Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 7 Nr. 3 BRAO kann ein aktives Eintreten des Bewerbers für eine verfassungsfeindliche Organisation (hier: KBW) auch dann zu seinem Nachteil mitberücksichtigt werden, wenn es nicht den Tatbestand des § 7 Nr. 6 BRAO erfüllt (im Anschluß an BGHZ 68, 46, 48). 2.) Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler auf die mündliche Verhandlung vom 30. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie die der Antrags ge gnerin und dem Verfahrensbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist nicht nur der Fall, wenn er sich - zu dem Beispiel durch Vermögens Straftaten wie Betrug oder Untreue (vgl. 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78 - mit Nachweisen) -als so unzuverlässig erwiesen hat» daß es im Interesse der Rechtsuchenden nicht verantwortet werden kann» ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§3 Abs, 1 BRAO) einzuräumen. Das kann insbesondere der Fall sein» wenn er wiederholt eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat», sei es» daß er das Recht zu dem Beispiel als Prozeßbeteiligter mißachtet oder daß er sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung beteiligt. September 1963 - AnwZ (B) 8/65 = EGE IX 3 damit begründet» daß der Bewerber durch die Aufnahme landesverräterischer Beziehungen (§ 100 e StGB a.F.) zu dem russischen Nachrichtendienst gegen den Bestand des Staates gehandelt habe» an dessen Rechtspflege ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ mitwirken solle. März 1976 - AnwZ (B) 23/75 -hat der Senat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Bewerbers in Zwangsvollstreckungsverfahren gestützt» die gegen ihn betrieben worden waren. Der Bewerber "fügte sich nicht in die staatliche Rechtsordnung" ein, sondern bekämpfte sie mit aller Schärfe und unzulässigen Mitteln. Er führt zu dem Ergebnis, daß unsachliches, ordnungswidriges und strafbares Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfeindlichkeit auch dann die Annahme der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) rechtfertigen kann, wenn sie auf politischer Überzeugung beruht. Damit ist er aber nicht frei von den für alle vorgegebenen Bindungen an die rechtliche und staatliche Ordnung. Verhalten ist nicht von einem Bewerber zu erwarten, der durch illegale Handlungen wiederholt zu erkennen gegeben hat, daß er - und sei es auch aus politischer Überzeugung - Jederzeit bereit ist, die rechtliche und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise zu verletzen (vgl. Voraussetzung der Versagung nach Nummer 5 ist nicht, daß sich der Bewerber eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat (BGHZ 68, 46, 48). Der Antragsteller hat bei mehreren Vorfällen insgesamt eine seit Jahren bestehende feindliche Einstellung gegen die rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen. BGHZ 68, 50) Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit darf auch berücksichtigt werden, daß er als Mitglied des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) die verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei aktiv unterstützt. 1. Bei den einzelnen Vorfällen, auf die der Vorstand der Antragsgegnerin sein ablehnendes Gutachten gestützt hat, handelt es sich - soweit der Senat Feststellungen getroffen hat - um folgendes: Diese Veranstaltung, die unter der Schirmherrschaft des Rektors der Kieler Universität stand, wurde vom AStA und von anderen Studentengruppen durch geplante Störaktionen verhindert. In den Urteilsgründen, die sich auch auf weitere Mitangeklagte beziehen, hat das Landgericht unter anderem aus ge führt: nZu Lasten der Angeklagten war hingegen in Rechnung zu stellen, daß es sich um keine spontane Aktion, sondern um ein von längerer Hand geplantes und vorbereitetes Unternehmen handelte. Der Antragsteller hat sich vor dem Ehrengerichtshof darauf berufen, daß er an den Vorbereitungen zur Störung nicht beteiligt gewesen sei. Die Anwesenheit des Antragstellers auf dem Podium und sein Versuch, den Stecker für ein Mikrofonkabel herauszuziehen, trügen die Annahme der Mittäterschaft nicht. Rechtsanwalt hat die Vernehmung des Zeugen Professor Dr. S^BP zu dem Beweis folgender Behauptungen beantragt: Der Antragsteller sei am 22. Die Feststellung, daß der Antragsteller auf dem Podium herumkroch und einen Stecker für ein Mikrofonkabel herauszuziehen versuchte, beruht allein auf der Aussage des Zeugen Der Antragsteller bezeichnet sie auch jetzt nicht ausdrücklich als falsch. Der Antragsteller trägt auch selbst vor, er habe es gegenüber Professor abgelehnt, zwischen dem AStA und den Veranstaltern zu vermitteln. Wenn er auf dem Podium versuchte, das Mikrofon außer Betrieb zu setzen, so kann das unter den dar gelegten Umständen nur bedeuten, daß er die Störaktion als Mittäter unterstützt hat. Dabei wurde ein Linienbus mit zehn bis zwölf Fahrgästen 25 Minuten an der Weiterfahrt gehindert, indem sich etwa 50 bis 70 Personen unmittelbar vor und hinter das Fahrzeug stellten und setzten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Oldenburg den ihn betreffenden Strafausspruch durch Urteil vom 1. Das Landgericht hat angenommen: Der Antragsteller habe weder zu den Gründern des Komitees gegen die Fahrpreis- und Gebührenerhöhungen noch zu den Initiatoren und Organisatoren der Demonstrationen und Blockaden gehört. und 17* Januar 1976 beruhen auf dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. Sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt 0^01 hat die Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Z^^Hl und des Polizeiobermeisters lediglich zu dem Beweis dafür beantragt, daß die Feststellungen und Annahmen des Landgerichts Oldenburg über die politische Betätigung des Antragstellers nicht auf dessen Angaben beruhten, sondern auf denen des Zeugen Das ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Nachdem zwei Anträgen, die Hauptverhandlung in einen größeren Sitzungssaal oder das Rathaus der Stadt zu verlegen, nicht entsprochen worden war, lehnten die Angeklagten - unter ihnen der Antragsteller - den amtierenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verkündete der Richter alsbald eine solche Entscheidung, weil die Angeklagten Htrotz mehrfacher Abmahnung die Verhandlung durch Rufen im Chor gestört" hatten und nicht bereit waren, dies zu unterlassen. Nach der Vernehmung von zwei Zeugen rief der Angeklagte die Mitangeklagten und Zuhörer auf, sich an einer Demonstration draußen zu beteiligen. Als sie nach zehn Minuten fortgesetzt wurde, waren die Angeklagten mit Ausnahme des Mitangeklagten $4/^ nicht erschienen; sie blieben der weiteren Sitzung eigenmächtig fern. Er wendet sich im wesentlichen nur gegen die weitergehenden Behauptungen der Antragsgegnerin, er habe sich bei den Störungen besonders hervorgetan und den Richter als "unverschämt" bezeichnet. Oktober 1976 an den Niedersächsischen Minister der Justiz ausreichen, um diese Behauptungen der Antragsgegnerin zu beweisen, kann auf sich beruhen; denn darauf kommt es für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden nicht an. Vor dem Senat hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt die Ver- nehmung des Rechtsanwalts B^^^l als Zeugen zu folgenden Behauptungen beantragt: Nicht der Antragsteller, sondern Rechtsanwalt B^0P habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oldenburg