Der Antragsteller hat die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung und ist gemäß § 209 Satz 1 BRAO in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Köln, die Antragsgegnerin, aufgenommen worden. Die Kammerversammlung hat den Antrag bei einer Gegenstimme und vier Enthaltungen abgelehnt und die Geschäftsordnung in der vorgeschlagenen vom Antragsteller beanstandeten Fassung beschlossen. Der Antragsteller hat dagegen beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, den Beschluß der Kammerversammlung zur "Neufassung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln" für "ungültig oder nichtig" zu erklären. Er hat sich dagegen gewandt, daß nach der von ihm angegriffenen Vorschrift nur solche Mitglieder der Antragsgegnerin in deren Vorstand gewählt werden konnten, die bei einem Gericht zugelassen sind. Er sei damit (wie andere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, die nicht Rechtsanwälte seien) von vornherein vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen gewesen. Eine solche Regelung verstoße gegen Sinn und Zweck des § 209 BRAO, nach der er bei den Wahlen zu dem Vorstand der Antragsgegnerin die mitgliedschaftlichen Rechte eines Rechtsanwalts habe. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die Auslegung des Inhalts von § 10, bestreitet aber nach wie vor die vom Antragsteller geltend gemachten mitgliedschaftlichen Rechte. Allerdings kann die Antragsgegnerin für ihre Auffassung, dem Antragsteller fehlten die Voraussetzungen der Wählbarkeit, den Wortlaut des § 65 Nr. 3 BRAO anführen (so Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer kann danach nur gewählt werden, wer (u.a.) "den Beruf eines C Rechtsanwalts" ausübt. Die Vorschrift ist aufgrund der Verweisung in § 209 Satz 2 BRAO auf Personen, die gemäß Satz 1 dieser Vorschrift in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, sinngemäß anzuwenden. Danach können auch sie zu dem Mitglied des Kammervorstands gewählt werden, wenn sie seit ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ihren Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausgeübt haben. a) Die Fassung des § 65 Nr. 3 BRAO entspricht der des § 60 BRAO, nach der "Rechtsanwälte" die Rechtsanwaltskammern bilden und umschreibt damit den Rechtszustand vor Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch Einfügung des § 209 BRAO durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. Sie gelten sinngemäß für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die nicht Rechtsanwälte sind.Für ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind danach die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regeln (vgl. Mit ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unterliegen sie der Aufsicht des Kammervorstandes und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (BGHZ 83, 350, 356). Sinngemäß anzuwenden ist auch § 43 BRAO, der die Berufspflichten der Rechtsanwälte festlegt (BGHR BRAO § 209 Rechtsbeistand 1; dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. b) Das bedeutet nicht, daß die Personen, die nach § 209 BRAO in einer Rechtsanwaltskammer auf genommen worden sind, in vollem Umfang die Rechtsposition eines Rechtsanwalts hätten. Ob sie sich mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, hat der Senat noch nicht entschieden; eine Sozietät mit einem Anwaltsnotar ist ihnen aber verboten (BGH NJW 1988, 208). Deshalb kann Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO, der (u.a.) auf die "bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte" abstellt, kein Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein, das nicht Rechtsanwalt ist (BGHSt 32, 326, 329); solche Mitglieder sind andere Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO (Laufhütte in KK, 2. Das spricht grundsätzlich dafür, auch diejenigen Personen, die nach § 209 Satz 1 BRAO Mitglied geworden sind, an dem Recht der Wählbarkeit zu dem Vorstandsmitglied teilhaben zu lassen. Das in § 65 Nr. 3 BRAO aufgestellte Erfordernis fünfjähriger Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts führt bei sinngemäßer Anwendung auf diesen Personenkreis dazu, daß sie in den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nur gewählt werden dürfen, wenn sie ihren Beruf seit Beginn der Mitgliedschaft in der Kammer mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt haben. Das hat aber nicht zur Folge, daß ihnen von vornherein die Fähigkeit abzusprechen ist, sich in den Aufgabenkreis der Vorstände einzuarbeiten, mit denen sie beruflich nicht befaßt sind Dabei handelt es sich einmal um Vorschriften, die ausschließlich das Berufsbild des Rechtsanwalts bestimmen und die deshalb für die Rechtstellung des in § 209 Satz 1 BRAO genannten Personenkreises ohne Bedeutung sind (Erster Teil und Vorschriften des Zweiten Teils der