege einerseits und den hohen Rang des Grundrechts der Beruf sfreiheit andererseits jetzt nicht mehr die Annahme, daß der Antragsteller für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig erscheint und seine Zulassung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtspflege erheblich erschüttern kann. a) Der Senat kann in dem vorliegenden gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren über den von ihr geltend gemachten Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Zusammenarbeit mit dem MfS) sachlich befinden, obwohl sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hierzu nicht geäußert hat und sich die Rechtsanwaltskammer an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Juni 1961 - AnwZ (B) 13/61, insoweit in BGHZ 35, 199 nicht mit abgedruckt); nur in diesem Fall ist nach § 38 BRAO das gerichtliche Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer zu führen. b) Nach S 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat diesen Versagungsgrund in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Bei einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst kann sich die Unwürdigkeit insbesondere daraus ergeben, daß der Bewerber hierbei gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Person, namentlich zur Unterdrük-kung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (st. aa) Der Antragsteller hat sich freiwillig dem MfS für mehrere Jahre als inoffizieller Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Deshalb kann dahinstehen, ob die - durch die dem Senat vorliegenden Auszüge aus den MfS-Akten nicht bestätigte - Darstellung des Antragstellers zutrifft, daß er die Verpflichtung zur Mitarbeit aufgrund von Drohungen und unter Druck eingegangen sei. Januar 1994 in Verbindung mit den vom Antragsteller stammenden Berichten zur Überzeugung des Senats ergibt, schrittweise für den hauptamtlichen Dienst in der evangelischen Landeskirche vorbereitet werden. Durch die Bereitschaft, sich als dem MfS— verpflichteter Atheist in den Führungskreis der Amtskirche einschleusen zu lassen, um über deren Aktivitäten unter Mißbrauch offen oder vertraulich erlangter dienstlicher oder privater Informationen dem MfS zu berichten oder in dessen Sinn Einfluß zu nehmen, hat er einen Charaktermangel offenbart, der geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität zu wecken, die im Interesse der Rechtspflege von einem Rechtsanwalt verlangt werden müssen. Er täuschte vor, daß er den Militärdienst aus Gewissensgründen und nicht aus Glaubensgründen als Bausoldat ableisten möchte, weil er aufgrund des Besuchs von Veranstaltungen der evangelischen Studentengemeinde Pazifist geworden sei. In dem Bericht an das MfS schildert er die Ratschläge, die ihm der Pfarrer für die Abfassung und Einreichung des Gesuchs um Verwendung als Bausoldat erteilt hat. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung, die die umfassende Kontrolle des wissenschaftlichen Verkehrs der MLU mit den westlichen Staaten und ihre Indienstnahme für die Sicherheitsinteressen des MfS bezweckte, bedingte nicht notwendig einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit hat der Antragsteller daher bei seiner in der MLU verdeckt ausgeübten Tätigkeit für das MfS nur dann verstoßen, wenn er sich über die Wahrnehmung seiner dienstlichen Kontrollaufgaben hinaus in das Vertrauen einzelner Betroffener eingeschlichen hat, um sie auszuspionieren, insbesondere, um ihre Freiheits- und Menschenrechte zu unterdrücken. Erstattete der Antragsteller dagegen nur unter Weitergabe dienstlich erlangter Informationen Bericht und hatte dies zur Folge, daß den Betroffenen deren privilegierte Befugnisse als zu dem Besuch des westlichen Auslands ermächtigte Reise- oder Auslandskader entzogen wurden oder sie mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen mußten, so stellt dies keinen Eingriff in allgemein anerkannte Menschen- oder Freiheitsrechte dar. So hat der Antragsteller nicht gegen allgemein anerkannte Menschenrechte verstoßen, wenn er dem MfS über an Mitglieder der MLU gerichtete Post berichtet hat, die aus dem westlichen Ausland in der Universität einging und von ihm vertretungsweise zu bearbeiten war (vgl. Auch der vom Anwaltsgerichtshof zu Lasten des Antragstellers gewertete Bericht über die Reise eines Professors der MLU nach München, Tübingen und Freiburg vom 27. Ein DDR-Wissenschaftler, der mit dienstlicher