als erster beantragt, in einen größeren Verhandlungssaal umzuziehen, um den ca. Der Antrag auf Zulassung der weiteren Öffentlichkeit und Umzug in das Rathaus zu diesem Zweck sei von Seiten der Angeklagten nicht vom Antragsteller, sondern von dem Mitangeklagten gestellt worden. Nach dem Vortrag des Antragstellers handelte es sich um eine Veranstaltung "zur Unterstützung des gerechten Krieges des Volkes von Zimbabwe gegen das Rhodesische Siedlerregime bis zu dem vollständigen Sieg, für den Sturz des Schahregimes im Iran, kein Verbot von CIS und CISNU, keine Ausweisungen sowie zur Unterstützung des laufenden Streiks der Stahlarbeiter". Dezember 1978 verbot das Ordnungsamt die Versammlung und den Aufzug wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§15 Abs. 1 VersammlungsG)• Zugleich ordnete es im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Verbots an. Diese Feststellungen beruhen auf dem Vortrag der Antragsgegnerin und den Angaben des Polizeioberkommissars der den Antragsteller bei der Vorführung eines Films über die Demonstration im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof identifiziert hat. Der Antragsteller hat zu den Behauptungen der Antragsgegnerin vor dem Ehrengerichtshof keine Erklärung abgeben wollen. Er hat vielmehr durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt O^fe nur Vorbringen lassen, daß das vom Ordnungsamt ausgesprochene Verbot rechtswidrig und damit unerheblich gewesen sei. November 1979 hat der Ehrengerichtshof beschlossen, den "von dem Zeugen erwähnten Film des Demonstrations trupp s (richtig: Dokumentationstrupps) vom 16, 12. Danach handelt es sich um einen Film der von einer besonderen Polizeieinheit hergestellt worden ist, um Beweismaterial zu dem Nachweis von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Demonstration vom 16. Zur Wiederholung der Beweisaufnahme, die vor dem Ehrengerichtshof stattgefunden hat, besteht kein Anlaß, weil die Aussage des Zeugen über die Wiedererkennung eindeutig ist. Hat sich der Antragsteller demnach an der Veranstaltung beteiligt, so hat er dies - ebenso wie die übrigen Teilnehmer - auch in Kenntnis dessen getan, daß die Demonstration verboten worden war. Im November 1978 ging zahlreichen Rechtsanwälten in eine von acht Rechtsanwälten und zwei Assessoren Unterzeichnete Erklärung zu, für die auch der Antragsteller mitverantwortlich war. Wir sehen die Nichtzulassung von Hans-Peter D^|^ im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen in den letzten Jahren, die Stück für Stück das Recht des Beschuldigten auf eine umfassende und wirksame Verteidigung beseitigen: vom Verbot der Mehrfachverteidigung über das Kontaktsperregesetz, die Durchsicht der Verteidigerpost, Trennscheiben, Isoliertrakte und Sichtkontrollen bis hin zu dem Strafverfahrensänderungsgesetz, welches am 1.1«79 in Kraft treten wird und mit dem das Recht des Beschuldigten auf eine eigene Beweisführung weitgehend beseitigt werden soll« Die Resolution wurde auch der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten übersandt« Im Laufe des Verfahrens wurden dem Ehrengerichtshof zahlreiche andere Februar 1979 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt ^ dem Ehrengerichtshof diese und weitere Resolutionen, Verlautbarungen und Namensverzeichnisse insbesondere von Rechtsanwälten ein, die sich mit dem Antragsteller solidarisch erklärten. Der Antragsteller hat sich vor dem Ehrengerichtshof dazu wie folgt eingelassen: Die Resolution habe der Information gedient. Er sei damit einverstanden gewesen, daß die Resolution der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten zugeleitet werde. Diese Einlassung hat er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt 0^^ vor dem Senat mit dem Hinweis wiederholt, es sei die Antragsgegnerin gewesen, die dem Ehrengerichtshof die Erklärung der Rechtsanwälte und Assessoren vorgelegt habe. Bei der Würdigung, daß sich der Antragsteller nach den dargelegten Grundsätzen durch das oben geschilderte Verhalten insgesamt als unwürdig erwiesen hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO), hat der Senat erwogen: Danach handelt es sich nicht um gelegentliche Entgleisungen, die sich unabhängig voneinander Jeweils aus Jugendlicher Unbekümmertheit oder der Erregung eines Augenblicks ergeben haben und sich deshalb wenig zur Persönlichkeitsbeurteilung eignen würden (vgl. Juni 1973 hat er sich an einer Aktion beteiligt, durch die wesentliche demokratische Rechte anderer - die Versammlungsfreiheit und das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern - in massiver Form mißachtet worden sind. darauf zurückzuführen, daß es irrtümlich davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe keinen linksextremistischen oder terroristischen Strömungen, Kreisen oder Organisationen angehört, die der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik den Kampf angesagt haben; er habe auch in seiner Referendarzeit solchen Kreisen ebensowenig wie in der Folgezeit und insbesondere niemals dem KBW oder ähnlichen Organisationen angehört und sei, seit er seine Zulassung zu Rechtsanwaltschaft anstrebe, politisch nicht mehr tätig. Beide waren schon gemeinsam an der Störaktion in der KUniversität beteiligt und kannten einander aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht K^^L Die Unrichtigkeit der Beurteilung des Antragstellers durch das Landgericht geht weiter daraus hervor, daß er bald nach der Hauptverhandlung bei den Kommunal wählen in Schleswig-Holstein im März 1978 für den KBW kandidierte. Der Ehrengerichtshof hat angenommen, das Verhalten des Antragstellers in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts 0»«|» am 5. i" (SRK) fest, daß sich der Antragsteller der HauptVerhandlung vor dem Landgericht am Er hat keinen Zweifel daran, daß die Angeklagten - unter ihnen der Antragsteller - bewußt und gewollt zusammengewirkt haben mit dem Ziel, die Hauptverhandlung zu einer politischen Demonstration "urazufunktionieren" oder sie scheitern zu lassen. Das ergibt sich aus dem Verfahrensablauf: Nachdem Anträge auf Herstellung einer "vollen** Öffentlichkeit (durch Umzug in einen anderen Saal, ein anderes Gebäude oder nach draußen) keinen Erfolg gehabt hatten, lehnten die Angeklagten den Richter wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beteiligung des Antragstellers an diesen Vorgängen fügt sich zwanglos in das Bild ein, das sich aus den früheren Vorfällen in und von ihm ergibt. Dieses Ergebnis hängt nicht davon ab, ob er sich bei den Störungen in der Hauptverhandlung besonders hervorgetan und den Richter auch noch als "unverschämt** bezeichnet hat. Der Verfahrensbeteiligte hatte die Entscheidung über das Gesuch lediglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausgesetzt, wie das Gesetz es bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zwingend vorschreibt, wenn die Landesjustizverwaltung einen Zulassungsantrag nicht bereits aus einem der Versagungsgründe des § 7 Nrn 1 bis 4 und 9 bis 10 BRAO ablehnen muß. Unsachlich ist auch der Gebrauch, den der Antragsteller im vorliegenden Verfahren von dieser und ähnlichen Resolutionen gemacht hat. wandeiter Form auch dem Ehrengerichtshof vorlegen lassen, wie sich daraus ergibt, daß sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in dessen Büro er tätig ist, mehrere andere