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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1988 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller, der dieser die geforderten Angaben bis dahin nicht gemacht hatte, unter Fristsetzung aufgefordert, die Erklärungen abzugeben oder den Antrag zurückzunehmen. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller den Antrag auf "gerichtliche Entscheidung gern. Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag sei unzulässig, weil die in § 11 Abs.3 BRAO für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage vorausgesetzte Dreimonatsfrist erst beginne, wenn die für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages notwendigen Angaben vollständig vorgelegt seien. als unzulässig verworfen und ausgeführt, es könne nicht Aufgabe der LandesjustizVerwaltung sein, sich die für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages notwendigen Angaben "aus Personalakten zusammenzusuchen". Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der dem Senat darüber hinaus eine Reihe von weiteren Anträgen an verschiedene Behörden, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen, zur Kenntnis gebracht hat. In Zulassungssachen können Entscheidungen des Ehrengerichtshofs grundsätzlich nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs.3 BRAO ergehenden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs sind im Katalog dieser Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich entzogen (Senatsentscheidung vom 3. insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt).In seiner Rechtsprechung zu § 223 BRAO a.F. hat sich der Senat allerdings auf den Standpunkt gestellt, daß Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO dann anfechtbar sind, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGHR BRAO § 223 Rechtsmittel 1 bis 3). Der Antragsteller wendet sich - so ist sein Vorbringen zu verstehen - dagegen, daß die Antragsgegnerin sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 11 Abs.3 BRAO nicht abschließend beschieden habe. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Antragsteller mit dem Begehren auf Zulassung keine ausreichenden Angaben gemacht und damit keinen "Antrag auf Zulassung" im Sinne des § 11 Abs.3 BRAO gestellt habe, kann zweifelhaft sein. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis sachlich geprüft und sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag bisher aus - bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 94, 364) - zureichenden Gründen nicht beschieden hat. Die Neufassung des § 223 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwäl te vom 13.

Zitierte Normen: § 11 BRAO § 16 KostO § 200 BRAO
BRAOSchreibenBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
w« fi/9o BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Oberregierungsrats a.D. Bodo wfliftstraß«
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 0^^^, Si platz^fc
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Untätigkeit
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 30. Oktober 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Mai 1988 beantragt, ihn beim Amts- und beim Landgericht Lüneburg sowie beim Oberlandesgericht Celle als Rechtsanwalt zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin Antragsunterlagen mit den Fragen übersandt, die von ihm nach den Richtlinien der AV des Ministeriums der Justiz vom 8. August 1972 (Nds
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 Rpfl S. 207) vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantworten sind. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller, der dieser die geforderten Angaben bis dahin nicht gemacht hatte, unter Fristsetzung aufgefordert, die Erklärungen abzugeben oder den Antrag zurückzunehmen. Das Schreiben enthält die Ankündigung, daß die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wegen Unvollständigkeit als unzulässig zurückweisen werde.
Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 1988 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, hilfsweise mit dem "Antrag gern. § 11 Abs. 3 BRAO" angegriffen.
Die Antragsgegnerin hat die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 zurückgewiesen. Am selben Tage hat sie die Eingabe wegen des hilfsweise gestellten Antrags dem Ehrengerichtshof zugeleitet.
Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller den Antrag auf "gerichtliche Entscheidung gern. § 11 Abs. 3 BRAO" wiederholt. Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag sei unzulässig, weil die in § 11 Abs. 3 BRAO für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage vorausgesetzte Dreimonatsfrist erst beginne, wenn die für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages notwendigen Angaben vollständig vorgelegt seien.
Der Ehrengerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Er hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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als unzulässig verworfen und ausgeführt, es könne nicht Aufgabe der LandesjustizVerwaltung sein, sich die für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages notwendigen Angaben "aus Personalakten zusammenzusuchen". Selbst wenn man davon absehe, fehlten Erklärungen des Antragstellers darüber,
-	ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind oder ob gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren schwebt oder geschwebt hat oder ein ehrengerichtliches Verfahren anhängig war,
-	ob er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der dem Senat darüber hinaus eine Reihe von weiteren Anträgen an verschiedene Behörden, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen, zur Kenntnis gebracht hat.
XI. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
In Zulassungssachen können Entscheidungen des Ehrengerichtshofs grundsätzlich nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen beim Bundesgerichtshof mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 BRAO ergehenden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs sind im Katalog dieser Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich entzogen (Senatsentscheidung vom 3. März 1980
-	AnwZ (B) 23/79 - und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81,

insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt).In seiner Rechtsprechung zu § 223 BRAO a.F. hat sich der Senat allerdings auf den Standpunkt gestellt, daß Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO dann anfechtbar sind, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244,
 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGHR BRAO § 223 Rechtsmittel 1 bis 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, so daß es nicht der Entscheidung bedarf, ob die Grundsätze der genannten Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen sind.
Der Antragsteller wendet sich - so ist sein Vorbringen zu verstehen - dagegen, daß die Antragsgegnerin sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 11 Abs. 3 BRAO nicht abschließend beschieden habe. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Antragsteller mit dem Begehren auf Zulassung keine ausreichenden Angaben gemacht und damit keinen "Antrag auf Zulassung" im Sinne des § 11 Abs. 3 BRAO gestellt habe, kann zweifelhaft sein. Näher liegt die Annahme, daß das Begehren die Frist des § 11 Abs. 3 BRAO in Gang gesetzt hat. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis sachlich geprüft und sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag bisher aus - bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 94, 364) - zureichenden Gründen nicht beschieden hat. Darin liegt keine endgültige Entscheidung über den Zulassungsantrag (Senatsentscheidungen vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79 - und vom 29. März 1982
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- AnwZ (B) 35/81 -, insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt). Nur bei einer abschließenden Entscheidung läge ein Fall des § 42 Abs. 1 BRAO vor.
Die Neufassung des § 223 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwäl te vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) hat die Unanfecht barkeit der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshof nicht in Frage gestellt.
Diese somit unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hinsichtlich der Gerichtskosten und Auslagen war § 16 KostO anzuwenden (§ 200 BRAO), weil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst	Veser	Paepcke