»latzl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt beschlossen:
Abschrift r'i BUNDESGERICHTSHOF »■„,» «/,, BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred Istraßei r Antragstellers und Beschwerdeführers gegen Ministerium für Justiz Baden-Württemberg, S| Sl »latzl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt beschlossen: Nachdem der Antragsteller seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1990 zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 201 Abs. 1 BRAO) . Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Odersky Ulsamer Kutzer Thode Veser Paepcke Salditt