Erklärungen ähnlichen Inhalts zu den Akten eingereicht hat. Das kann nach den Umständen nur mit seinem Einverständnis zu dem Zweck geschehen sein, auf diesem Wege den Ausgang des Zulassungsverfahrens durch politisch motivierte Forderungen von Gruppen zu beeinflussen, die am Verfahren nicht beteiligt sind. b) Wie verfestigt die in seinem Gesamtverhalten zu dem Ausdruck kommende rechtsfeindliche Einstellung des Antragstellers ist, zeigt sich nicht nur in der Zahl der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen, sondern auch darin, daß er sich von den Handlungen weder durch ein besonderes Verpflichtungsverhältnis noch durch eine Rücksicht auf wohlverstandene eigene Interessen abhalten ließ: Mai 1973 den Eid nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz geleistet hatte, der ihm unter anderem abverlangte, den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats treu zu sein und das Grundgesetz zu wahren (vgl. der Hauptverhandlung darüber lief noch die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts vom 5. Bei den Busblockaden nahm der Antragsteller auch keine Rücksicht darauf, daß er sich weniger als zwei Wochen vor den Vorfällen vom 16. Oktober 1978 das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten hatte, beteiligte er sich am 16. November 1978 schließlich kommt zu dem Ausdruck, wie er den Rechtsanwaltsberuf ausüben möchte: frei von "Staatstreue" und frei von Jeder "politischen” Bindung an "diese" Staatsordnung, wobei nach seinem Verständnis letztlich auch die rechtliche eine politische Bindung ist. c) Als gewichtiges Beweisanzeichen hierfür darf - was der Ehrengerichtshof verkannt hat - auch gewertet werden, daß der Antragsteller als Mitglied des KBW die verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei aktiv unterstützt. Ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 6 BRAO kann hierin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Antragsgegnerin im Ergänzungsgutachten vom 24. Im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die aktive Mitgliedschaft im KBW wegen der staatlichen Gebundenheit des Rechtsanwaltsberufs für sich allein als Grund für die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen werden darf, bevor das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei festgestellt hat. Vor dem Ehrengerichtshof hat er sich auf die Frage, ob er dem KBW angehöre oder eine Funktionärsstellung in dieser Partei bekleide, ausweichend dahin eingelassen, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang diese Frage mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er weder durch seine Verfahrensbevollmächtigten noch selbst eine Erklärung des Inhalts abgegeben, er sei nicht Mitglied des KBW. Er hat sich durch seine Kandidatur für den KBW auch öffentlich zu dem Ziel bekannt, entsprechend dem Programm dieser Partei Mden Staatsapparat im bewaffneten Aufstand zu zerschlagen", also die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik mit Gewalt zu beseitigen. cc) Das Parteienprivileg des Art. 21 GG hindert es nicht, die dargelegte aktive Unterstützung des KBW, die über die bloße Mitgliedschaft hinausgeht, bei der Würdigung der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen zu dessen Lasten zu berücksichtigen. Die Feststellung des von der Antragsgegnerin geltendgemachten Versagungsgrundes richtet sich nach dem Standes rechtlichen Sinn und Zweck des § 7 Nr. 5 BRAO weder gegen Bestand und Tätigkeit des KBW noch gegen die mit der Partei zusammenhängende Tätigkeit des Antragstellers; beides wird davon nicht gezielt betroffen. Diese Prüfung muß sich der Antragsteller so wie jeder andere Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von Rechts wegen gefallen lassen. Von der Gesamtpersönlichkeit eines Bewerbers läßt sich seine politische Auffassung, die auf Umsturz und bewaffneten Aufstand gerichtet ist, nicht trennen, dies jedenfalls dann nicht, wenn sie nach außen durch aktive Unterstützung der verfassungs- Diese Rechtsansicht steht, soweit es um die Reichweite des Parteienprivilegs geht, im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfas^-sungsgerichts zur Einstellung von Beamtenanwärtern (BVerfG NJW 1975, 1641, 1644 f), in der es ausgesprochen hat: Ein Teil des Verhaltens, das möglicherweise für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sei, könne auch der (bloße) Beitritt oder die (bloße) Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Partei sein, und zwar unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der Partei durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei oder nicht. dd) Die Anwendung der Grundsätze über Inhalt und Reichweite des Parteienprivilegs auf einen Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet nicht, daß seine persönliche oder politische Einstellung zu dem Staat nach den gleichen Maßstäben wie die eines Beamtenanwärters (BVerfG NJW 1975, 1641) oder eines Bewerbers um das Amt des Notars (BGHZ 73, 46) gemessen würde. Erst recht nicht wird eine politische Gesinnung für sich allein als ausreichender Grund für die Versagung des Zugangs zu dem Rechtsanwaltsberuf anerkannt. Von einem Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muß erwartet werden, daß er entsprechend dem nach § 26 BRAO zu leistenden Eid die verfassungsmäßige Ordnung "wahrt”, sie also nicht verletzt. Ein Bewerber aber, der seine rechts-und verfassungsfeindliche Einstellung dadurch offenbart, daß er - wenn auch aus politischer Überzeugung - die rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik wiederholt grob mißachtet und öffentlich den gewaltsamen Umsturz propagiert, erscheint unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Auf die sofortigen Beschwerden ist nach alledem festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
/nur S. 23-29 d. Urschrift7
BRAO § 7 Nr. 5
Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 7 Nr. 3 BRAO kann ein aktives Eintreten des Bewerbers für eine verfassungsfeindliche Organisation (hier: KBW) auch dann zu seinem Nachteil mitberücksichtigt werden, wenn es nicht den Tatbestand des § 7 Nr. 6 BRAO erfüllt (im Anschluß an BGHZ 68, 46, 48).
BGH, Beschl. v. 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 6/80 - EGH Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
1. der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, G0^00l3traße 0, Schleswig ,
Antrags ge gne rin und Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Ki
2. des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den General Staatsanwalt in Schleswig, G^PBfcstraße 0, Schleswig,
Verfahrensbeteiligten und Beschwerdeführers ,
gegen
den Assessor Hans-Peter D
traße 0 K(
- Verfahrensbevollmächtigte: 1.) Rechtsanwalt
Straße 0t, K
Antragsteller und Beschwerdegegner
2.) Rechtsanwalt
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1980
beschlossen:
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Verfahrensbeteiligten wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Schleswig vom 17. Dezember 1979 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten des Vorstands der Antrags ge gnerin vom 10. August 1978 (ergänzt durch die Gutachten vom 24. Januar 1979 und 16. Mai 1979) wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie die der Antrags ge gnerin und dem Verfahrensbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 EM festgesetzt.
