Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgerieht HflBl, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juni 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 Nr, 1 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei, was sich aus einer Vielzahl gegen ihn gerichteter Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen ergebe. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. In dieser Zeit kam es zu vier bekannt gewordenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen; am 30, April 1980 erging gegen den Antragsteller im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ein Haftbefehl. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist -daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers Jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder femliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchendtn waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung wurde vielmehr durch Berichte des Direktors des Amtsgerichts T bekannt, daß es in weiteren Fällen zu Klagen - u.a. einer Klage auf Zahlung von Mietrückständen - und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB) 6/8^ BESCHLUSS In dem Verfahren des Rechtsanwalts i Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgerieht HflBl, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Mai 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jahnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1984 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000,- DM festgesetzt. Gründe: I. Der am MHHB) 1930 geborene Antragsteller ist seit März 1968 bei dem Amtsgericht I und dem. Landgericht Mt als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist mit einer Konrektorin verheiratet. Aus seiner Ehe stammen zwei 1962 und 1967 geborene Söhne, die derzeit Student bzw. Schüler sind. Der Antragsteller übte seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zunächst in Sozietät mitdem Rechtsanwalt und Notar G ■ L in I' aus. Die Praxisgemeinschaft wurde mit Ablauf des 30. Juni 1984 aufgelöst. Seit Juli 1984 betreibt der Antragsteller in I eine Einzelpraxis. Mit Verfügung vom 5. Juni 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 Nr, 1 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei, was sich aus einer Vielzahl gegen ihn gerichteter Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen ergebe. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II* Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3f Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. 5 Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27 und 33/84, jeweils m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 5. Juni 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen, auf die der Antragsgegner seine RücknahmeVerfügung stützt, wurden gegen den Antragsteller in den Jahren 1978 bis 1982 in sieben Fällen Geldforderungen gerichtlich geltend gemacht; sie betrafen Beträge zwischen 1.201,66 DM und 50.000,- DM. In dieser Zeit kam es zu vier bekannt gewordenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen; am 30, April 1980 erging gegen den Antragsteller im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ein Haftbefehl. Im Jahre 1983 häuften sich die auf Zahlung gerichteten Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen. Es wurden vier gerichtlich geltend gemachte Geldforderungen über Beträge zwischen 147,90 DM und 8.800,- DM und fünf Vollstreckungsaufträge festgestellt. Bis zu dem Erlaß der RücknahmeVerfügung wurden im Jahre 1984 eine gerichtlich geltend gemachte Geldforderung und drei Zwangsvollstreckungs-maßnahmen bekannt. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch, den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 5. Juni 1984 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse). Am 5. Juni 1984 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist -daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers Jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder femliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier schon wegen der Vielzahl der gegen den Antragsteller ergangenen Titel nicht vor. Vielmehr bestand die Möglichkeit, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels waren, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführten. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchendtn waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung wurde vielmehr durch Berichte des Direktors des Amtsgerichts T bekannt, daß es in weiteren Fällen zu Klagen - u.a. einer Klage auf Zahlung von Mietrückständen - und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist. Auf Antrag von drei Gläubigern wurde auf den 30, August 1984 Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Der Antragsteller hat - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärt hat - an diesem Tage die eidesstattliche Versicherung auch abgegeben. Er hat weiter 8 erklärt, daß er die in der Rücknahmeverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten zwar erfüllt habe, daß er jedoch gegenüber fünf Hauptgläubigern Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt etwa 312.000,— DM habe. Hierzu hat er bemerkt, daß er eine "Gesamtbereinigung1- anstrebe. Konkrete Angaben hierzu vermochte er jedoch nicht zu machen, vielmehr hat er sich darauf berufen, daß die Verhandlungen noch nicht beendet seien. Mit seinen Einkünften aus der Einzelpraxis, die er jetzt betreibt, kann er nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, noch nicht einmal die Verzinsung der geschuldeten Beträge abfangen. Das pfändungs-freie Einkommen seiner Ehefrau, das monatlich 2.500,- DM beträgt, wird für den Familienunterhalt benötigt. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa Schaefer Weise Paepcke