Genehmigung in das als feindlich angesehene Ausland reiste, nahm unter den damaligen Verhältnissen in Kauf, daß seine an die Universitätsverwaltung gerichteten Erlaubnisanträge und die ihr gegenüber dienstlich erstatteten Berichte über Westreisen offen oder verdeckt an das MfS weitergegeben wurden. Unerheblich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Menschen- und Freiheitsrechten sind schließlich auch die Berichte des Antragstellers über einen französischen Gastlektor an der MLU, ausländische Kulturattaches, die Anwesenheit eines ausländischen Botschafters bei Empfängen der Universität, über den dienstlichen Besuch der französischen Stiftung und der französischen Bibliothek, den von ihm beobachteten Gegenstandstausch zwischen einem Vertreter der MLU und einem Angehörigen der französischen Stiftung auf deren Innenhof hinter dem Diplomatenwagen sowie über einen französischen Kulturrat oder Kulturattache, zu demal letzterer, wie dem Antragsteller mitgeteilt wurde, Mitarbeiter des französischen Geheimdienstes gewesen ist. Der Antragsteller durfte in seinem Bericht an das MfS auch die Frage aufwerfen, ob das von ihm beobachtete Mitglied der Universität für die Zuwendung von Literatur durch das Französische Institut diesem eine Gegenleistung erbringe. Des weiteren kann nicht als rechtsstaatswidriger Vertrauensbruch gewertet werden, wenn der Antragsteller dem MfS über ein Gespräch berichtet hat, das ein - aus den Akten namentlich nicht identifizierbarer - Gastlektor aus Frankreich mit dem Antragsteller in dessen amtlicher Eigenschaft als Eine zulassungsrechtlich erhebliche Verfehlung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Antragsteller die dienstlich erlangte Information weitergegeben hat, sein ausländischer Gesprächspartner könne jederzeit zwei Freunde aus der Bundesrepublik im NSW-Heim unterbringen, wenn er dessen Leiterin besteche. Besucher staatlicher Einrichtungen der DDR aus dem westlichen Ausland mußten damals, wie allgemein bekannt ist, von vornherein mit einer verdeckten Beobachtung durch Angehörige des MfS rechnen. Dem Antragsteller ist nach alledem nicht nachzuweisen, daß er nach Aufnahme seiner Tätigkeit in der für Beziehungen zu dem westlichen Ausland zuständigen Verwaltungsabteilung der MLU durch seine Berichte über dienstlich erlangte Kenntnisse gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dies ist offensichtlich, soweit der Antragsteller das MfS darüber informiert hat, daß der ihm bisher unbekannte Eigentümer eines Bungalows einen seiner Meinung nach überhöhten Kaufpreis verlangt hat, zu demal der Eigentümer auf Drängen des Antragstellers den Gartenvorstand von dem beabsichtigten Verkauf bereits unterrichtet hatte. Mai 1991 unmittelbar vor der Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die vom Ministerium der Justiz vorbereitete Erklärung unterschrieben, kein Informant des MfS gewesen zu sein und von ihm auch keine Gelder erhalten zu haben. Dabei ist zu beachten, daß der Antragsteller nicht während des Zulassungsverfahrens und anläßlich der Überprüfung seiner dort gemachten Angaben, sondern erst in dem gleichen Schreiben des Ministeriums nach einer Tätigkeit für das MfS gefragt worden ist, in dem dieses ihm mitteilte, daß er "durch Urkunde vom heutigen Tage ... Die fortdauernde Wirkung des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht wird weiter dadurch relativiert, daß der Antragsteller sogleich nach Aufdeckung des Verstoßes von sich aus die erschlichene Zulassung zurückgegeben hat, ohne sich auf ein ^ ff) Bei einer zusammenfassenden Wertung der Verhaltensweisen des Antragstellers, durch die er sich als für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erwiesen haben könnte, ist neben der Verletzung der Wahrheitspflicht insbesondere der ^ Auch wenn sich der Antragsteller nach dem Einschleusungsversuch weiterhin in das Überwachungs- und Bespitzelungssystem des MfS eingegliedert hat, so spricht doch zu seinen Gunsten, Bei Abwägung aller erheblichen Umstände vermag der Senat daher nicht mehr festzustellen, daß der Antragsteller jetzt noch - fast 6 Jahre nach dem Zusammenbruch des SED-Unrechtsregimes - unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege erschüttern würde.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 6/95
vom 19. Juni 1995
in dem Verfahren
des Diplom-Juristen Uwe
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr >und Dr.