SS
Gründe :
Der am 1. Oktober 1945 geborene Antragsteller wurde nach Wehrdienst und Studium am 19. April 1973 zu dem Referendar ernannt. Am 19* Dezember 1975 bestand er vor dem Landes jus tizprüfungsamt bei dem Nieder-sächsischen Ministerium der Justiz die zweite juristische Staatsprüfung. Nachdem sich zwei von ihm gestellte frühere Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme erledigt hatten, bewarb er sich mit Schreiben vom 30. Mai 1978 erneut um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Kiel. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinen Gutachten vom 10. August 1978,
24. Januar 1979 und 16. Mai 1979 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Verfahrensbeteiligte mit ihren sofortigen Beschwerden.
Die Rechtsmittel sind nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 und Abs. 4 BRAO zulässig. Sie haben auch Erfolg.
I. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Das ist nicht nur der Fall, wenn er sich - zu dem Beispiel durch Vermögens Straftaten wie Betrug oder Untreue (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und
6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78 - mit Nachweisen) -als so unzuverlässig erwiesen hat» daß es im Interesse der Rechtsuchenden nicht verantwortet werden kann» ihm die Stellung eines berufenen unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§3 Abs, 1 BRAO) einzuräumen. UnwUrdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO ist vielmehr auch dann anzunehmen» wenn der Bewerber durch sein Verhalten gezeigt hat» daß durch seine Zulassung andere wichtige Belange der Rechtspflege gefährdet |)
werden würden (vgl. BGHZ 68» 46 sowie BGH» Beschluß vom 13. Februar 1978 - AnwZ (B) 14/77). Das kann insbesondere der Fall sein» wenn er wiederholt eine rechtsfeindliche Einstellung an den Tag gelegt hat», sei es» daß er das Recht zu dem Beispiel als Prozeßbeteiligter mißachtet oder daß er sich mit unzulässigen Mitteln am Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung beteiligt.
1. Das hat der Senat der Sache nach schon wiederholt anerkannt. So wurde die UnwUrdigkeit» den Rechtsanwalts -beruf auszuüben» in dem Beschluß vom 27. September 1963 - AnwZ (B) 8/65 = EGE IX 3 damit begründet» daß der Bewerber durch die Aufnahme landesverräterischer Beziehungen (§ 100 e StGB a.F.) zu dem russischen Nachrichtendienst gegen den Bestand des Staates gehandelt habe» an dessen Rechtspflege ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ mitwirken solle. In dem Beschluß vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 23/75 -hat der Senat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Bewerbers in Zwangsvollstreckungsverfahren gestützt» die gegen ihn betrieben worden waren. In BGHZ 68» 46 (50 ff) ging es um einen Fall»
1
in welchem dem Bewerber versuchte Gefangenenbefreiung»
Widerstandsleistung gegen Polizeibeamte, Beleidigung und unsachliches Verhalten als Verteidiger in Strafprozessen vorgeworfen wurden. Der Bewerber "fügte sich nicht in die staatliche Rechtsordnung" ein, sondern bekämpfte sie mit aller Schärfe und unzulässigen Mitteln. Dabei identifizierte er sich mit den Rechtsbrechern und beschimpfte Gegner und Gericht (BGH aaO S. 50 f). Auch in dem Beschluß vom 13. Februar 1978 - AnwZ (B) 14/77 -handelte es sich darum, daß der Bewerber bei seinem Auftreten vor Gericht mehrfach durch unsachliche, verfahrensverzögernde und beleidigende Angriffe hervorgetreten war, um damit die Durchführung eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens zu stören oder die Rechtsfindung zu erschweren.
2. An dem Rechtsgedanken, der in dieser Rechtsprechung zu dem Ausdruck kommt, ist festzuhalten. Er führt zu dem Ergebnis, daß unsachliches, ordnungswidriges und strafbares Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfeindlichkeit auch dann die Annahme der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) rechtfertigen kann, wenn sie auf politischer Überzeugung beruht. Der Rechtsanwalt übt zwar einen freien Beruf aus (§2 Abs. 1 BRAO). Damit ist er aber nicht frei von den für alle vorgegebenen Bindungen an die rechtliche und staatliche Ordnung. Er ist überdies zugleich - wenn auch unabhängiges - Organ der Rechtspflege (§1 BRAO). Auch in seiner Unabhängigkeit hat er deshalb dem Recht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu dienen. Demgemäß muß er alsbald nach der ersten Zulassung schwören,die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (§26 Abs. 1 BRAO). Ein dementsprechendes
Verhalten ist nicht von einem Bewerber zu erwarten, der durch illegale Handlungen wiederholt zu erkennen gegeben hat, daß er - und sei es auch aus politischer Überzeugung - Jederzeit bereit ist, die rechtliche und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise zu verletzen (vgl. Isele, BRAO § 26 VI, S. 308 f).
3. § 7 Nr. 5 BRAO wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch Nummer 6 dieser Vorschrift eingeschränkt, wonach ein Bewerber nicht zugelassen werden darf, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft • Die Nummern 5 und 6 des § 7 BRAO bilden zwei voneinander unabhängige Versagungsgründe. Voraussetzung der Versagung nach Nummer 5 ist nicht, daß sich der Bewerber eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat (BGHZ 68, 46, 48).
II. Der Antragsteller hat bei mehreren Vorfällen insgesamt eine seit Jahren bestehende feindliche Einstellung gegen die rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen. Er hat sich rücksichtslos über diese Ordnung hinweggesetzt und sich damit im dargelegten Sinne als unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf erwiesen. Bei der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden (vgl. BGHZ 68, 50) Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit darf auch berücksichtigt werden, daß er als Mitglied des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) die verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei aktiv unterstützt.
1. Bei den einzelnen Vorfällen, auf die der Vorstand der Antragsgegnerin sein ablehnendes Gutachten gestützt hat, handelt es sich - soweit der Senat Feststellungen getroffen hat - um folgendes:
a) Für den 22. Juni 1973 war von einer Gruppe "Studenten für das Grundgesetz" eine Veranstaltung im Auditorium maximum der Kieler Universität geplant.
Auf dieser Veranstaltung sollte der ehemalige Erste Bürgermeister Hamburgs, Professor Dr. W^||^, zu dem Thema "Grundgesetz in Not?" sprechen. Anschließend war eine Podiumsdiskussion über das Thema "Hat das Grundgesetz noch eine Chance?" geplant. Diese Veranstaltung, die unter der Schirmherrschaft des Rektors der Kieler Universität stand, wurde vom AStA und von anderen Studentengruppen durch geplante Störaktionen verhindert. AStA-Anhänger drangen auf das Podium ein. Als Professor Dr. zu reden versuchte, wurde ihm das Mikrophon
entrissen. Sprechchöre forderten "Volksfeinde raus! Weg mit dem Spitzelrektor!". Es kam auch zu Handgreiflichkeiten, so daß die Veranstalter ihr Vorhaben schließlich abbrachen.
