Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juni 1981 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Landgericht Kiel beantragt. Der Antragsgegner hat die Zulassung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 5 Jahre in dem Bereich des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht gegen die Verfassung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405 f 5 BGHZ 37, 247, 249 f; BGH, Beschluß vom 10. Die Bestimmung soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.;BGH, Beschlüsse vom 8. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (Senatsbeschluß vom 11. Damit ist dem ehemaligen Richter oder Beamten auf Lebenszeit die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Gericht seines früheren Tätigkeitsbereiches nicht endgültig, sondern nur für einen zu demutbaren Zeitraum verwehrt. Der Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts und der Zulassung bei einem anderen Die Regelung stellt insgesamt eine angemessene, im Interesse der Rechtspflege aber auch notwendige Einschränkung der Berufsausübung dar, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (SenatsbeSchluß vom 11. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht auch eine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst oder als Beamter auf Zeit als Zulassungshindernis angesehen hat. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft (§ 39 Abs.3 BRAO), daß der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt versagt hat. Ausnahmen von der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind in engen Grenzen zu halten und nur zu gewähren, wenn feststeht, daß im gegebenen Fall eine auch nur “abstrakte11 Gefährdung nicht besteht. Das ist nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner künftigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.;BGH, Beschluß vom 12. hat seine Zulassungspraxis im Beschwerderechtszug wie folgt beschrieben und durch Beispiele belegt: War der Anwaltsbewerber - wie der Antragsteller - Lebenszeitbeamter (oder Richter auf Lebenszeit) am Sitz des in Aussicht genommenen Zulassungs-Amtsgerichts, so schöpft er, der Antragsgegner, die Wartefrist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO aus. Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Antragstellers, daß er auch im Falle der Zulassung in einem anderen Amtsund Landgerichtsbezirk vor dem Amtsgericht Rendsburg euf-treten könne. Richtig ist hieran lediglich, daß die Versagung (oder Entziehung) der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der Rechtspflege keinen vollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet. Immerhin wird auch im vorliegenden Falle durch die Versagung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Rendsburg die Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Ma?e geschützt. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht wird üblicherweise in der Anzeige über die Eröffnung der Anwaltskanzlei und danach im Schriftverkehr auf den Kopfbögen ausdrücklich vermerkt. Diese öffentlichen Hinweise auf eine bestehende Zulassung als Rechtsanwalt begründen oder verstärken zu demindest die abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vermieden werden soll (vgl. Daß der Antragsteller das Zulassungshindernis des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und die Zulassungspraxis des Antragsgegners möglicherweise verkannt und sich durch den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vielleicht in eine schwierige Lage gebracht hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
2113 017 ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 6/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Städtischen Oberrechtsrates a.D. Wilfried Am 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Peter S R und latz gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, 4P, Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Mai 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 14. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der am 7. Juni 1948 geborene Antragsteller hat am 24. September 1976 die Große Juristische Staatsprüfung abgelegt. Vom 1. Oktober 1976 an leitete er das Rechtsamt der Stadt Rendsburg. Zunächst war er als Stadtsyndikus angestellt. Am 1. März 1978 wurde er als Städtischer Rechtsrat z.A. zu dem Beamten auf Probe und am 1. Oktober 1979 als Städtischer Rechtsrat zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. Oktober 1980 wurde er zu dem Städtischen Oberrechtsrat befördert. Da er als Rechtsanwalt tätig werden wollte, erwirkte er einen Beschluß der Stadt Rendsburg vom 3. April 1981, nach dem er zu dem 30. Juni 1981 aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. Am 12. Mai 1981 hat er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und mit Schreiben vom 3. Juni 1981 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rendsburg und dem Landgericht Kiel beantragt. Der Antragsgegner hat die Zulassung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung des Antragsgegners, den Zulassungsanträgen stattzugeben. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 42 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 5 Jahre in dem Bereich des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Diese Voraussetzungen sind hier, wie auch der Antragsteller nicht verkennt, erfüllt, weil er vom 1. Oktober 1979 bis zu dem 30. Juni 1981 Lebenszeitbeamter in Rendsburg gewesen ist. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht gegen die Verfassung. a) Die Vorschrift widerspricht nicht dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG), sondern setzt nur Schranken für die Berufsausübung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405 f 5 BGHZ 37, 247, 249 f; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 = LM BRAO § 20 Nr. 4; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1970 - AnwZ (B) 8/70 a EGE XI 23, 24; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 und 16/80 - sowie vom 1t. Mai 1981 -AnwZ (B) 33/80). Diesen Anforderungen genügt § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Die Bestimmung soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15, vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 24/77 = LM BRAO § 20 Nr. 5 = AnwBl. 1978, 155 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 33/80). Damit ist ein "abstrakter” Gefährdungstatbestand geschaffen. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3). Das Interesse der Rechtspflege am Schutz vor Mißdeutungen, die ihre Unantastbarkeit berühren (BGH EGE XIII 3), überwiegt in der Regel das Interesse eines Anwaltsbewerbers an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber auch einen insoweit ”abstrakten” Gefährdungstatbestand schaffen. Mit der Beschränkung der Sperrfrist auf 5 Jahre ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Damit ist dem ehemaligen Richter oder Beamten auf Lebenszeit die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Gericht seines früheren Tätigkeitsbereiches nicht endgültig, sondern nur für einen zu demutbaren Zeitraum verwehrt. Der Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts und der Zulassung bei einem anderen Gericht seiner Wahl steht ihm ohnehin offen. Die Regelung stellt insgesamt eine angemessene, im Interesse der Rechtspflege aber auch notwendige Einschränkung der Berufsausübung dar, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (SenatsbeSchluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 33/80; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1981 - 1 BvR 1404/80 - zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht auch eine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst oder als Beamter auf Zeit als Zulassungshindernis angesehen hat. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (BVerfGE 4, 144, 155; vgl. auch BVerfGE 9, 334, 337; 13, 225, 228). Die Entscheidung darüber, welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, liegt regelmäßig beim Gesetzgeber. Sein - weiter -Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334, 337; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234/235). $ Die in Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO getroffene Regelung läßt sich auf sachliche Unterschiede zurückführen. Wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann der Verdacht der Ausnutzung der früheren Dienststellung leichter solche Personen treffen, deren Position durch ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gefestigt ist, als solche Personen, die nur Angestellte sind oder deren Beamtenverhältnis noch nicht auf Dauer angelegt ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO steht daher im Einklang mit der Verfassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 27. Mai 1963 -AnwZ (B) 5/68 = EGE X 65, 66). 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft (§ 39 Abs. 3 BRAO), daß der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt versagt hat. Ausnahmen von der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind in engen Grenzen zu halten und nur zu gewähren, wenn feststeht, daß im gegebenen Fall eine auch nur “abstrakte11 Gefährdung nicht besteht. Das ist nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner künftigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 -AnwZ (B) 24/77 = LM BRAO § 20 Nr. 5; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 33/80). Einen solchen Ausnahmetatbestand brauchte der Antragsgegner nicht zu bejahen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt für alle Beamten auf Lebenszeit. Der Antragsgegner hat seine Zulassungspraxis im Beschwerderechtszug wie folgt beschrieben und durch Beispiele belegt: War der Anwaltsbewerber - wie der Antragsteller - Lebenszeitbeamter (oder Richter auf Lebenszeit) am Sitz des in Aussicht genommenen Zulassungs-Amtsgerichts, so schöpft er, der Antragsgegner, die Wartefrist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO aus. Auf 2 Jahre kürzt er die Wartefrist lediglich in den Fällen ab, in denen der Anwaltsbewerber zuvor in den Großstädten Lübeck oder Kiel tätig war. Diese allgemeine Zulassungspraxis, die auf die Überschaubarkeit der Verhältnisse abstellt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. insoweit auch den - zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ergangenen - Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80). Die besondere Tätigkeit eines Oberrechtsrates in einer Stadt von der Größe Rendsburgs rückt die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung der Rechtspflege auch nicht in so weite Feme, daß der Antragsgegner aus diesem Grunde gehalten gewesen wäre, von seiner sonstigen Zulassungspraxis eine Ausnahme zu machen. Es liegt nicht gänzlich fern, daß in der Öffentlichkeit Rendsburgs im Falle der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Rendsburg sowie beim Landgericht Kiel der - sei es auch unbegründete - Verdacht entstehen könnte, aufgrund der besonderen Beziehungen des Antragstellers zur Justiz könnteh seinen Mandanten Vorteile und ihren Gegnern Nachteile erwachsen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, wie die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des Städtischen Rechtsamts im einzelnen ausgestaltet gewesen ist. Überdies hat der Antragsteller eingeräumt, daß er immerhin zweimal für die Stiadt Rendsburg vor dem Amtsgericht Rendsburg auf ge treten ist. Dai3 er nur verhältnismäßig kurze Zeit Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, schließt die Gefahr von Mißdeutungen nicht aus. Ohne Erfolg bleibt der Hinweis des Antragstellers, daß er auch im Falle der Zulassung in einem anderen Amtsund Landgerichtsbezirk vor dem Amtsgericht Rendsburg euf-treten könne. Richtig ist hieran lediglich, daß die Versagung (oder Entziehung) der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der Rechtspflege keinen vollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet. Die Anwendung einer Norm verbieten sich aber nicht schon deswegen, weil der Normzweck nur unvollkommen erreicht wird. Immerhin wird auch im vorliegenden Falle durch die Versagung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Rendsburg die Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Ma?e geschützt. Denn es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Befugnis, bei einem Amtsgericht oder Landgericht aufzutreten, und der Zulassung als Rechtsanwalt bei diesem Gericht. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht wird üblicherweise in der Anzeige über die Eröffnung der Anwaltskanzlei und danach im Schriftverkehr auf den Kopfbögen ausdrücklich vermerkt. Außerdem werden von den Gerichten und Rechtsanwaltskammern an Interessenten Anwaltsverzeichnisse über die bei einem bestimmten Gerichtszug zugelassenen Rechtsanwälte ausgegeben. Diese öffentlichen Hinweise auf eine bestehende Zulassung als Rechtsanwalt begründen oder verstärken zu demindest die abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vermieden werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1930 -AnwZ (B) 16/80). 10 Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist nach alledem nicht zu erkennen. Daß der Antragsteller das Zulassungshindernis des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und die Zulassungspraxis des Antragsgegners möglicherweise verkannt und sich durch den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vielleicht in eine schwierige Lage gebracht hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Vielmehr ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Pfeiffer Hagen Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Weise