September 1980 hat er die betriebsiibliche Arbeitszeit einzuhalten und seine ganze Kraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen; die Übernahme einer auf Erwerb ausgerichteten Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung seiner Arbeitgeberin. Wie Ihnen bereits bei Ihrer Einstellung mündlich mitgeteilt, werden wir Ihnen Zeit und Gelegenheit geben, daß Sie den Beruf als Rechtsanwalt in dem von der Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen Umfang ausüben können." Zur Begründung hat er ausge führt, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma SchUI®AG mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sei, weil der Antragsteller nicht hinreichend frei über seine Arbeitszeit verfügen könne. August 1981 ergebe sich nicht klar, daß der Antragsteller berechtigt sei, abweichend vom Anstellungsvertrag Anwaltsgeschäfte auch während der Dienststunden zu erledigen und ohne besondere Erlaubnis der Firmenleitung seine Arbeitsstelle zur Erledigung solcher Geschäfte jederzeit zu verlassen oder ihr fernzubleiben. Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs ist der Antragsteller rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, in dem zu fordernden Umfang eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. August 1981 teilen wir Ihnen wunschgemäß zur Vorlage beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg mit, daß wir die Ihnen gegebene Freistellungserklärung dahingehend verstehen, daß Sie während der üblichen Dienststunden - nach vorheriger Information - jederzeit berechtigt sind, Ihren Arbeitsplatz zu verlassen, ohne jeweils im Einzel fall hierfür eine Erlaubnis der Firmenleitung einholen zu müssen, soweit dieses zur Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden oder bleiben, wer auch rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. a) Nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers ließ sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststenen, daß er rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Deshalb kann für einen Syndikusanwalt die rechtliche Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs nur dann festgestellt werden, wenn ihm sein Arbeitgeber die an keinerlei Bindungen geknüpfte und nicht einseitig widerrufbare Erlaubnis erteilt hat, sich - unabhängig von Weisungen des Arbeitgebers - als freier Rechtsanwalt zu betätigen; hierzu gehört insbesondere das Recht des Anwalts, auch während seiner dienstvertraglichen Arbeitszeit nach eigener Entscheidung zeitlich zu disponieren (vgl. Februar 1983 hingewiesen; auch während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hatte er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Antrags-steller das Einverständnis seiner Arbeitgeberin mit der Einrichtung Da der Antragsteller auch diese Hinweise nicht zu dem Anlaß nahm, das Einverständnis seiner Arbeitgeberin mit der Praxiseinrichtung zu belegen, konnte der Ehrengerichtshof davon ausgehen, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage war, im erforderlichen Umfang eine Anwaltstätigkeit auszuüben. 2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers kommt es aber im vorliegenden Fall nicht auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, sondern auf die gegenwärtig bestehende Sachlage an; dies deshalb, weil nunmehr unzweifelhaft feststeht, daß die Gründe, die bisher die Zurücknahme der Zulassung rechtfertigten, nachträglich weggefallen sind (vgl. Dies folgt aus der nachfolgenden Erklärung, daß der Antragsteller nicht gehalten ist, für jeden durch seine Anwaltstätigkeit bedingten Fall der Abwesenheit während der üblichen Dienststunden eine Erlaubnis der Firmenleitung einzuholen. b) Der Aufhebung der Rücknahmeverfügung stehen auch nicht die weiteren Gründe entgegen, auf die der Ehrengerichtshof seine Auffassung gestützt hat, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage sei, den Anwaltsberuf im geforderten Umfang auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, daß ein Syndikusanwalt von seinem Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen seines Arbeitgebers aus die anwaltlichen Geschäfte führt (vgl. Daß der Zutritt zu dem Sprechzimmer des Antragstellers nur über den "Empfang" der Firma Sch^H AG möglich ist, bedeutet für die Mandanten keine ernsthafte Hemmungsschwelle. Dasselbe gilt für die weitere Erwägung des Ehrengerichtshofs, daß Mitarbeiter der Firma Sch|HPAG die Mandanten des Antragstellers wahrnehmen, wenn sie ihn als Rechtsanwalt aufsuchen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Antragstellers, der Nettogewinn aus seiner Anwaltstätigkeit habe 1983 mehr als 15.000,— DM betragen, ist auch nicht anzunehmen, daß er bei der Ausübung dieser Tätigkeit tatsächlichen Hindernissen ausgesetzt ist. Der Antragsgegner hat die Rücknahmeverfügung nicht darauf gestützt, daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 2 BRAO nicht genügt habe; insoweit hat er sich vielmehr ausdrücklich eine Entscheidung Vorbehalten.
2115 081
/r
S'-'
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 6/84
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Günter ScUB^traße^,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, Schfl^platz£
stHHV>
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Ehrenge-richtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1983 und die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 1983 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am ^40 geborene Antragsteller ist seit dem
1. Oktober 1976 - zunächst bei dem Amtsgericht und Landgericht Ravensburg, dann bei dem Amtsgericht Konstanz und jetzt bei dem Amtsgericht Radolfzell und nach dem Zulassungswechsel bei dem Landgericht Konstanz - als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte seine Kanzlei zunächst in seiner Wohnung in K(HHH eingerichtet.