Der Antragsteller, damals 27 Jahre alt, hat sich als Referendar an der Störaktion beteiligt. Er hielt sich während der Veranstaltung zeitweise auf dem Podium auf.
Er kroch dort auf Händen und Füßen herum und versuchte, den Stecker für ein Mikrofonkabel herauszuziehen. Auf Grund seiner Beteiligung an dem Gesamtgeschehen verurteilte ihn das Landgericht Kiel (I 13/74 - 2 KLs 6/73) am 3. Juli 1974 wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen §21 VersammlungsG in Tateinheit mit gemeinschaftlicher
Nötigung (§ 240 StGB) zu drei Monaten Freiheitsstrafe» deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In den Urteilsgründen, die sich auch auf weitere Mitangeklagte beziehen, hat das Landgericht unter anderem aus ge führt:
nZu Lasten der Angeklagten war hingegen in Rechnung zu stellen, daß es sich um keine spontane Aktion, sondern um ein von längerer Hand geplantes und vorbereitetes Unternehmen handelte. Hinzu kam, daß es ihnen in der Tat auch gelungen 1st, die Veranstaltung zu dem "Platzen" zu bringen. Bas geschah unter derart bedrohlichen Umständen, wie sie in einem solchen Ausmaß nach den übereinstimmenden Bekundungen zahlreicher Zeugen bei den bis dahin im Bereich der Kieler Universität verübten Störungen noch nicht aufgetreten waren. Erschwerend fiel vor allem auch ins Gewicht, mit welcher Intransigenz die Angeklagten die Verfassungsgrundsätze der Versammlungs-, Meinungs- und auch Pressefreiheit mißachtet haben. Zwar beanspruchen sie diese Rechte für sich selbst, sprechen sie anderen jedoch ohne weiteres ab. Eine ausgeprägte Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verschafft sich in Schimpfworten und Diffamierungen Geltung."
Die Revision des Antragstellers gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1975 - 5 StR 17/75 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Feststellungen des Senats zu dem Geschehen vom 22. Juni 1973 sind dem Urteil des Landgerichts Kiel entnommen. Der Antragsteller hat sich vor dem Ehrengerichtshof darauf berufen, daß er an den Vorbereitungen zur Störung nicht beteiligt gewesen sei.
Das ist ihm nicht zu widerlegen. Im übrigen vertritt er die Auffassung, daß die Feststellungen des Landgerichts seine Verurteilung nicht gerechtfertigt hätten. Dazu hat sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt:
Die Feststellungen des Landgerichts seien unzulässig und widerspruchsvoll. Die Anwesenheit des Antragstellers auf dem Podium und sein Versuch, den Stecker für ein Mikrofonkabel herauszuziehen, trügen die Annahme der Mittäterschaft nicht. Der Antragsteller habe den Nötigungstatbestand nicht erfüllt; der Vorsatz sei nicht erwiesen. Rechtsanwalt hat die Vernehmung des
Zeugen Professor Dr. S^BP zu dem Beweis folgender Behauptungen beantragt: Der Antragsteller sei am 22. Juni 1973 erst nach 18.oo Uhr im Auditorium maximum der Universität eingetroffen. Er sei zuvor unmittelbar aus Oldenburg gekommen, wo er damals seinen Wohnsitz gehabt habe. Er habe von der Veranstaltung im Auditorium maximum erst bei seiner Ankunft in Kiel erfahren. Er habe sich im Auditorium maximum nach seinem Eintreffen in eine der ersten Reihen gesetzt. Hier sei er von Professor der ihn gekannt habe, entdeckt und herangerufen worden. Professor habe ihn auf gef ordert, eine Vermittler-
rolle zwischen dem AStA und den Veranstaltern wahrzunehmen. Er - der Antragsteller - habe dies abgelehnt. Bei dieser kurzen Unterredung hätten sich der Antragsteller und
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Professor SppHPnoch unten zwischen Podium und erster Stuhlreihe auf gehalten. Beide hätten in diesem Augenblick bemerkt, wie Professor auf das Podium
hochgesprungen und auf eine Gruppe von drei Personen losgestürzt sei,die auf der rechten Seite des Podiums ein großes Transparent gehalten hätten. Zwischen Professor UHd einer dieser drei Personen sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Antragsteller und Professor hätten gemeinsam den Entschluß ge-
faßt einzugreifen. Sie seien gemeinsam auf das Podium gesprungen, hätten Professor an beiden Seiten
angefaßt und ihn vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen. Professor S^p^fc sei danach auf dem Podium geblieben, um gegebenenfalls vermittelnd einzugreifen. Der Antragsteller habe es unter den Augen von Professor wieder ver-
lassen, ohne in die weitere Auseinandersetzung einzugreifen.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, diesem Beweisantrag nachzugehen. § 118 Abs. 3 BRAO, wonach für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend sind, gilt im Verfahren nach den §§ 37 ff BRAO zwar nicht. Doch ist der Senat nicht gehindert, sie in freier tatrichterlicher Würdigung seiner Entscheidlang zugrunde zu legen, wenn sie ausreichen, ihm die erforderliche Überzeugung zu vermitteln. An Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden. Vielmehr hat er nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob und wieweit eine förmliche Beweisaufnahme geboten ist (BGHZ 39, 110, 112 ff; BGH MDR 1966, 324). Hier hat er
aus den im wesentlichen gleichen Erwägungen wie der Ehrengerichtshof (S. 9 f) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts Kiel.
Die Feststellung, daß der Antragsteller auf dem Podium herumkroch und einen Stecker für ein Mikrofonkabel herauszuziehen versuchte, beruht allein auf der Aussage des Zeugen Der Antragsteller bezeichnet sie
auch jetzt nicht ausdrücklich als falsch. Professor ist bereits vom Landgericht vernommen worden.
Die Behauptungen, die der Antragsteller in das Wissen dieses Zeugen stellt, stehen seiner festgestellten Beteiligung an der Störaktion nicht entgegen. Der Antragsteller trägt auch selbst vor, er habe es gegenüber Professor abgelehnt, zwischen dem AStA und den
Veranstaltern zu vermitteln. Wenn er auf dem Podium versuchte, das Mikrofon außer Betrieb zu setzen, so kann das unter den dar gelegten Umständen nur bedeuten, daß er die Störaktion als Mittäter unterstützt hat.
b) Ein Oldenburger Verkehrsbetrieb erhöhte zu dem 1. Januar 1976 die Einzelfahrpreise um etwa 30 Prozent.
