Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. September 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller von zahlreichen Gläubigern Forderungen im Gesamtbetrag von etwa 920.000 DM gerichtlich geltend gemacht worden. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 22. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Recht- Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
2'i41 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 6/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Arno B^pstraße (p, Hüj Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: RechtsanwälteJBH^B u.a. Weg UH, R| gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Lf|B-Platz 0, ofllHHIBr vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm, HeflBstraße Hafli^B, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Juli 1987 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. 30 Der am 1922 geborene Antragsteller ist am Januar 1960 als Rechtsanwalt bei dem inzwischen aufge- 3 hobenen Amtsgericht Remscheid-Lennep und beim Landgericht Wuppertal zugelassen worden. Infolge Änderung der Gerichtsorganisation ist seit dem 1. Oktober 1976 eine anderweitige Zulassung beim Amtsgericht Wipperfürth und beim Landgericht Köln erfolgt. Mit Verfügung vom 22. September 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragtellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landes jus tizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 13. Mai 1985 -AnwZ (B) 6/85 und v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49/86, jeweils m.w.N.). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antrags gegner am 22. September 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller von zahlreichen Gläubigern Forderungen im Gesamtbetrag von etwa 920.000 DM gerichtlich geltend gemacht worden. Es wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche und unbewegliche Ver- 5 mögen des Antragstellers eingeleitet. Auf Antrag des Finanzamts wflBHBBI ist am 1. Juli 1986 das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, jedoch als-bald mangels Masse wieder eingestellt worden. Der vorläufig bestellte Konkursverwalter hat eine Vermögensübersicht auf-gestellt, aus der sich ergibt, daß einem Aktivvermögen von 384.660,59 DM eine Schuldenlast von 1.825.310,54 DM gegenüberstand . b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 22. September 1986 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse) . Am 22. September 1986 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts . Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Recht- 6 sprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier schon wegen der Vielzahl der gegen den Antragsteller ergangenen Titel nicht vor. Vielmehr bestand die Möglichkeit, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels waren, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführten. Vor derartigen Vollstreckungsmaßnahmen kann ein Rechtsanwalt sich wirksam nicht schützen. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). 7 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller macht zwar mit der Beschwerde geltend, daß er inzwischen eine Reihe von Forderungen erfüllt habe. Das betrifft aber nur kleinere Beträge. Die wesentlichen Schulden, insbesondere gegenüber den Banken, bestehen nach wie vor. Selbst wenn man von den Angaben des Antragstellers aus-geht und außerdem die dinglich gesicherten Forderungen der Stadtsparkasse Hüfm, der Deutschen Bank Hü^^I^HHI und der Bank für Gemeinwirtschaft von insgesamt 902.754,63 DM ganz außer Betracht läßt und die Forderung der Ba^HHBVereinsbank von 450.000 DM wegen der teilweisen dinglichen Absicherung nur mit 220.000 DM ansetzt, ergibt sich noch immer folgender Schuldenstand: Ba^mm Vereinsbank Schadensersatzanspruch Bausparkasse S< Forderung Finanzamt Wl Darlehen der Schwester und des Stiefvaters C^^^^Bbank Rai 220.000 DM 50.000 DM 15.000 DM 11.507 DM 16.074 DM 40.155 DM 34.500 DM 42.152 DM 7.737 DM 437.125 DM i 8 Angesichts dieser Schuldenlast kann von einer Bereinigung der schlechten Vermögensverhältnisse nicht die Rede sein. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verbleiben . Laufhütte Kohlndorfer Weise Quack Merz Gribbohm Schmitz