Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 25. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 1. Nach § 223 Abs.3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 223 Abs.3 BRAO zugelassen hat. Dezember 1990 - AnwZ (B> 69/90 und vom 21. 2. Daran ändert nichts, daß der Ehrengerichtshof dem Antragsteller formularmäßig eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt hat, gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs sei gemäß § 42 BRAO die sofortige Beschwerde zulässig. Zwar hatte der Senat unter der früher geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde ausnahmsweise auch gegen im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für zu- lässig erachtet, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelte wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wurde; doch rechnete hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (vgl. Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/94 vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalt Dirk Ol Istraße®, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk 0 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Fachanwaltsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 25. Oktober 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte am 5. März 1992 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu verleihen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 17. Juni 1993 abgelehnt. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtli- 3 che Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Nach § 223 Abs. 3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht getroffen. An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B> 69/90 und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 63/93). 2. Daran ändert nichts, daß der Ehrengerichtshof dem Antragsteller formularmäßig eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt hat, gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs sei gemäß § 42 BRAO die sofortige Beschwerde zulässig. Diese Rechtsmittelbelehrung entspricht nicht der geltenden Rechtslage; sie vermag der - kraft Gesetzes -nicht statthaften Beschwerde nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Zwar hatte der Senat unter der früher geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde ausnahmsweise auch gegen im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für zu- 4 lässig erachtet, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelte wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wurde; doch rechnete hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeiten in § 223 Abs. 3 BRAO neu geregelt; hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.). Der Ehrengerichtshof wird künftig in Verfahren nach § 223 Abs. 1 BRAO darauf zu achten haben, daß eine Verwendung des Formulars mit der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung unterbleibt. 5 III. Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Jähnke Ulsamer Groß Schmitz Weise Salditt Christian