Bundesrechtsan-waltsordnung). Mit der Herausnahme des Fünften und Achten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zu dem Ausdruck gebracht, daß die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die nicht Rechtsanwälte sind, keine richterlichen Aufgaben in der Ehrengerichtsbarkeit wahrnehmen und auch nicht zu dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gewählt werden können. Das führt aber nicht dazu, daß auch schon die Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskammern, wie die Antragsgegnerin meint, von vornherein ausgeschlossen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Zf BRAO § 209 Rechtsbeistände, die in die Rechtsanwaltskammer auf genommen sind, können Mitglied des Kammervorstandes sein. BGH, Senat für AnwaltsSachen, Beschluß vom 24.4.1989 - AnwZ (B) 6/89 - EGH Hamm BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fBl 6/89 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer Köln, vertreten durch ihren Präsiden-ten, RÜH9 Straße K Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Antragstellers und Beschwerdegegners , wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses Will 2 2J Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechts-zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung und ist gemäß § 209 Satz 1 BRAO in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Köln, die Antragsgegnerin, aufgenommen worden. Deren Geschäftsordnung ist in der Versammlung der Kammer vom 16. März 1988 geändert worden. § 10 dieser Geschäftsordnung hat folgenden Wortlaut: "Der Vorstand der Kammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von ihnen müssen zugelassen sein beim Oberlandesgericht Köln 3 Mitglieder, im Landgerichtsbezirk Köln 11 Mitglieder, im Landgerichtsbezirk Bonn 5 Mitglieder und im Landgerichtsbezirk Aachen 4 Mitglieder. Stehen für einen Zulassungsbereich nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, können Mitglieder aus anderen Bereichen gewählt werden." Der Antragsteller hat den Inhalt dieser Vorschrift bereits vor der Kammerversammlung beanstandet. Mit seinem an den Vorstand der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 3. März 1988 hat er geltend gemacht, sie schließe seinen An- 4 spruch auf Wählbarkeit aus. Diesen Einwand hat er in der Kammerversainmlung wiederholt und beantragt, die Vorschrift durch folgenden Absatz zu ergänzen: "Für Mitglieder gern. § 209 BRAO bestimmt sich die Zuständigkeit zu einem Zulassungsbereich nach dem Kanzleisitz . " Die Kammerversammlung hat den Antrag bei einer Gegenstimme und vier Enthaltungen abgelehnt und die Geschäftsordnung in der vorgeschlagenen vom Antragsteller beanstandeten Fassung beschlossen. Der Antragsteller hat dagegen beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, den Beschluß der Kammerversammlung zur "Neufassung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln" für "ungültig oder nichtig" zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag dahin ausgelegt, daß er die neue Fassung von § 10 der Geschäftsordnung betrifft. Er hat "den Beschluß der Versammlung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 16. März 1988 betreffend die Neufassung des § 10 der Geschäftsordnung der RecÜ^si^waltskammer Köln ... für nichtig erklärt". Dagegen richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Während des Rechtsmittelverfahrens hat die Antragsgegnerin § 10 der Geschäftsordnung neu gefaßt. Nach dem in der Kammerversammlung vom 15. März 1989 bei einer Gegenstimme gefaßten Beschluß hat die Vorschrift nunmehr folgenden Wortlaut: "Der Vorstand der Kammer besteht aus 23 Mitgliedern, von denen zu dem Zeitpunkt der Wahl 5 11 Mitglieder im Landgerichtsbezirk Köln, 5 Mitglieder im Landgerichtsbezirk Bonn und 4 Mitglieder im Landgerichtsbezirk Aachen ihre Kanzlei führen, ohne beim Oberlandesgericht Köln zugelassen zu sein; und 3 Mitglieder, die beim Oberlandesgericht Köln zugelassen sind. c Stehen für einen Bereich nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, können Mitglieder aus anderen Bereichen gewählt werden." Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt. II. ' Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der SS 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (B6HZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 -m. w. Nachw. - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 60/88). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ihre sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. Das Rechtsmittel war zulässig (SS 90, 91 BRAO), aber nicht begründet. 