April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Salditt und Dr. Kieserling beschlossen: Januar 1990 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zugelassen und in die Liste der dortigen Rechtsanwälte ein-getragen. Mit Aufnahme der Tätigkeit ruhte die Anwaltszulassung des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Der Antragsteller hat bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Februar 1991 beantragt, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse Minden-Lübbecke gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. März 1991 hat der Antragsgegner den Antrag insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller übe eine kaufmännisch- erwerbswirtschaftlich geprägte und danach mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus. trag insbesondere mit der Begründung stattgegeben, es dürfe im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht geprüft werden, ob der Antragsteller eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit ausübe. Zu Unrecht hat der Ehrengerichtshof entschieden, die Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO könnten durch eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 72, 282, 283; Beschl. Für das vorliegende Verfahren ist auch davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt war, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit war, bei der Aufklärung des Sachverhalts in gebotener Weise mitzuwirken. 1. Die Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO sind regelmäßig dann gefährdet, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbarende Tätigkeit im Sinne von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ausübt. Allerdings hatte sich der Senat bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Interessen der Rechtspflege im Sinne dieser Vorschrift wegen einer drohenden Interessenkollision zwischen beiden beruflichen Tätigkeitsbereichen des Rechtsanwalts gefährdet waren. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 und 2 BRAO erfaßt sämtliche Fälle, in denen die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind, sofern die Gefährdung nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (ständige Rechtsprechung; BGHZ 36, 71, 73; 66, 283, 287). Damit fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich auch sämtliche Fallgestaltungen, die die Justizverwaltung gemäß § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zur Ablehnung der Rechtsanwaltszulassung oder zu dem Widerruf der Zulassung wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit berechtigen (vgl. Hielte man aber wegen § 47 Abs. 1 BRAO den Widerruf auf Grund der nur vorübergehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts für unzulässig, wäre dies eine durch nichts gerechtfertigte Vorzugsbehandlung der vorübergehend im öffentlichen Dienst tätigen Rechtsanwälte. 2. Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers für die Sparkasse kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt war (§ 36 a Abs. 2 BRAO). Nicht entschieden zu werden braucht, ob auch die Tätigkeit des Stellvertreters (gemäß § 17 Abs. 2 SpkG NW) des Vorstands einer Sparkasse im Land Nordrhein-Westfalen allein dadurch kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt Der Antragsteller wurde bereits durch Schreiben des Antragsgegners vom 22.
28 2022 038 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/92 vom 13. April 1992 in dem Verfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HflUfstraße^P, ^jjj^ HflP* Antragsgegner und Beschwerdeführer gegen den Rechtsanwalt Heinrich Am S Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Gestattung der Berufsausübung J29 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Salditt und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war seit dem 23. Februar 1983 als Rechtsanwalt zunächst bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund zugelassen. Seit dem 11. Januar 1990 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zugelassen und in die Liste der dortigen Rechtsanwälte ein-getragen. Aufgrund Dienstvertrages vom 29. September 1988 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1993 zu dem Stellvertreter des Vorstands der Sparkasse MflMBlLfllBHI bestellt. Mit Aufnahme der Tätigkeit ruhte die Anwaltszulassung des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Der Antragsteller hat bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Februar 1991 beantragt, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse Minden-Lübbecke gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Durch Verfügung vom 11. März 1991 hat der Antragsgegner den Antrag insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller übe eine kaufmännisch- erwerbswirtschaftlich geprägte und danach mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller formund fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und seinen Antrag wiederholt. Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluß vom 5. Juli 1991 - unter Zulassung der sofortigen Beschwerde - dem An- 4 trag insbesondere mit der Begründung stattgegeben, es dürfe im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht geprüft werden, ob der Antragsteller eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit ausübe. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat am 31. Dezember 1991 seine Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse beendet und ab 1. Januar 1992 eine anderweitige Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Kreissparkasse auf genommen. Daraufhin haben beide Par- teien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Sparkasse zu dem 31. Dezember 1991 ist der An- trag des Antragstellers gegenstandslos geworden. Damit ist das vorliegende Verfahren entsprechend den Prozeßerklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG ist nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels - über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 62/91). Hiernach erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem t Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgeg- ners hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Zu Unrecht hat der Ehrengerichtshof entschieden, die Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO könnten durch eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 72, 282, 283; Beschl. vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 57/91) mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit des Antragstellers nicht gefährdet werden. Für das vorliegende Verfahren ist auch davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt war, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit war, bei der Aufklärung des Sachverhalts in gebotener Weise mitzuwirken. Ohne die eingetretene Erledigung hätte daher der Beschluß des Ehrengerichtshofs aufgehoben und die Entscheidung des Antragsgegners wiederhergestellt werden müssen. 