Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels *u tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. April 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt- Die Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO hat er damit begründet, daß gegen den Antragsteller in der Zeit vom 13. Die gleichzeitig getroffene Entscheidung, die Zulassung des Antragstellers beim Amtsgericht Heidelberg, bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim sowie beim Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und - demzufolge -die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückzunehmen, hat der Antragsgegner damit begründet, der Antragsteller erfülle seine Pflicht, eine Kanzlei einzurichten, nicht mehr. Er hat aus geführt, der Antragsteller habe sich im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall befunden, die Interessen der Rechtspflege seien dadurch auch gefährdet ge 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechts anwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind. Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler angenommen (§ 39 Abs.3 BRAO), daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides Vorgelegen haben. Die völlige Unordnung und Zerrüttung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist schon dadurch be-wiesen, daß er den zuletzt genannten verhältnismäßig geringen Anspruch nicht mehr erfüllen konnte und deshalb auch seinetwegen den Erlaß eines Haftbefehls hingenommen hat. Das ergibt sich schon daraus, daß unter den Forderungen, deretwegen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist, eine solche ist, die einem Mandanten zustand (Haftbefehl vom 11. Februar 1981 wegen einer Forderung von 2.182,10 DM und eines Anspruchs auf Herausgabe verschiedener Unterlagen) • Auch sonst bestand wegen der ^ zerrütteten Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Gefahr, daß er zur fristgerechten Weiterleitung von Fremdgeldern nicht in der Lage sein könnte. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 zurückgenommen werden, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichts oder seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein (Senatsbeschluß vom 12. Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen (Senatsbeschluß vom 21. Der Antragsteller hatte seine Kanzlei bei Erlaß des Rücknahmebescheides auf gegeben. Diese erfordern, was hier nicht der Fall gewesen ist, ausreichende organisatorische Vorsorge, um der Öffentlichkeit den Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, das heißt dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6, 11; Senatsbeschluß vom 17. Da der Antragsteller von den Residenzpflichten des § 27 BRAO nicht befreit gewesen ist (vgl. Soweit der Rücknahmegrund des Vermögensverfalls gegeben ist, könnten diese Voraussetzungen für eine Berücksichtigung späterer Umstände erfüllt sein. Auf diese Umstände kommt es hier jedoch nicht an, weil der Rücknahmegrund nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO bisher nicht zweifelsfrei weggefallen ist.
2112 058 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 6/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Gerhard M Landstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, SBBHfePlatz 0* Stuttgart, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 ✓ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr.Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1982 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels *u tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 21. März 1935 geborene Antragsteller bestand am 17. Juli 1963 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem 9. Dezember 1963 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim zugelassen, seit dem 7. November 1972 zugleich beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Durch Bescheid vom 16. April 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt- schaft wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) und wegen Aufgabe der Praxis (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zurückgenommen. Die Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO hat er damit begründet, daß gegen den Antragsteller in der Zeit vom 13. September 1977 bis 21. Januar 1982 sechs Vollstreckungstitel über insgesamt ca. 21.000 DM - ohne Kosten - erlassen worden seien und daß aus vier dieser Titel wegen einer Hauptsumme von insgesamt ca. 12.000 DM erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben worden sei. Die gleichzeitig getroffene Entscheidung, die Zulassung des Antragstellers beim Amtsgericht Heidelberg, bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim sowie beim Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und - demzufolge -die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückzunehmen, hat der Antragsgegner damit begründet, der Antragsteller erfülle seine Pflicht, eine Kanzlei einzurichten, nicht mehr. Weder aus dem Wohnungsschild noch aus dem Telefonbuch könne entnommen werden, daß er noch eine Rechtsanwaltspraxis betreibe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er behauptet, er habe inzwischen sämtliche Titel, auch die aus früheren Jahren, ausgeglichen. Ferner habe er beantragt, ihn im Fernsprechbuch mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt einzutragen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag, den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben, zurückgewiesen. Er hat aus geführt, der Antragsteller habe sich im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall befunden, die Interessen der Rechtspflege seien dadurch auch gefährdet ge /A/ y ^ wesen* Er unterhalte zudem keine Kanzlei mehr. Die nach dem 16. April 1982 eingetretenen veränderten Umstände hätten unberücksichtigt zu bleiben. Ob solche Umstände in Fällen Berücksichtigung finden könnten, in denen einer Neuzulassung nichts im Wege stehe, könne dahinstehen; denn einer Neuzulassung stehe hier § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechts anwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtspflege gefährdet sind. Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler angenommen (§ 39 Abs. 3 BRAO), daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides Vorgelegen haben. a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80, vom 7. Dezember 1981, AnwZ (B) 12/81; vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 31/82; zuletzt vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81 m.w.N.). So war es hier als der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid erließ. Der Antragsteller war offensichtlich nicht in der Lage, die von September 1977 bis Januar 1982 titu- Herten sechs Forderungen von insgesamt ca. 21.000 DM zu erfüllen. Die Vollstreckungsversuche der Gläubiger waren fruchtlos. Es wurden vier Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 807, 883 ZPO erlassen, nämlich am 4. Februar 1981 wegen einer Forderung von 5.290,64 DM, am 11. Februar 1981 wegen einer Forderung von 2.182,10 DM und eines Anspruchs auf Herausgabe, am 3. Februar 1982 wegen einer Forderung von 4.000 DM und am 17. Februar 1982 wegen einer Forderung von 484,32 DM. Die völlige Unordnung und Zerrüttung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist schon dadurch be-wiesen, daß er den zuletzt genannten verhältnismäßig geringen Anspruch nicht mehr erfüllen konnte und deshalb auch seinetwegen den Erlaß eines Haftbefehls hingenommen hat. b) Die Interessen der Rechtsuchenden waren infolge des Vermögensverfalls konkret gefährdet. Das ergibt sich schon daraus, daß unter den Forderungen, deretwegen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist, eine solche ist, die einem Mandanten zustand (Haftbefehl vom 11. Februar 1981 wegen einer Forderung von 2.182,10 DM und eines Anspruchs auf Herausgabe verschiedener Unterlagen) • Auch sonst bestand wegen der ^ zerrütteten Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Gefahr, daß er zur fristgerechten Weiterleitung von Fremdgeldern nicht in der Lage sein könnte. 2. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 zurückgenommen werden, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichts oder seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 « EGE XIII, 34). Die Rücknahme der Zulassung hei Wohnsitz- oder Kanzleiaufgäbe steht in pflichtgemäßem Ermessen der Landes Justizverwaltung. Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen (Senatsbeschluß vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 1/80 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hatte seine Kanzlei bei Erlaß des Rücknahmebescheides auf gegeben. An dem Hause, in dem er wohnte, befand sich weder ein Praxisschild noch sonst ein Hinweis auf seine anwaltliche Tätigkeit. Im Telefonverzeichnis fehlte seine Berufsbezeichnung. Damit hat er nicht die an die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Kanzlei gestellten Mindestanforderungen erfüllt. Diese erfordern, was hier nicht der Fall gewesen ist, ausreichende organisatorische Vorsorge, um der Öffentlichkeit den Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, das heißt dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6, 11; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 18/76 -). Da der Antragsteller von den Residenzpflichten des § 27 BRAO nicht befreit gewesen ist (vgl. § 29 BRAO), konnte der Antragsgegner den Rticknahmebescheid - wie geschehen - auch auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO stützen. 3. Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 31/82 - zu § 15 Nr.1 BRAO und vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 1/80 - zu § 35 Abs. 1 Nr. 5* § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO). Ein späterer Beur- teilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn auf Grund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen wäre (BGH aaO jeweils unter Hinweis auf BGHZ 75, 356; vgl. auch BGHZ 84, 149, 150). Soweit der Rücknahmegrund des Vermögensverfalls gegeben ist, könnten diese Voraussetzungen für eine Berücksichtigung späterer Umstände erfüllt sein. Der Antragsteller hat dem Ehrengerichtshof nachgewiesen, daß er die genannten titulierten Forderungen bezahlt hat. Am 25. September 1982 verfügte er über zwei Guthaben von insgesamt ca. 32.000 DM. Auf diese Umstände kommt es hier jedoch nicht an, weil der Rücknahmegrund nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO bisher nicht zweifelsfrei weggefallen ist. Der Antragsteller beruft sich lediglich darauf, daß er beantragt habe, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt” im Telefonverzeichnis einzutragen. In der entsprechenden Eintragung läge indes noch keine Neueinrichtung der Praxis. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Rössler