6 1. Gemäß § 90 Abs. 2 BRAO kann ein Mitglied der Kammer den Antrag auf Nichtigerklärung eines Kammerbeschlusses stellen, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. Dies hat der Antragsteller geltend gemacht. Er hat sich dagegen gewandt, daß nach der von ihm angegriffenen Vorschrift nur solche Mitglieder der Antragsgegnerin in deren Vorstand gewählt werden konnten, die bei einem Gericht zugelassen sind. Diese Voraussetzung erfülle er nicht, weil er nicht Rechtsanwalt sei. Er sei damit (wie andere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, die nicht Rechtsanwälte seien) von vornherein vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen gewesen. Eine solche Regelung verstoße gegen Sinn und Zweck des § 209 BRAO, nach der er bei den Wahlen zu dem Vorstand der Antragsgegnerin die mitgliedschaftlichen Rechte eines Rechtsanwalts habe. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die Auslegung des Inhalts von § 10, bestreitet aber nach wie vor die vom Antragsteller geltend gemachten mitgliedschaftlichen Rechte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war damit zulässig. 2. Er war auch begründet. Eine Satzung mit dem von der Antragsgegnerin gewolMetf^fnhalt ist mit der Bundesrechts-anwaltsordnung nicht vereinbar. § 10 der Geschäftsordnung in der vom Antragsteller! beanstandeten Fassung ist deshalb vom Ehrengerichtshof zu Recht für nichtig erklärt worden (§ 90 Abs. 1 BRAO). Allerdings kann die Antragsgegnerin für ihre Auffassung, dem Antragsteller fehlten die Voraussetzungen der Wählbarkeit, den Wortlaut des § 65 Nr. 3 BRAO anführen (so Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. § 65 Rdn. 2; Feuerich Bundesrechtsanwaltsordnung, § 65 Rdn. 2). Zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer kann danach nur gewählt werden, wer (u.a.) "den Beruf eines C Rechtsanwalts" ausübt. Auf den Wortlaut des § 65 Nr. 3 BRAO allein kann aber nicht abgestellt werden. Die Vorschrift ist aufgrund der Verweisung in § 209 Satz 2 BRAO auf Personen, die gemäß Satz 1 dieser Vorschrift in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, sinngemäß anzuwenden. Danach können auch sie zu dem Mitglied des Kammervorstands gewählt werden, wenn sie seit ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ihren Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausgeübt haben. Das ergibt der Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammern und über die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. a) Die Fassung des § 65 Nr. 3 BRAO entspricht der des § 60 BRAO, nach der "Rechtsanwälte" die Rechtsanwaltskammern bilden und umschreibt damit den Rechtszustand vor Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch Einfügung des § 209 BRAO durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503). Nach dieser im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände Gesetz gewordene Vorschrift sind Personen, denen nach altem Recht das Recht zur Rechtsbesorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährt worden ist. 8 in die für sie örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer auf-zunehmen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistandes nach neuem Recht (BGHZ 83, 350, 355; BGH MDR 1983, 312, 313). Die Rechtsstellung dieses Personenkreises regeln die in § 209 Satz 2 BRAO genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung. Sie gelten sinngemäß für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die nicht Rechtsanwälte sind.Für ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind danach die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regeln (vgl. BGHZ 83, 350, 352; BGH AnwBl. 1983, 143; Senatsentscheidungen vom 29. März 1982 - AnwZ(B) 32/81 - und - AnwZ(B) 33/81 -, letztere teilweise abgedruckt in MDR 1982, 1015, sowie vom 30. September 1985 - AnwZ(B) 36/85). Mit ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unterliegen sie der Aufsicht des Kammervorstandes und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (BGHZ 83, 350, 356). Sinngemäß anzuwenden ist auch § 43 BRAO, der die Berufspflichten der Rechtsanwälte festlegt (BGHR BRAO § 209 Rechtsbeistand 1; dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1988 - 1 BvR 267/88). Pflichtverletzungen sind nach dem Sechsten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 113 ff. BRAO) zu ahnden. Die sinngemäße Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, der den Ausschluß von Rechtsanwälten aus der Rechtsanwaltschaft anordnet, führt zur Aufhebung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung (BGH aaO). 