gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft April 1985 betreffend die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben. Oktober 1984 ergibt sich, daß der Antragsteller seine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden nach seinem eigenen freien Ermessen einteilen und hierzu auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage nutzen kann; Gerichtsterminen und sonstigen unaufschiebbaren Terminen, die sich aus der Anwaltstätigkeit ergeben, räumt die Arbeitgeberin den Vorrang vor ihren betrieblichen Interessen ein. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß der Antragsteller im Unternehmen seiner Arbeitgeberin keine "gehobene Stellung" einnehme. Auch er ist der Auffassung, daß die Stellung des Antragstellers im Unternehmen seiner Arbeitgeberin nicht als "gehoben” angesehen werden könne. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. 1. Allerdings gehen der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht davon aus, daß eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Anstellungsverhältnis, die nicht als "gehoben" anzusehen ist, mit dem Anwaltsberuf und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Rechtsanwalts in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st.Rspr. Die Position, die der Antragsteller in dem Unternehmen seiner Arbeitgeberin einnimmt, ist als "gehoben" im Sinne dieser Rechtsprechung zu bezeichnen. b) Die Stellung des Antragstellers innerhalb dieses Unternehmens ist als hinreichend herausgehoben anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position (vgl. Oktober 1984 hat der Antragsteller - der einzige Jurist des Unternehmens - die Aufgaben seines Arbeitsgebietes frei und in eigener Verantwortung im Interesse des Unternehmens wahrzunehmen; die Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers wird in einer weiteren Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 17. Er ist als Leiter der Rechtsund Versicherungsabteilung dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt und zählt mit diesem sowie drei Prokuristen zu dem "Führungsstab" des Unternehmens. Unter Berücksichtigung der erst verhältnismäßig kurzen Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem Unternehmen ist auch die Höhe seiner Vergütung (monatlich 4.000 DM brutto) als Ausdruck einer gehobenen Position zu werten. Der Ehrengerichtshof macht geltend, die Handlungsvollmacht sei ausdrücklich auf das beschränkte Sachgebiet des Antragstellers begrenzt. Oktober 1984 die Befugnis zugesprochen worden ist, die Rechtsund Versicherungsangelegenheiten des Unternehmens frei und in eigener Verantwortung im Interesse des Unternehmens wahrzunehmen; dies spricht für eine aufgabenbezogene Entscheidungsfreiheit des Antragstellers, die im übrigen auch in der Konsequenz seiner Stellung als einziger Volljurist des Unternehmens liegt. Hier hat der Antragsteller indes vorgetragen, daß die vereinbarte Kündigungsfrist seinen Wünschen entspreche; dies hat er durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 17. 3. Dezember 1985 dahin geändert worden ist, daß die Übertragung anderer Aufgaben neben weiteren Voraussetzungen nunmehr das "Einvernehmen" des Antragstellers voraussetzt; das gilt ersichtlich auch für Versetzungen. Schließlich hält es der Ehrengerichtshof für entscheidend, daß der Antragsteller keiner Abteilung vorstehe, die mit den anderen Abteilungen des Unternehmens vergleichbar sei; er habe lediglich eine Sekretärin, die jeder qualifizierte Sachbearbeiter beanspruchen könne.
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Roland
Str. 0,
Ortsteil Südershausen,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Prof.
gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachen,
vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
JIT-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
am 26. Mai 1986
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 2. September 1985 und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1985 betreffend die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
2?
Gründe
I.
Der am flmHB 1958 geborene Antragsteller hat am 8. Dezember 1983 die Staatsprüfung im Abschlußverfahren der einstufigen Juristenausbildung abgelegt. Er wurde am 2. März 1984 bei dem Amtsgericht und Landgericht Göttingen als Rechtsanwalt zugelassen; seit dem 10. Dezember 1984 ist er anstelle des Amtsgerichts Göttingen bei dem Amtsgericht Nordheim zugelassen.
Seit dem 1. Oktober 1984 ist der Antragsteller bei der Bau-Gesellschaft mbH in cfHHBals Angestellter beschäftigt. Er möchte neben dieser Tätigkeit den Anwaltsberuf weiter ausüben. Aus einer Bescheinigung seiner Arbeitsgeberin vom 24. Oktober 1984 ergibt sich, daß der Antragsteller seine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden nach seinem eigenen freien Ermessen einteilen und hierzu auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage nutzen kann; Gerichtsterminen und sonstigen unaufschiebbaren Terminen, die sich aus der Anwaltstätigkeit ergeben, räumt die Arbeitgeberin den Vorrang vor ihren betrieblichen Interessen ein.
Im Hinblick auf dieses Anstellungsverhältnis hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 16. April 1985 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß der Antragsteller im Unternehmen seiner Arbeitgeberin keine "gehobene Stellung" einnehme.
4
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Auch er ist der Auffassung, daß die Stellung des Antragstellers im Unternehmen seiner Arbeitgeberin nicht als "gehoben” angesehen werden könne.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde•
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.
Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme sind hier nicht erfüllt.
1. Allerdings gehen der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht davon aus, daß eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Anstellungsverhältnis, die nicht als "gehoben" anzusehen ist, mit dem Anwaltsberuf und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Or-
5
gan der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Beruf sausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen bleiben, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Rechtsanwalts in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st.Rspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 m.w.N.).