Seit dem 1. April 1981 ist er als "Chef-Jurist" bei der Firma SchUBI AG in Radolfzell angestellt. Nach seinem Anstellungsvertrag vom 25. September 1980 hat er die betriebsiibliche Arbeitszeit einzuhalten und seine ganze Kraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen; die Übernahme einer auf Erwerb ausgerichteten Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung seiner Arbeitgeberin.
Unter Hinweis auf diese Vertragsbestimmungen hat die Rechtsanwaltskammer Antragsteller um Vorlage einer Freistellungser-
klärung seiner Arbeitgeberin ersucht. Der Antragsteller hat daraufhin ein an ihn gerichtetes Schreiben der Firma Sch|mHAG vom 14. August 1981 vorgelegt, in dem es u.a. heißt:
"Wir.... bestätigen Ihnen hiermit gerne, daß wir damit einverstanden sind, daß Sie weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen bleiben. Wie Ihnen bereits bei Ihrer Einstellung mündlich mitgeteilt, werden wir Ihnen Zeit und Gelegenheit geben, daß Sie den Beruf als Rechtsanwalt in dem von der Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen Umfang ausüben können."
Im Juni 1982 teilte der Antragsteller mit, daß er seine Kanzlei in die Betriebsräume seiner Arbeitgeberin verlegen werde.
Durch Verfügung vom 15. Februar 1983 hat der Antragsgegner - einer
entsprechenden Anregung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer F
folgend - gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausge
führt, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma SchUI®AG mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sei, weil der Antragsteller nicht hinreichend frei über seine Arbeitszeit verfügen könne. Aus der Erklärung der Firma Sc^HBaG vom 14. August 1981 ergebe sich nicht klar, daß der Antragsteller berechtigt sei, abweichend vom Anstellungsvertrag Anwaltsgeschäfte auch während der Dienststunden zu erledigen und ohne besondere Erlaubnis der Firmenleitung seine Arbeitsstelle zur Erledigung solcher Geschäfte jederzeit zu verlassen oder ihr fernzubleiben. Im übrigen bestünden auch erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller seiner Kanzleipflicht aus § 27 BRAO ordnungsgemäß nachgekomnmen sei; eine Zurücknahme der Zulassung auch aus diesem Grund behalte er - der Antragsgegner - sich ausdrücklich vor.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs ist der Antragsteller rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, in dem zu fordernden Umfang eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sich darin auf eine am 11. Oktober 1983 bei dem Ehrengerichtshof eingegangene Erklärung des Vorstandes der Firma SchflB AG vom 10* Oktober 1983 bezogen. Dort heißt es:
"... im Anschluß an unser Schreiben vom 14. August 1981 teilen wir Ihnen wunschgemäß zur Vorlage beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg mit, daß wir die Ihnen gegebene Freistellungserklärung dahingehend verstehen, daß Sie während der üblichen Dienststunden - nach vorheriger Information - jederzeit berechtigt sind, Ihren Arbeitsplatz zu verlassen, ohne jeweils im Einzel fall hierfür eine Erlaubnis der Firmenleitung einholen zu müssen, soweit dieses zur Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben notwendig ist.
Fernerhin bestätigen wir Ihnen, daß wir damit einverstanden sind, daß Sie Ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen eingerichtet haben...."
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 3 BRAO am Beschwerdeverfahren beteiligt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO) und im Ergebnis auch begründet.
1. Allerdings lagen, als der Antragsgegner die Rücknahmeverfügung vom 15. Februar 1983 erließ, die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung vor.
Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden oder bleiben, wer auch rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.).
a) Nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers ließ sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststenen, daß er rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Auch der Syndikusanwalt muß in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser
Stunden auszufiihren. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, die Erledigung eiliger Schriftsätze, die Führung von Telefongesprächen und andere eilige, nicht aufschiebbare Tätigkeiten. Deshalb kann für einen Syndikusanwalt die rechtliche Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs nur dann festgestellt werden, wenn ihm sein Arbeitgeber die an keinerlei Bindungen geknüpfte und nicht einseitig widerrufbare Erlaubnis erteilt hat, sich - unabhängig von Weisungen des Arbeitgebers - als freier Rechtsanwalt zu betätigen; hierzu gehört insbesondere das Recht des Anwalts, auch während seiner dienstvertraglichen Arbeitszeit nach eigener Entscheidung zeitlich zu disponieren (vgl. BGHZ 71, 138, 140, 141 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 27/78).