gegen
die Landes [Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. Dezember 1994 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 1994 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller studierte von 1979 bis 1983 Wirtschaftsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU). Er schloß das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Nachdem er juristischer Mitarbeiter für Vertragsrecht im VEB Elektro-Physikalische Werke Neuruppin und dann Bereichsjustitiar und Leiter der Rechtsabteilung geworden war, wechselte er im März 1985 an die MLU. Dort war er als Mitarbeiter für Länderbeziehungen (Internationale Verträge), ab 1. Oktober 1985 als außerplanmäßiger Aspirant zu dem Osteuroparecht, ab 1. September 1986 als wissenschaftlicher Sekretär und stellvertretender Direktor im Direktorat für Internationale Beziehungen sowie vom 1. März bis 31. Oktober 1990 in der Rechtsabteilung der Universität tätig.
Seit Januar 1983 arbeitete er mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zusammen und verpflichtete sich im April 1983 als sog. inoffizieller Mitarbeiter unter dem Decknamen "Manfred Schubert". Ab September 1986 wurde er als inoffizieller Mitarbeiter im besonderen Einsatz geführt. Er erhielt seit März 1985 eine leistungsabhängige monatliche Zahlung von bis zu 200 Mark. Im Juni 1989 bat er, ihn von seiner Tätigkeit für das MfS zu entbinden. Seine Akten wurden am 30. November 1989 geschlossen.
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Am 12. November 1990 beantragte er beim Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach einer früheren Tätigkeit für das MfS wurde er in den von ihm auszufüllenden Fragebögen nicht befragt. Mit Schreiben vom 17. April 1991 teilte ihm das Ministerium der Justiz mit, daß er durch Urkunde vom heutigen Tage zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei, er aber vor Aushändigung der Urkunde gebeten werde, folgende Erklärung zu unterschreiben:
"Ich versichere hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß ich kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit bzw. der Nachfolgeeinrichtung Amt für Nationale Sicherheit gewesen bin, keinerlei Gelder von diesen Institutionen erhielt und bewußt auch keine Informationen denunzierenden Charakters zur Verwendung durch das Ministerium für Staatssicherheit bzw. dem Amt für Nationale Sicherheit gegeben habe. Für eine Oberprüfung meiner Angaben gebe ich meine Zustimmung."
Der Antragsteller unterschrieb am Tage der Aushändigung der Zulassungsurkunde, dem 16. Mai 1991, diese Erklärung. Nachdem das Ministerium der Justiz später Hinweise auf eine MfS-Tätigkeit des Antragstellers erhalten und eine - positive - Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Gauck-Behör-de") eingeholt hatte, erklärte der Antragsteller nach Einsicht in die von der Gauck-Behörde übersandten Unterlagen, er verzichte zu dem 31. Dezemberr 1993 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der darauf gestützte Widerrufsbescheid vom 2. Juli 1993 ist bestandskräftig geworden.
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Mit Schreiben vom 18. August 1993 an die Präsidentin des Landgerichts Kassel begehrte der Antragsteller, zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Kassel zugelassen zu werden. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer äußerte in seinem Gutachten vom 24. März 1994 erhebliche Bedenken dagegen, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werde, weil er kein zweites juristisches Staatsexamen abgelegt habe. Im übrigen stellte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer anheim, Min dortiger Zuständigkeit zu überprüfen, ob auf Grund der Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR weitere Ablehnungsgründe in der Person des Antragstellers gegeben sind".
Die für die Antragsgegnerin handelnde Präsidentin des Landgerichts wies den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 13. April 1994 zurück, weil kein Fall einer Umzulassung nach § 33 BRAO vorliege und der Antragsteller als Diplom-Jurist die Voraussetzungen des S 4 BBRAO für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erfülle. Außerdem liege wegen seiner Tätigkeit für das MfS der Versagungsgrund des S 7 Nr. 5 BRAO vor. Aus dem zuletzt genannten Grund hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg.
1. Der Antragsteller erfüllt, wie der Anwaltsgerichts-hof zutreffend angenommen hat, die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes und besitzt daher nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit.
2. Auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt nicht vor. Der Antragsteller hat sich zwar durch seine Spitzeldienste für das MfS und durch seine unwahre Erklärung gegenüber dem Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht. Doch recht-fertigen diese bei einer Gesamtabwägung aller erheblichen Umstände im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Rechtspflege einerseits und den hohen Rang des Grundrechts der Beruf sfreiheit andererseits jetzt nicht mehr die Annahme, daß der Antragsteller für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig erscheint und seine Zulassung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtspflege erheblich erschüttern kann.
a) Der Senat kann in dem vorliegenden gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren über den von ihr geltend gemachten Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Zusammenarbeit
mit dem MfS) sachlich befinden, obwohl sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hierzu nicht geäußert hat und sich die Rechtsanwaltskammer an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Allerdings weist die Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 8, 9) die Prüfung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO zunächst dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu (vgl. Senatsbschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94, BRAK-Mitt. 1994, 236 = AnwBl. 1994, 519). Dessen Stellungnahme entfaltet aber nur dann eine die Landes Justizverwaltung bindende Sperrwirkung, wenn er den Versagungsgrund bejaht (Senatsbeschluß vom 5. Juni 1961 - AnwZ (B) 13/61, insoweit in BGHZ 35, 199 nicht mit abgedruckt); nur in diesem Fall ist nach § 38 BRAO das gerichtliche Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer zu führen. Äußert sich - wie im vorliegenden Verfahren - der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu einem bestimmten Versagungsgrund nicht, obwohl ihm die Landesjustiz Verwaltung dazu Gelegenheit gegeben hat, so kann die LandesJustizverwaltung selbst entscheiden (vgl. S 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BRAO) . Das gerichtliche Verfahren richtet sich dann nach § 39 BRAO.
b) Nach S 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat diesen Versagungsgrund in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Auch
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das Bundesverfassungsgericht hat in der einen KBW-Bewerber betreffenden Entscheidung BVerfGE 63, 266, 286, 288 die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Beschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung typisierender Versagungsgründe durch die Rechtsprechung ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 87, 287, 322). Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - und vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 28/94).
Bei einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst kann sich die Unwürdigkeit insbesondere daraus ergeben, daß der Bewerber hierbei gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Re-gimes in Geltung geblieben sind. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus. An den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Unterstützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch
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Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Person, namentlich zur Unterdrük-kung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94).
aa) Der Antragsteller hat sich freiwillig dem MfS für
mehrere Jahre als inoffizieller Mitarbeiter zur Verfügung
gestellt. Dies begründet, für sich allein genommen, seine Unwürdigkeit nicht.
Wie dargelegt, kommt es insbesondere darauf an, ob er hierbei Rechte der betroffenen Mitbürger verletzt hat und welche Nachteile ihnen dadurch entstanden sind. Deshalb kann dahinstehen, ob die - durch die dem Senat vorliegenden Auszüge aus den MfS-Akten nicht bestätigte - Darstellung des Antragstellers zutrifft, daß er die Verpflichtung zur Mitarbeit aufgrund von Drohungen und unter Druck eingegangen sei.
bb) Der Antragsteller hat bei seiner gegen die Evangelische Landeskirche Anhalt gerichteten MfS-Tätigkeit Pfarrer und Gemeindemitglieder bespitzelt und getäuscht und dadurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen.
Schon zu Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem MfS war er bereit, sich unter Vorspiegelung eines kirchlichen Engagements in die evangelische Studentengemeinde Halle, den
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dortigen Arbeitskreis Frieden und in das Vertrauen der Studentenpfarrer einzuschleichen. Durch diese "Blickfeldarbeit" sollte er, wie sich aus dem Bericht der Gauck-Behörde vom 27. Januar 1994 in Verbindung mit den vom Antragsteller stammenden Berichten zur Überzeugung des Senats ergibt, schrittweise für den hauptamtlichen Dienst in der evangelischen Landeskirche vorbereitet werden. Auf das Vorstellungsgespräch am 16. März 1984 im Landeskirchenamt ließ er sich vom MfS durch einen "Schulungstreff" vom selben Tage vorbereiten. Die angestrebte Anstellung scheiterte jedoch, weil in der Landeskirche keine Planstelle für einen Wirtschaftsjuristen frei war. Durch die Bereitschaft, sich als dem MfS— verpflichteter Atheist in den Führungskreis der Amtskirche einschleusen zu lassen, um über deren Aktivitäten unter Mißbrauch offen oder vertraulich erlangter dienstlicher oder privater Informationen dem MfS zu berichten oder in dessen Sinn Einfluß zu nehmen, hat er einen Charaktermangel offenbart, der geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität zu wecken, die im Interesse der Rechtspflege von einem Rechtsanwalt verlangt werden müssen.