Das war der Anlaß dafür, daß sich am 30. Dezember 1975 in Oldenburg ein Komitee gegen die Fahrpreis- und Gebührenerhöhungen konstituierte. Am 16. Januar 1976 veranstaltete dieses Komitee eine genehmigte Demonstration. Dabei wurde ein Linienbus mit zehn bis zwölf Fahrgästen 25 Minuten an der Weiterfahrt gehindert, indem sich etwa 50 bis 70 Personen unmittelbar vor und hinter das Fahrzeug stellten und setzten. An dieser Blockade beteiligte sich auch der Antragsteller. Er war damals bereits Assessor, und die Bewährungsfrist aus dem Urteil des
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Landgerichts Kiel lief noch. Er setzte sich unmittelbar vor die vordere Stoßstange des Busses und blieb dort sitzen. Nachdem die Demonstranten etwa zehn Minuten lang nur die Busfahrspur besetzt hatten, versperrten sie anschließend eine Viertelstunde lang sämtliche Fahrstreifen der Straße. Am 17. Januar 1976 beteiligte sich der Antragsteller an einer weiteren Busblockade, die in ähnlicher Weise ablief wie die vom Vortage, diesmal allerdings im Rahmen einer ungenehmigten Demonstration. Als die Polizei die Demonstranten zu dem Abbruch der Blockade auf forderte, ^
reagierten sie mit Grölen und Brüllen. Erst als weitere Polizeikräfte lerschienen, zogen sie sich zurück.
Auf Grund seiner Beteiligung an diesen Vorgängen verurteilte das Amtsgericht Oldenburg (2 Ls 6/76) den Antragsteller am 5. Oktober 1976 wegen gemeinschaftlicher Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Je 30 DM, die aus zwei Einzelstrafen von je 20 Tagessätzen gebildet wurde. Seine Berufung wurde verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Oldenburg den ihn betreffenden Strafausspruch durch Urteil vom 1. Dezember 1977 (2 Ns 30/77)» indem es die Einzelgeldstrafen auf je 40 Tagessätze und $
die Gesamtgeldstrafe auf 60 Tagessätze erhöhte. Das Landgericht hat angenommen: Der Antragsteller habe weder zu den Gründern des Komitees gegen die Fahrpreis- und Gebührenerhöhungen noch zu den Initiatoren und Organisatoren der Demonstrationen und Blockaden gehört. Er habe auch zu keiner Zeit dem KBW oder ähnlichen Organisationen angehört. Im Rahmen der Strafzu demessung hat das Landgericht mildernd berücksichtigt: Der Antragsteller erscheine nunmehr ausgereift, ruhig, besonnen und beherrscht. Er gebe
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sich ganz seiner Arbeit hin und gehe in ihr auf. Er strebe seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Er habe sich von Oldenburg losgesagt, habe keinerlei näheren Kontakt mehr zu früheren Mitangeklagten und sei auch politisch nicht mehr tätig. Er habe auch nicht die Absicht, in Zukunft wieder politisch tätig zu werden.
Die Feststellungen des Senats zu den Taten vom 16. und 17* Januar 1976 beruhen auf dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 1977- Der Antragsteller bringt dagegen ni chts vor. Sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt 0^01 hat die Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Z^^Hl und des Polizeiobermeisters lediglich zu dem Beweis dafür beantragt,
daß die Feststellungen und Annahmen des Landgerichts Oldenburg über die politische Betätigung des Antragstellers nicht auf dessen Angaben beruhten, sondern auf denen des Zeugen Das ist für die Entscheidung
des Senats ohne Bedeutung.
c) Am 5. Oktober 1976 hatte sich der Antragsteller - zusammen mit 13 Mitangeklagten - wegen der Vorfälle vom 16. und 17. Januar 1976 vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Oldenburg zu verantworten. Nachdem zwei Anträgen, die Hauptverhandlung in einen größeren Sitzungssaal oder das Rathaus der Stadt zu verlegen, nicht entsprochen worden war, lehnten die Angeklagten - unter ihnen der Antragsteller - den amtierenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie wurden wiederholt ermahnt, Ruhe zu bewahren. Nachdem sie erneut gelärmt hatten, wies der Richter sie darauf hin, daß er beabsichtige, sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung bis zur
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Verlesung der Anklageschriften und Eröffnungsbeschlüsse von der Verhandlung auszuschließen; falls sie die Störungen durch Rufen und Klatschen fortsetzten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verkündete der Richter alsbald eine solche Entscheidung, weil die Angeklagten Htrotz mehrfacher Abmahnung die Verhandlung durch Rufen im Chor gestört" hatten und nicht bereit waren, dies zu unterlassen. Nach der Verkündung des Beschlusses weigerten sie sich, die Entscheidung zu befolgen. Die herbeigerufene Polizei mußte sie deshalb zwangsweise aus dem Sitzungssaal entfernen. Anschließend wurde die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge unterbrochen, die keinen Erfolg hatten. Nachdem die Angeklagten wieder zur Verhandlung zugelassen worden waren, stellte der Mitangeklagte nochmals den Antrag, die
Öffentlichkeit "voll herzustellen" und eventuell in das Rathaus auszuweichen. Der Antrag wurde abgelehnt. Sodann erklärte der Antragsteller, er wolle sich äußern, aber nur vor der draußen erschienenen Öffentlichkeit. Er beantragte, die Sitzung in einen anderen Raum zu verlegen.
Der Verteidiger des Mitangeklagten K^p, Rechtsanwalt B^f^P, schloß sich dem an. Auch diese Anträge blieben erfolglos. Nachdem ein anderer Mitangeklagter wiederum Herstellung der "vollen Öffentlichkeit" verlangt hatte, wies der Richter darauf hin, daß er weitere Anträge auf Verlegung der Verhandlung in einen anderen Saal oder nach draußen nicht mehr entgegennehme. Auf die anschließend an Jeden einzelnen gerichtete Frage, ob er sich zur Sache äußern wolle, erklärten die Angeklagten, die Öffentlichkeit sei nicht genügend gewahrt; auch ergingen sie sich zu dem Teil in politischen Erklärungen.
Nach der Vernehmung von zwei Zeugen rief der Angeklagte die Mitangeklagten und Zuhörer auf, sich an einer Demonstration draußen zu beteiligen. Daraufhin verließen alle Angeklagten, also auch der Antragsteller,
* sowie def Verteidiger Rechtsanwalt B^HB und ein Teil der Zuhörer den Sitzungssaal. Die Sitzung wurde unterbrochen. Als sie nach zehn Minuten fortgesetzt wurde, waren die Angeklagten mit Ausnahme des Mitangeklagten $4/^ nicht erschienen; sie blieben der weiteren Sitzung eigenmächtig fern.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1976 vor dem Amtsgericht Oldenburg und der Einlassung des Antragstellers vor dem Ehrengerichtshof und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach bestreitet er den wiedergegebenen Verhandlungsablauf nicht. Er wendet sich im wesentlichen nur gegen die weitergehenden Behauptungen der Antragsgegnerin, er habe sich bei den Störungen besonders hervorgetan und den Richter als "unverschämt" bezeichnet. Ob die Aussagen des Staatsanwalts und des Rechtsanwalts sowie der Bericht
des Leitenden Oberstaatsanwalts in Oldenburg vom 8. Oktober 1976 an den Niedersächsischen Minister der Justiz ausreichen, um diese Behauptungen der Antragsgegnerin zu beweisen, kann auf sich beruhen; denn darauf kommt es für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden nicht an.