2. Die Position, die der Antragsteller in dem Unternehmen seiner Arbeitgeberin einnimmt, ist als "gehoben" im Sinne dieser Rechtsprechung zu bezeichnen.
a) Aus der Art und dem Umfang des Unternehmens ergeben sich - davon gehen auch der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof aus - keine Bedenken. Die R(|H Bau-Gesellschaft mbH ist ein Unternehmen der Baubranche, das etwa 700 Mitarbeiter beschäftigt. Es handelt sich mithin um ei-* mittleres Unternehmen, das Zweigniederlassungen in B^H^B und HJMHV unterhält.
6
b) Die Stellung des Antragstellers innerhalb dieses Unternehmens ist als hinreichend herausgehoben anzusehen. Der Antragsteller ist mit Handlungsvollmacht ausgestattet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24* April 1967 - AnwZ (B) 12/66; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79; vom 29. März 1982 - AnwZ (B)
31/81; vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 10/82). Dies gilt zu demindest dann, wenn der Zulassungsbewerber keinen fachlichen Vorgesetzten hat (vgl. Senatsbeschl. vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 11/85). So liegen die Dinge hier. Nach der Einverständniserklärung seiner Arbeitgeberin vom 24. Oktober 1984 hat der Antragsteller - der einzige Jurist des Unternehmens - die Aufgaben seines Arbeitsgebietes frei und in eigener Verantwortung im Interesse des Unternehmens wahrzunehmen; die Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers wird in einer weiteren Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 17. Juli 1985 wiederholt. Er ist als Leiter der Rechtsund Versicherungsabteilung dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt und zählt mit diesem sowie drei Prokuristen zu dem "Führungsstab" des Unternehmens. Damit findet die durch die Handlungsvollmacht indizierte herausgehobene Bedeutung seiner Position auch aus einer Gesamtwürdigung seiner Stellung in dem Unternehm ihre Bestätigung. Unter Berücksichtigung der erst verhältnismäßig kurzen Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem Unternehmen ist auch die Höhe seiner Vergütung (monatlich 4.000 DM brutto) als Ausdruck einer gehobenen Position zu werten.
7
3*
c) Demgegenüber vermögen die Erwägungen, die den Ehrengerichtshof zur Verneinung einer gehobenen Position geführt haben, nicht durchzugreifen.
Der Ehrengerichtshof macht geltend, die Handlungsvollmacht sei ausdrücklich auf das beschränkte Sachgebiet des Antragstellers begrenzt. Zu diesem Verständnis könnte zwar eine bestimmte Wendung der Erklärung der Arbeitgeberin des Antragstellers führen ("... daß die Geschäftsleitung ... beschlossen hat. Ihnen ... Handlungsvollmacht für Ihr Aufgabengebiet zu erteilen ..."); dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß in der Erklärung ausdrücklich bestimmt ist, daß sich die Rechtswirkungen der Handlungsvollmacht u.a. nach § 54 HGB bestimmen. Weiter meint der EGH, der Antragsteller übe im Betrieb seiner Arbeitgeberin nur eine beratende Tätigkeit aus. Dem steht aber entgegen, daß ihm schon in der Erklärung vom 24. Oktober 1984 die Befugnis zugesprochen worden ist, die Rechtsund Versicherungsangelegenheiten des Unternehmens frei und in eigener Verantwortung im Interesse des Unternehmens wahrzunehmen; dies spricht für eine aufgabenbezogene Entscheidungsfreiheit des Antragstellers, die im übrigen auch in der Konsequenz seiner Stellung als einziger Volljurist des Unternehmens liegt. Auch das Fehlen eines besonderen Kündigungsschutzes stehe - so führt der Ehrengerichtshof weiter aus - der Annahme einer gehobenen Position entgegen. Hier hat der Antragsteller indes vorgetragen, daß die vereinbarte Kündigungsfrist seinen Wünschen entspreche; dies hat er durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 17. Juli 1985 belegt. Ferner weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß der Antragsteller nach dem Arbeitsvertrag
8
jederzeit mit einer anderen Tätigkeit betraut werden könne. Unabhängig von der Frage, ob diesem Argument im vorliegenden Zusammenhang überhaupt rechtliche Relevanz zukommt, ist es inzwischen dadurch entfallen, daß der Anstellungsvertrag am
3. Dezember 1985 dahin geändert worden ist, daß die Übertragung anderer Aufgaben neben weiteren Voraussetzungen nunmehr das "Einvernehmen" des Antragstellers voraussetzt; das gilt ersichtlich auch für Versetzungen. Schließlich hält es der Ehrengerichtshof für entscheidend, daß der Antragsteller keiner Abteilung vorstehe, die mit den anderen Abteilungen des Unternehmens vergleichbar sei; er habe lediglich eine Sekretärin, die jeder qualifizierte Sachbearbeiter beanspruchen könne. Auch dieses Argument trägt nicht. Es kann zwar für das Merkmal einer nicht bloß untergeordneten Tätigkeit von Bedeutung sein, ob der Syndikus anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann; entscheidend ist die Anzahl der ihm weisungsunterworfenen Betriebsangehörigen aber nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 m.w.N. und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 45/85).
3. Da mithin der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs sowie die Rücknahmeverfügung schon wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO aufzuheben sind, kann es auf sich beruhen, ob der Ehrengerichtshof nicht auch gehalten gewesen wäre, bei der Überprüfung des Ermessens (§ 39 Abs. 3 BRAO) auf die Frage des Bestandsschutzes einzugehen (vgl. Senatsbeschl. vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 12/84).
Pfeiffer
Siebecke
Paepcke
Jordan
Laufhütte
Gribbohm
Lepa