Die Erklärung der Arbeitgeberin vom 14. August 1981 ließ nicht erkennen, daß sie dem Antragsteller eine solche zeitliche Dispositionsmöglichkeit eingeräumt hat. Der Text ("... werden wir Ihnen Zeit und Gelegenheit geben ...") war vielmehr eher dahin zu verstehen, daß der Antragsteller gehalten war, jeweils um Erlaubnis nachzusuchen, wenn er während der betriebsüblichen Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen wollte, um Anwaltsgeschäfte zu erledigen.
b) Ebensowenig war festzustellen, daß der Antragsteller tatsächlich in der Lage war, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Bei der Kanzleianschrift, die er angegeben hatte, handelte es sich um den Firmensitz seiner Arbeitgeberin. Aus dem Anstellungsvertrag ging aber nicht hervor, daß ihm seine Arbeitgeberin gestattet hatte, in ihren Geschäftsräumen eine Anwaltskanzlei einzurichten. Hierauf hatte der Antragsgegner bereits in der Rücknahmeverfügung vom 15. Februar 1983 hingewiesen; auch während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hatte er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Antrags-steller das Einverständnis seiner Arbeitgeberin mit der Einrichtung
der Anwaltskanzlei in ihren Geschäftsräumen weder durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung noch einer Bestätigung der Firmenleitung dargetan hatte. Da der Antragsteller auch diese Hinweise nicht zu dem Anlaß nahm, das Einverständnis seiner Arbeitgeberin mit der Praxiseinrichtung zu belegen, konnte der Ehrengerichtshof davon ausgehen, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage war, im erforderlichen Umfang eine Anwaltstätigkeit auszuüben.
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers kommt es aber im vorliegenden Fall nicht auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, sondern auf die gegenwärtig bestehende Sachlage an; dies deshalb, weil nunmehr unzweifelhaft feststeht, daß die Gründe, die bisher die Zurücknahme der Zulassung rechtfertigten, nachträglich weggefallen sind (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 m.w.N.).
a) Die Bestätigung des Vorstandes der Arbeitgeberin des Antragstellers vom 10. Oktober 1983 genügt den an eine Frei stell ungserklä-rung zu stellenden Anforderungen. Der Zusatz, daß der Antragsteller nur “nach vorheriger Information“ seiner Arbeitgeberin jederzeit berechtigt ist, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, ist nicht als Einschränkung seiner zeitlichen Dispositionsfreiheit zu verstehen. Dies folgt aus der nachfolgenden Erklärung, daß der Antragsteller nicht gehalten ist, für jeden durch seine Anwaltstätigkeit bedingten Fall der Abwesenheit während der üblichen Dienststunden eine Erlaubnis der Firmenleitung einzuholen.
Die Bestätigung enthält ferner die bis zu diesem Zeitpunkt mit Recht vermißte Erklärung des Einverständnisses der Arbeitgeberin mit der Einrichtung der Anwaltskanzlei in ihren Geschäftsräumen.
b) Der Aufhebung der Rücknahmeverfügung stehen auch nicht die weiteren Gründe entgegen, auf die der Ehrengerichtshof seine Auffassung gestützt hat, daß der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage sei, den Anwaltsberuf im geforderten Umfang auszuüben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, daß ein Syndikusanwalt von seinem Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen seines Arbeitgebers aus die anwaltlichen Geschäfte führt (vgl. BGHZ 36, 36, 37; Senatsbeschlüsse vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78 und 27/78). Durchgreifende Gründe, die der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes im Entscheidungsfall entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Daß der Zutritt zu dem Sprechzimmer des Antragstellers nur über den "Empfang" der Firma Sch^H AG möglich ist, bedeutet für die Mandanten keine ernsthafte Hemmungsschwelle. Dasselbe gilt für die weitere Erwägung des Ehrengerichtshofs, daß Mitarbeiter der Firma Sch|HPAG die Mandanten des Antragstellers wahrnehmen, wenn sie ihn als Rechtsanwalt aufsuchen. Schließlich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kanzleibetrieb unzulänglich organisiert sei. Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Antragstellers, der Nettogewinn aus seiner Anwaltstätigkeit habe 1983 mehr als 15.000,— DM betragen, ist auch nicht anzunehmen, daß er bei der Ausübung dieser Tätigkeit tatsächlichen Hindernissen ausgesetzt ist.
3. Der Antragsgegner hat die Rücknahmeverfügung nicht darauf gestützt, daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 2 BRAO nicht genügt habe; insoweit hat er sich vielmehr ausdrücklich eine Entscheidung Vorbehalten. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zutreffend nicht darüber entschieden, ob das Fehlen eines Praxisschildes und eines Eintrags im amtlichen Fernsprechbuch Rücknahmegründe dar-stellen.
Die Rücknahmeverfügung kann daher nach Vorlage der Erklärung der Firma Sch|HI AG vom 10. Oktober 1983 nicht mehr aufrechterhalten werden. Sie ist zusammen mit dem angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO, die über die außergerichtlichen Auslagen auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
Girisch Hagen Jähnke Lepa
Schaefer
Wei se
Messer