9 2S b) Das bedeutet nicht, daß die Personen, die nach § 209 BRAO in einer Rechtsanwaltskammer auf genommen worden sind, in vollem Umfang die Rechtsposition eines Rechtsanwalts hätten. Sie dürfen nicht die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führen (Senatsentscheidung vom 27. September 1982 - AnwZ(B) 13/82). Die Möglichkeit ihres Auftretens vor Gericht ist der eines Rechtsanwalts lediglich angenähert (vgl. § 157 ZPO). Sie dürfen Angestellte eines Rechtsanwalts sein (BGH MDR 1983, 312, 313). Ob sie sich mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, hat der Senat noch nicht entschieden; eine Sozietät mit einem Anwaltsnotar ist ihnen aber verboten (BGH NJW 1988, 208). Denn die umfassende Aufgabe, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, hat das Gesetz nur den Rechtsanwälten anvertraut (Senatsentscheidung vom 27. September 1982 - AnwZ(B) 13/82). Deshalb kann Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO, der (u.a.) auf die "bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte" abstellt, kein Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein, das nicht Rechtsanwalt ist (BGHSt 32, 326, 329); solche Mitglieder sind andere Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO (Laufhütte in KK, 2. Aufl. S 138 StPO Rdn. 7; § 142 StPO Rdn. 2) und dürfen also nur mit Genehmigung des Gerichts und im Falle der notwendigen Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO als Wahlverteidiger zugelassen werden. 10 c) Mit diesen Regelungen, die bestimmte Berufsausübungsfragen und das Auftreten vor Gericht betreffen, hat § 65 Nr. 3 BRAO aber keinen näheren Zusammenhang. Die Vorschrift betrifft vielmehr die mitgliedschaftliehen Rechte und Pflichten der Personen, die in Rechtsanwaltskammern zusammengeschlossen sind. Das spricht grundsätzlich dafür, auch diejenigen Personen, die nach § 209 Satz 1 BRAO Mitglied geworden sind, an dem Recht der Wählbarkeit zu dem Vorstandsmitglied teilhaben zu lassen. Das in § 65 Nr. 3 BRAO aufgestellte Erfordernis fünfjähriger Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts führt bei sinngemäßer Anwendung auf diesen Personenkreis dazu, daß sie in den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nur gewählt werden dürfen, wenn sie ihren Beruf seit Beginn der Mitgliedschaft in der Kammer mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt haben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Fähigkeit von Kammermitgliedern nach § 209 Satz 1 BRAO zur Bewältigung kritischer Konfliktsituationen der anwaltlichen Berufstätigkeit sei von vornherein eingeschränkt, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Auch solche Mitglieder der Kammern haben, wie darg^ieg^ die Standespflichten der Rechtsanwälte (§ 43 BRAO) zu beachten. Sie sind deshalb in der Lage, die wesentliche Aufgabe der Vorstände der Rechtsanwaltskammern, die.Einhaltung des Standesrechts zu sichern, wahrzunehmen. Ihr berufliches Aufgabengebiet ist zwar gegenüber dem der Rechtsanwälte eingeschränkt. Das hat aber nicht zur Folge, daß ihnen von vornherein die Fähigkeit abzusprechen ist, sich in den Aufgabenkreis der Vorstände einzuarbeiten, mit denen sie beruflich nicht befaßt sind 11 2S (etwa S 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) und sich die Personalkenntnis zu verschaffen, die sie benötigen, um die Vorschlagsrechte des § 73 Abs. 2 (Nrn. 5, 6, 10) auszuüben. Ein Mitglied eines Kammervorstandes, das nicht Rechtsanwalt ist, ist in seiner Vorstandstätigkeit nicht dadurch behindert, daß bestimmte Teile der Bundesrechtsanwaltsordnung auf ihn keine Anwendung finden (§ 209 Satz 2 BRAO). Dabei handelt es sich einmal um Vorschriften, die ausschließlich das Berufsbild des Rechtsanwalts bestimmen und die deshalb für die Rechtstellung des in § 209 Satz 1 BRAO genannten Personenkreises ohne Bedeutung sind (Erster Teil und Vorschriften des Zweiten Teils der Bundesrechtsan-waltsordnung). Mit der Herausnahme des Fünften und Achten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zu dem Ausdruck gebracht, daß die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die nicht Rechtsanwälte sind, keine richterlichen Aufgaben in der Ehrengerichtsbarkeit wahrnehmen und auch nicht zu dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gewählt werden können. Von Bedeutung für die Rechtsposition eines Kammermitgliedes nach S 209 Satz 1 BRAO in der Vorstandschaft einer Rechtsanwaltskammer ist allerdings, daß in § 209 Satz 2 BRAO auch der Neunte Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Bundesrechtsanwaltskammer für unanwendbar erklärt worden ist. Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß nur Rechtsanwälte Aufgaben in der Bundesrechtsanwaltskammer wahrnehmen dürfen. Dieser Aufgabenkreis ist nach § 188 BRAO den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und den Vorstandsmitgliedern übertragen, die diese nach § 188 Abs. 2 BRAO vertreten. Diese Regeln begrenzen somit die Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammern, die nicht Rechtsanwälte sind. Sie dürfen weder zu dem Präsidenten der Kammer noch nach § 188 Abs. 2 BRAO zu dessen Vertreter bestellt werden. Das führt aber nicht dazu, daß auch schon die Wählbarkeit in den Vorstand der Rechtsanwaltskammern, wie die Antragsgegnerin meint, von vornherein ausgeschlossen ist. Odersky Laufhütte Ulsamer Thode Meisteremst Paepcke Jordan