Besondere Skrupellosigkeit zeigt das Verhalten des Antragstellers gegenüber einem evangelischen Pfarrer am 5. August 1983. Er täuschte vor, daß er den Militärdienst aus Gewissensgründen und nicht aus Glaubensgründen als Bausoldat ableisten möchte, weil er aufgrund des Besuchs von Veranstaltungen der evangelischen Studentengemeinde Pazifist geworden sei. In dem Bericht an das MfS schildert er die Ratschläge, die ihm der Pfarrer für die Abfassung und Einreichung des Gesuchs um Verwendung als Bausoldat erteilt hat.
Er berichtete auch, daß sich der Pfarrer für ihn beim Lan-
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desbischof in Berlin verwenden wolle und ihm die Namen und Anschriften von drei Studentenpfarrern im Bezirk Potsdam gegeben habe, die ihm weiterhelfen könnten. Ob den vom Antragsteller genannten Pfarrern daraus Nachteile entstanden sind, kann offen bleiben. Unabhängig davon wiegt die in der arglistigen Täuschung des Pfarrers liegende Verfehlung des Antragstellers schwer, weil er jedenfalls mit solchen Nachteilen rechnen mußte und sie nach Sachlage in Kauf genommen hat.
cc) Auf Veranlassung des MfS gab der Antragsteller sei-
ne Stellung als Justitiar im VEB Elektro—Physikalische Werke
auf, wurde Anfang 1983 Mitarbeiter der MLU für Länderbeziehungen und gelangte dort schließlich 1986 in eine Schlüsselstellung als stellvertretender Direktor des Direktorats für Internationale Beziehungen. Da er durch diesen im Auftrag des MfS vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel weniger verdiente als vorher, wurde ihm eine monatliche Zulage von bis zu 200 Mark gezahlt. Der Antragsteller sollte von seiner neuen beruflichen Stellung aus in den Prozeß der Auswahl und Überprüfung von NSW-Reisekadern (NSW = nichtsozialistischer Wirtschaftsraum) der MLU "auf der Grundlage betehender dienstlicher Weisungen" einbezogen werden. Er sollte für das MfS abklären, inwieweit die in das westliche Ausland reisenden Angehörigen der MLU operativ bedeutsame Informationen erlangen, wie bestimmte Auslandseinsätze von Wissenschaftlern der MLU für operative Zwecke des MfS, insbesondere zur Wirtschaftsaufklärung in der Bundesrepublik genutzt und wie die über die Auslandskontakte der MLU verlaufenden gegnerischen Spionage-Angriffe bekämpft und auch Abwerbungsversuche verhindert werden können.
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Die Verwirklichung dieser Zielsetzung, die die umfassende Kontrolle des wissenschaftlichen Verkehrs der MLU mit den westlichen Staaten und ihre Indienstnahme für die Sicherheitsinteressen des MfS bezweckte, bedingte nicht notwendig einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit. Denn hierbei ging es nicht um das systematische Eindringen in die Privatsphäre anderer und die Bespitzelung von DDR-Bürgern, sondern um die Kontrolle von öffentlich Bediensteten, die im staatlichen Auftrag oder mit staatlicher Genehmigung dienstliche Beziehungen zu Personen und Einrichtungen aus dem als feindlich angesehenen Ausland unterhielten. Diese mit geheimdienstlichen Mitteln durchgeführte und dem MfS obliegende Kontrolle diente sowohl der von der DDR betriebenen (Wirtschafts-) Spionage wie auch der Abwehr der gegen sie gerichteten Spionage. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit hat der Antragsteller daher bei seiner in der MLU verdeckt ausgeübten Tätigkeit für das MfS nur dann verstoßen, wenn er sich über die Wahrnehmung seiner dienstlichen Kontrollaufgaben hinaus in das Vertrauen einzelner Betroffener eingeschlichen hat, um sie auszuspionieren, insbesondere, um ihre Freiheits- und Menschenrechte zu unterdrücken. Erstattete der Antragsteller dagegen nur unter Weitergabe dienstlich erlangter Informationen Bericht und hatte dies zur Folge, daß den Betroffenen deren privilegierte Befugnisse als zu dem Besuch des westlichen Auslands ermächtigte Reise- oder Auslandskader entzogen wurden oder sie mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen mußten, so stellt dies keinen Eingriff in allgemein anerkannte Menschen- oder Freiheitsrechte dar. Denn die Betroffenen hatten nach dem der Beurteilung zugrunde zu legenden DDR-Recht keinen Anspruch darauf, in universitärem Auftrag Westreisen unterneh-
men oder in dienstlichem Auftrag Besucher westlicher Universitäten empfangen zu dürfen. Dies ist bei der zulassungsrechtlichen Bewertung der vom Anwaltsgerichtshof festgestellten geheimdienstlichen Aktivitäten des Antragstellers zu berücksichtigen.