Vor dem Senat hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt die Ver-
nehmung des Rechtsanwalts B^^^l als Zeugen zu folgenden
Behauptungen beantragt: Nicht der Antragsteller, sondern Rechtsanwalt B^0P habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oldenburg als erster beantragt, in einen größeren Verhandlungssaal umzuziehen, um den ca. 60 draußen stehenden Zuschauerinteressenten auch die Möglich keit der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu geben. Der Antrag auf Zulassung der weiteren Öffentlichkeit und Umzug in das Rathaus zu diesem Zweck sei von Seiten der Angeklagten nicht vom Antragsteller, sondern von dem Mitangeklagten gestellt worden. Der Antragsteller
habe weder, zu dem Richter gewandt, von "unverschämter Zumutung" noch von "unverschämt" gesprochen. Er habe keinen Antrag gestellt, die Verhandlung vor dem Amtsgerichtsgebäude fortzusetzen, sondern einen erneuten Antrag in einen größeren Sitzungssaal umzuziehen, um ausreichend Schreibmöglichkeiten für die Angeklagten zu haben und der draußen wartenden Öffentlichkeit die Möglichkeit der Teilnahme an der HauptverhandLung zu bieten. - Diesem Beweisantrag hat der Senat nicht entsprochen. Die Behauptungen stehen zu den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch und sind für die Würdigung des Gesamtgeschehens ohne Bedeutung.
d) Mit Schreiben vom 14. Dezember 1978 beantragte der WfPHBIn (KBW) beim
Ordnungsamt der Stadt K^p für den 16. Dezember 1978 eine Versammlung unter freiem Himmel auf dem Rathausplatz in mit anschließendem Aufzug. Nach dem Vortrag
des Antragstellers handelte es sich um eine Veranstaltung "zur Unterstützung des gerechten Krieges des Volkes von Zimbabwe gegen das Rhodesische Siedlerregime bis zu dem vollständigen Sieg, für den Sturz des Schahregimes im Iran,
kein Verbot von CIS und CISNU, keine Ausweisungen sowie zur Unterstützung des laufenden Streiks der Stahlarbeiter". Durch Verfügung vom 15. Dezember 1978 verbot das Ordnungsamt die Versammlung und den Aufzug wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§15 Abs. 1 VersammlungsG)• Zugleich ordnete es im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Verbots an. Die Verfügung wurde nicht angefochten. Am 16. Dezember 1978 versammelte sich gegen 10.30 Uhr auf dem H^Upplatz in eine Gruppe von ungefähr
30 Personen. Sie marschierte zweimal durch die straße zwischen H^|^|^platz und Markt. Nach einem dritten Marsch in Richtung H^fl^straße fand in der Zeit von 12.05 bis 12.11 Uhr eine Kundgebung vor dem Kaufhaus statt. Bei dem Marsch führten die Teilnehmer Transparente mit der Aufschrift "Proletarier aller Länder vereinigt Euch - Kampf den reaktionären Ausländergesetzen" und drei Fahnen mit. Sie zerstreuten sich, als die Polizei den Aufzug auflösen wollte. Der Antragsteller nahm an der verbotenen Demonstration teil.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Vortrag der Antragsgegnerin und den Angaben des Polizeioberkommissars der den Antragsteller bei der Vorführung eines Films über die Demonstration im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof identifiziert hat. Der Antragsteller hat zu den Behauptungen der Antragsgegnerin vor dem Ehrengerichtshof keine Erklärung abgeben wollen. Er hat vielmehr durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt O^fe nur Vorbringen lassen, daß das vom Ordnungsamt ausgesprochene Verbot rechtswidrig und damit unerheblich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
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hat Rechtsanwalt 0^^ zusätzlich vorgetragen: Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller an der Demonstration teilgenommen habe. Seine Beteiligung sei nicht erwiesen.
Es ergebe sich weder aus dem Film, der am 19. November 1979 dem Ehrengerichtshof vorgeführt worden sei, noch aus irgendwelchen damit verbundenen Urkunden, wann der Film auf genommen worden sei. Der aufnehmende Beamte sei nicht bekannt. Zum Beweis für diese Behauptungen hat Rechtsanwalt O^IP beantragt, den Polizeioberkommissar zu vernehmen und den genannten Film beizuziehen.
Der Senat hatte keinen Anlaß, diesem Beweisantrag zu folgen. Er hat keinen Zweifel, daß der in Rede stehende Film die Demonstration vom 16. Dezember 1978 betrifft. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 1979 hat der Ehrengerichtshof beschlossen, den "von dem Zeugen erwähnten Film
des Demonstrations trupp s (richtig: Dokumentationstrupps) vom 16, 12. 1978" vorzuführen. In der Si'tzungsnieder-schrift heißt es sodann weiter, der Beschluß "auf Vorführung des Films über die Demonstration am 16. 12. 78” sei ausgeführt worden. Der Zeuge hat den Antrag-
steller bei der Filmvorführung "als Teilnehmer der Demonstration" identifiziert. Er hat ausgesagt: Er habe den Antragsteller "anhand von Filmmaterial wiedererkannt, das der Dokumentationstrupp der 2. Hundertschaft gefertigt" habe. Der Film sei der Kripo nach Erstattung der Anzeigen übergeben worden. Danach handelt es sich um einen Film der von einer besonderen Polizeieinheit hergestellt worden ist, um Beweismaterial zu dem Nachweis von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Demonstration vom 16. Dezember 1978 zu schaffen.
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Anhaltspunkte dafür, daß den Anzeigen irrtümlich Film-material von einer anderen Demonstration beigefügt worden sei, liegen nicht vor. Der Antragsteller bringt insoweit auch nichts vor. Er behauptet insbesondere nicht, daß der Film eine bestimmte andere Demonstration zeige, an der er sich beteiligt habe. Der Senat hat nach alldem keinen Zweifel daran, daß es sich um Aufnahmen von der Demonstration am 16. Dezember 1978 handelt.
Zur Wiederholung der Beweisaufnahme, die vor dem Ehrengerichtshof stattgefunden hat, besteht kein Anlaß, weil die Aussage des Zeugen über die Wiedererkennung
eindeutig ist. Hat sich der Antragsteller demnach an der Veranstaltung beteiligt, so hat er dies - ebenso wie die übrigen Teilnehmer - auch in Kenntnis dessen getan, daß die Demonstration verboten worden war. Das ergibt sich aus seinen Beziehungen zu dem KBW und aus der Tatsache, daß sich die Teilnehmer beim Erscheinen der Polizei zerstreuten.
e) Nachdem der Antragsteller im vorliegenden Verfahren am 13. Oktober 1978 gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, begann eine Protestkampagne, mit der sein Zulassungsbegehren unterstützt werden sollte. Im November 1978 ging zahlreichen Rechtsanwälten in eine von acht Rechtsanwälten und zwei Assessoren
Unterzeichnete Erklärung zu, für die auch der Antragsteller mitverantwortlich war. Sein Verfahrensbevoll^-mächtigter Rechtsanwalt 0^0 verbreitete sie durch Rundschreiben vom 14. November 1978. Es erreichte auch die Rechtsanwälte und Koll. Dem Rundschreiben
lag folgender Hinweis bei:
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"Diese Resolution wurde bisher von folgenden Kollegen unterstützt:
Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwältin Rechtsanwalt S* Rechtsanwalt Rechtsanwalt V< Rechtsanwalt Bi Rechtsanwalt Assessorin Assessor alle K4b
, den 10. 11.1978"
(s. Ablichtung im Sammelvorgang der Antragsgegnerin).
