* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

»latzl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt beschlossen:

Zitierte Normen: § 13a FGG
KostenOderskyVeserBundesgerichtshofBaden-WürttembergThodeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Abschrift
r'i
BUNDESGERICHTSHOF
»■„,»	«/,,	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred
 Istraßei
r
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
Ministerium für Justiz Baden-Württemberg, S|
Sl
»latzl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt beschlossen:
Nachdem der Antragsteller seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1990 zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 201 Abs. 1 BRAO) .
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Veser	Paepcke	Salditt