So hat der Antragsteller nicht gegen allgemein anerkannte Menschenrechte verstoßen, wenn er dem MfS über an Mitglieder der MLU gerichtete Post berichtet hat, die aus dem westlichen Ausland in der Universität einging und von ihm vertretungsweise zu bearbeiten war (vgl. Bericht vom 9. September 1385). Auch der vom Anwaltsgerichtshof zu Lasten des Antragstellers gewertete Bericht über die Reise eines Professors der MLU nach München, Tübingen und Freiburg vom 27. April 1986 bis 16. Mai 1986 belegt - ebenso wie die Berichte vom 24. Juli und 19. September 1986 und andere ähnliche Berichte - keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Freiheits- und Menschenrechte. Der Antragsteller war beruflich für die Überprüfung der Westkontakte des Lehrkörpers der MLU zuständig. Ein DDR-Wissenschaftler, der mit dienstlicher Genehmigung in das als feindlich angesehene Ausland reiste, nahm unter den damaligen Verhältnissen in Kauf, daß seine an die Universitätsverwaltung gerichteten Erlaubnisanträge und die ihr gegenüber dienstlich erstatteten Berichte über Westreisen offen oder verdeckt an das MfS weitergegeben wurden. Falls er mit Zustimmung des MfS ausgewählter sog. Reisekader für das westliche Ausland war, mußte er auch damit rechnen, daß sein privates Umfeld abgeklärt wurde.
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Unerheblich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Menschen- und Freiheitsrechten sind schließlich auch die Berichte des Antragstellers über einen französischen Gastlektor an der MLU, ausländische Kulturattaches, die Anwesenheit eines ausländischen Botschafters bei Empfängen der Universität, über den dienstlichen Besuch der französischen Stiftung und der französischen Bibliothek, den von ihm beobachteten Gegenstandstausch zwischen einem Vertreter der MLU und einem Angehörigen der französischen Stiftung auf deren Innenhof hinter dem Diplomatenwagen sowie über einen französischen Kulturrat oder Kulturattache, zu demal letzterer, wie dem Antragsteller mitgeteilt wurde, Mitarbeiter des französischen Geheimdienstes gewesen ist. Hierbei handelt es sich um Beobachtungen, die der Antragsteller im Rahmen der Kontrolle der ausländischen Aktivitäten an der MLU und der dem MfS obliegenden Spionageabwehr weitergeben durfte (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93, BRAK-Mitt. 1994, 179 = AnwBl. 1994, 422 = DtZ 1995, 57). Der Antragsteller durfte in seinem Bericht an das MfS auch die Frage aufwerfen, ob das von ihm beobachtete Mitglied der Universität für die Zuwendung von Literatur durch das Französische Institut diesem eine Gegenleistung erbringe. Solche verdeckten Beobachtungen ausländischer Aktivitäten durch Angehörige staatlicher Sicherheitsdienste sind auch in rechtsstaatlichen Demokratien nicht von vornherein unzulässig.