1. Die Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO sind regelmäßig dann gefährdet, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbarende Tätigkeit im Sinne von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ausübt. Allerdings hatte sich der Senat bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Interessen der Rechtspflege im Sinne dieser Vorschrift wegen einer drohenden Interessenkollision zwischen beiden beruflichen Tätigkeitsbereichen des Rechtsanwalts gefährdet waren. Dies bedeutet nicht, daß der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diese Fallgruppe beschränkt bleiben müßte. 6 Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 und 2 BRAO erfaßt sämtliche Fälle, in denen die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind, sofern die Gefährdung nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (ständige Rechtsprechung; BGHZ 36, 71, 73; 66, 283, 287). Damit fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich auch sämtliche Fallgestaltungen, die die Justizverwaltung gemäß § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zur Ablehnung der Rechtsanwaltszulassung oder zu dem Widerruf der Zulassung wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit berechtigen (vgl. die Übersicht bei Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 88 ff.). Diese Vorschriften dienen wie § 47 Abs. 1 BRAO der Sicherung des in den §§ 1 bis 3 BRAO gesetzlich festgelegten Berufsbildes des Rechtsanwalts und damit dem Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nur gegeben, wenn eine - nicht völlig fernliegende -Gefährdung des anwaltlichen Berufsbildes gegeben ist. Nur mit dieser Maßgabe ist die Anwendung dieser Vorschriften verfassungskonform (vgl. Pfeiffer in FS Oppenhoff S. 249, 252) . Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO auf Fälle einer möglichen Interessenkollision würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Vorrangiger Zweck des § 47 Abs. 1 BRAO ist es, dem Rechtsanwalt, der nur vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig ist und dessen Tätigkeit unvereinbar mit dem Rechtsanwaltsberuf im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist, vor einem Widerruf seiner Zulassung und einer späteren Neuzulassung und den damit verbundenen finanziellen und sonstigen Nach- JZ8 teilen zu bewahren (BGHZ 49, 238, 240). Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wollte man - wovon der Ehrengerichtshof ersichtlich ausgeht - dem Rechtsanwalt die Ausübung des Anwaltsberufes mangels Vorliegens des Ablehnungsgrundes der möglichen Interessenkollision nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestatten, andererseits jedoch die Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen der gegebenen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägten Tätigkeit widerrufen. Hielte man aber wegen § 47 Abs. 1 BRAO den Widerruf auf Grund der nur vorübergehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts für unzulässig, wäre dies eine durch nichts gerechtfertigte Vorzugsbehandlung der vorübergehend im öffentlichen Dienst tätigen Rechtsanwälte. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob in Einzelfällen, insbesondere im Hinblick auf die nur vorübergehende Dauer der in § 47 BRAO geregelten Anstellungsverhältnisse, eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne dieser Vorschrift zu verneinen ist, obwohl die Voraussetzungen von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO erfüllt sind. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. 2. Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers für die Sparkasse kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt war (§ 36 a Abs. 2 BRAO). Nicht entschieden zu werden braucht, ob auch die Tätigkeit des Stellvertreters (gemäß § 17 Abs. 2 SpkG NW) des Vorstands einer Sparkasse im Land Nordrhein-Westfalen allein dadurch kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt 8 wird, daß der Stellvertreter im Vertretungsfall als Organ der Sparkasse handelt, ohne daß es entscheidend auf die Tätigkeit im einzelnen ankäme (vgl. BGHZ 72, 282 für mehrere Geschäftsführer einer GmbH). Hier ist nämlich davon auszugehen, daß der Antragsteller - abgesehen von seiner Stellvertretertätigkeit - für die Sparkasse auch werbend nach außen aufgetreten ist. Der Antragsteller wurde bereits durch Schreiben des Antragsgegners vom 22. Dezember 1989 aufgefordert, seinen Anstellungsvertrag und eine Stellenbeschreibung vorzulegen. Der Antragsteller übersandte daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 1989 lediglich eine Kopie der ersten und letzten Seite seines Dienstvertrages vom 29. September 1988. Durch Verfügung des Senats vom 11. Februar 1992 wurde der Antragsteller nochmals aufgefordert, den vollständigen Vertrag vorzulegen. Zugleich wurde er aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten, die den konkreten Umfang seiner Tätigkeit betrafen. Der Antragsteller hat von dieser Verfügung Kenntnis erhalten, war aber zu einer weiteren Sachaufklärung nicht bereit. Der Sachverhalt konnte daher infolge einer Verletzung der dem Antragsteller gemäß § 36 a Abs. 2 BRAO obliegenden Mitwirkungspflicht nicht hinreichend aufgeklärt werden. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Kutzer Kieserling Odersky Hase Ulsamer van Gelder Salditt