Des weiteren kann nicht als rechtsstaatswidriger Vertrauensbruch gewertet werden, wenn der Antragsteller dem MfS über ein Gespräch berichtet hat, das ein - aus den Akten namentlich nicht identifizierbarer - Gastlektor aus Frankreich mit dem Antragsteller in dessen amtlicher Eigenschaft als
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Verantwortlicher für NSW-BeZiehungen geführt hat. Eine zulassungsrechtlich erhebliche Verfehlung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Antragsteller die dienstlich erlangte Information weitergegeben hat, sein ausländischer Gesprächspartner könne jederzeit zwei Freunde aus der Bundesrepublik im NSW-Heim unterbringen, wenn er dessen Leiterin besteche.
Schließlich vermag der Senat in dem Bericht des Antragstellers vom 7. Juli 1987 über den Besuch von fünf niederländischen Studenten bei der Sektion Bio-Wissenschaften der MLU keine rechtsstaats- oder menschenrechtswidrige Verfehlung zu sehen. Besucher staatlicher Einrichtungen der DDR aus dem westlichen Ausland mußten damals, wie allgemein bekannt ist, von vornherein mit einer verdeckten Beobachtung durch Angehörige des MfS rechnen. Im übrigen spricht nichts dafür, daß den niederländischen Studenten durch den Bericht des Antragstellers Nachteile entstanden sind. Beschwert durch diesen Bericht war vielmehr der einladende MLU-Profes-sor, welcher ersichtlich sog. Reisekader der MLU war. Denn der Antragsteller hatte angeregt, bei dessen künftiger "Rei-sekaderbestätigung" oder disziplinarisch zu berücksichtigen, daß er die Einladung an die aus dem gegnerischen Ausland kommenden Studenten ohne die dafür erforderliche Genehmigung der Universität ausgesprochen hat. Hatte dieser für Westreisen ausgewählte Professor tatsächlich gegen innerdienstliche Vorschriften verstoßen, was der Senat, weil nicht aufklärbar, zugunsten des Antragstellers unterstellen muß, so gereicht es dem Antragsteller nicht zu dem Verschulden, wenn er den potentiell sicherheitsrelevanten Verstoß dem für die Spionageabwehr zuständigen MfS mitgeteilt hat.
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Dem Antragsteller ist nach alledem nicht nachzuweisen, daß er nach Aufnahme seiner Tätigkeit in der für Beziehungen zu dem westlichen Ausland zuständigen Verwaltungsabteilung der MLU durch seine Berichte über dienstlich erlangte Kenntnisse gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
dd) Entsprechendes gilt für den vom Anwaltsgerichtshof herangezogenen Bericht über den vom Antragsteller privat beabsichtigten Kauf eines Bungalows im Jahre 1987. Der Bericht offenbarte keine Umstände, die dem Antragsteller im Vertrauen auf dessen Verschwiegenheit anvertraut oder bekannt geworden sind. Dies ist offensichtlich, soweit der Antragsteller das MfS darüber informiert hat, daß der ihm bisher unbekannte Eigentümer eines Bungalows einen seiner Meinung nach überhöhten Kaufpreis verlangt hat, zu demal der Eigentümer auf Drängen des Antragstellers den Gartenvorstand von dem beabsichtigten Verkauf bereits unterrichtet hatte. Im übrigen konnte der Antragsteller davon ausgehen, daß der Eigentümer dem MfS bereits bekannt war, weil er dem Antragsteller erzählte, daß er einen Antrag auf Ausreise in die Bundesrepublik gestellt habe und dies auch in der Familie seiner Freundin bekannt sei.
Dem letzten Bericht vom 10. Juli 1989 entnimmt der Senat jedoch nicht wie der Anwaltsgerichtshof (Beschl. S. 17) die Schilderung "schon weit fortgeschrittener Ausreisevorbereitungen namentlich benannter Personen”, sondern lediglich die Schilderung des Verhaltens einer früheren Universitätsangehörigen aus der Sektion Sprach- und Literaturwissenschaften, die die DDR vor längerer Zeit verlassen hat, sich
jetzt in Frankreich bei marokkanischen Freunden aufhält und gegen Zusage von Straffreiheit Gespräche über eine mögliche Rückkehr in die DDR führt. Auch dieser Bericht ist demnach für die Feststellung einer zulassungserheblichen Verfehlung ohne Bedeutung.
ee) Der Antragsteller hat am 16. Mai 1991 unmittelbar vor der Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die vom Ministerium der Justiz vorbereitete Erklärung unterschrieben, kein Informant des MfS gewesen zu sein und von ihm auch keine Gelder erhalten zu haben. Solche bewußt unwahren Angaben eines Anwaltsbewerbers zwecks Täuschung der Zulassungsbehörde können ihn für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen lassen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 28/94 und 36/94, vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 78/93, BRAK-Mitt. 1994, 179 = AnwBl 1994, 422 = DtZ 1995, 57, und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 55/93, AnwBl 1994, 421 = BGHR DDR-RAG § 7 Nr. 2 Verhalten unwürdiges 1) . Aber auch insoweit müssen wegen der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, in das durch die Versagung der Anwaltszulassung eingegriffen wird, sämtliche Umstände berücksichtigt werden, die zu der Verletzung der Wahrheitspflicht geführt haben und die das fortwirkende Gewicht dieser Verfehlung näher bestimmen. Dabei ist zu beachten, daß der Antragsteller nicht während des Zulassungsverfahrens und anläßlich der Überprüfung seiner dort gemachten Angaben, sondern erst in dem gleichen Schreiben des Ministeriums nach einer Tätigkeit für das MfS gefragt worden ist, in dem dieses ihm mitteilte, daß er "durch Urkunde vom heutigen Tage ... zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden" sei, so daß die Versuchung besonders groß war.
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die vorbereitete Erklärung zu unterschreiben, um nicht die Aushändigung der Urkunde zu verhindern. Daher ist seine jetzige Darstellung, er habe sich damals in einer einmaligen Konfliktsituation befunden, nicht zu widerlegen, auch wenn dies sein Verschulden nicht infrage zu stellen vermag. Die fortdauernde Wirkung des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht wird weiter dadurch relativiert, daß der Antragsteller sogleich nach Aufdeckung des Verstoßes von sich aus die erschlichene Zulassung zurückgegeben hat, ohne sich auf ein ^
längeres anwaltsgerichtliches Verfahren einzulassen. In dem vorliegenden Zulassungsverfahren ist ihm ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dagegen nicht nachzuweisen. Seine ins einzelne gehenden Angaben vom 14. November 1993 über die Umstände seiner Anwerbung durch das MfS ("Erklärung bzw. Ergänzung zu dem Punkt 16 d. HJV 14") werden durch den Inhalt der MfS-Akten zwar nicht bestätigt, sind ohne Vernehmung der damaligen Beteiligten aber auch nicht widerlegt.
ff) Bei einer zusammenfassenden Wertung der Verhaltensweisen des Antragstellers, durch die er sich als für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erwiesen haben könnte, ist neben der Verletzung der Wahrheitspflicht insbesondere der ^
Versuch, sich in die Organisationsstrukturen der evangelischen Kirche einschleusen zu lassen, von Gewicht. Die Bedeutung dieses Verstoßes für eine gegenwärtige Gefährdung der Rechtspflege ist dadurch gemindert, daß der Versuch schon im Anfangsstadium gescheitert und ohne nachweisbare Schädigung Betroffener bereits vor 12 Jahren beendet worden ist. Auch wenn sich der Antragsteller nach dem Einschleusungsversuch weiterhin in das Überwachungs- und Bespitzelungssystem des MfS eingegliedert hat, so spricht doch zu seinen Gunsten,
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daß er durch diese Tätigkeit nicht nachweisbar gegen allgemein anerkannte Menschen- oder Freiheitsrechte verstoßen hat. Auch hinsichtlich seiner sonstigen Berichtstätigkeit sind keine Fälle belegt, in denen er ihm privat entgegengebrachtes Vertrauen zur Schädigung von Mitbürgern mißbraucht oder dies versucht hat. Die einmalige Verletzung der Wahrheitspflicht durch Verschweigen der MfS-Tätigkeit wiegt wegen der dargelegten besonderen Umstände bei der Abgabe der falschen Erklärung nicht so schwer wie in anderen Fällen, in denen die falsche Erklärung wiederholt oder über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. Bei Abwägung aller erheblichen Umstände vermag der Senat daher nicht mehr festzustellen, daß der Antragsteller jetzt noch - fast 6 Jahre nach dem Zusammenbruch des SED-Unrechtsregimes - unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege erschüttern würde.
Jähnke Kutzer Groß van Gelder
von Hase Müller Kieserling
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