Die Resolution wandte sich gegen den Aussetzungsbescheid des Verfahrensbeteiligten vom 31. August/18. September 1978, und zwar mit der unzutreffenden Behauptung, der Verfahrensbeteiligte habe dem Antragsteller am 19. September 1978 die Zulassung als Rechtsanwalt versagt. Wörtlich heißt es in der Resolution u.a.:
"Wir verurteilen entschieden die Ablehnung von Hans-Peter D^|p. Wir sind gegen alle Versuche, die Rechtsanwälte dem Erfordernis der Staat streue zu unterwerfen und damit die Zulassung von politischem Wohlverhalten abhängig zu machen. Der Anwalt muß seinen Beruf frei von jeder politischen Bindung an diese Staatsordnung ausüben können. Nur so kann der Anwalt die Interessen seiner Mandanten, die er
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häufig gerade aus dem Grund anwaltlich vertritt, weil sie in Widerspruch zur Staatsgewalt stehen» konsequent und wirksam wahrnehmen«
Wir sehen die Nichtzulassung von Hans-Peter D^|^ im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen in den letzten Jahren, die Stück für Stück das Recht des Beschuldigten auf eine umfassende und wirksame Verteidigung beseitigen: vom Verbot der Mehrfachverteidigung über das Kontaktsperregesetz, die Durchsicht der Verteidigerpost, Trennscheiben, Isoliertrakte und Sichtkontrollen bis hin zu dem Strafverfahrensänderungsgesetz, welches am 1.1«79 in Kraft treten wird und mit dem das Recht des Beschuldigten auf eine eigene Beweisführung weitgehend beseitigt werden soll«
Diejenigen, die ihre Interessen vor den Gerichten zu vertreten haben, sei es in Strafprozessen gegen das staatliche Verfolgungsinteresse, sei es im Sozialrechtsprozeß um ihre Rente, im Mietverfahren gegen den Grundeigentümer oder im Kündigungsschutzprozeß gegen den Arbeitgeber, haben keinerlei Interesse an staatstreuen Anwälten, sondern an solchen, die sich konsequent auf ihre Seite stellen und ihre Interessai wirksam vertreten.
Wir fordern:
Sofortige Zulassung von Hans-Peter D^|^ zu dem Rechtsanwalt!M
Die Resolution wurde auch der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten übersandt« Im Laufe des Verfahrens wurden dem Ehrengerichtshof zahlreiche andere
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Erklärungen gleichen oder ähnlichen Inhalts zur Kenntnis gebracht. Ende Januar 1979 leitete ihm die Fachschaftgruppe der Universität das Protokoll über eine
Veranstaltung zu, die am 18. Januar 1979 mit dem Antragsteller stattgefunden hatte. Darin heißt es u.a.:
"Die Teilnehmer der Veranstaltung fordern die sofortige Zulassung bzw. Übernahme von D^f^, und M
Sie fordern weiter: - keine Maßnahmen gegen alle anderen
fortschrittlichen Rechtsanwälte
- Einstellung der Ermi tt lungs verfahr! vor dem Ehrengericht gegen die Rechtsanwälte und Assessoren, die sich mit Peter D^^^ solidarisieren
- Weg mit dem Radikalenerlaß
- Gegen die Verbeamtung von Rechtsanwälten
- Für das Recht auf unabhängige Verteidigung
- Weg mit den Berufsverboten."
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1979 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt ^ dem Ehrengerichtshof diese und weitere Resolutionen, Verlautbarungen und Namensverzeichnisse insbesondere von Rechtsanwälten ein, die sich mit dem Antragsteller solidarisch erklärten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat geltend gemacht:
Die Erklärung lasse sich mit der Würde eines Rechts-
anwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbaren. Auch habe der Antragsteller versucht, durch diese zudem unsach-
liehe Resolution Druck auf den Verfahrensbeteiligten und die Antragsgegnerin auszuüben. Der Antragsteller hat sich vor dem Ehrengerichtshof dazu wie folgt eingelassen: Die Resolution habe der Information gedient. Sie habe der politischen Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und auch der Befürchtung Ausdruck verleihen sollen, daß aus der Unwürdigkeitsklausel eine Radikalenklausel werden könne. Er sei damit einverstanden gewesen, daß die Resolution der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten zugeleitet werde. Für den Ehrengerichtshof sei sie nicht bestimmt gewesen. Diese Einlassung hat er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt 0^^ vor dem Senat mit dem Hinweis wiederholt, es sei die Antragsgegnerin gewesen, die dem Ehrengerichtshof die Erklärung der Rechtsanwälte und Assessoren vorgelegt habe.
2. Bei der Würdigung, daß sich der Antragsteller nach den dargelegten Grundsätzen durch das oben geschilderte Verhalten insgesamt als unwürdig erwiesen hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO), hat der Senat erwogen:
a) Die festgestellten Vorfälle sind nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu sehen. Danach handelt es sich nicht um gelegentliche Entgleisungen, die sich unabhängig voneinander Jeweils aus Jugendlicher Unbekümmertheit oder der Erregung eines Augenblicks ergeben haben und sich deshalb wenig zur Persönlichkeitsbeurteilung eignen würden (vgl. BVerfG NJW 1975, 1641, 1644). Die Vorgänge stellen sich vielmehr als eine Reihe bewußter und gewollter Verfehlungen dar, durch die der Antragsteller im Laufe der Jahre aus politischen Gründen immer wieder in
demonstrativer Form Rechte anderer, behördliche und gerichtliche Anordnungen, ordnungs- und strafrechtliche Bestimmungen sowie standesrechtliche Regeln gerade des Berufsstandes verletzt hat, zu dem er zugelassen werden möchte.
Bei der Sprengung der Veranstaltung in der K( Universität am 22. Juni 1973 hat er sich an einer Aktion beteiligt, durch die wesentliche demokratische Rechte anderer - die Versammlungsfreiheit und das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern - in massiver Form mißachtet worden sind. Das hat das Landgericht in den
Gründen des Urteils vom 5. Juli 1974 richtig hervorgehoben.
Bei den Busblockaden vom 16. und 17. Januar
1976 kommt zur strafbaren Nötigung der Busfahrer im zweiten Fall der offenkundige Verstoß gegen behördliche Anordnungen hinzu, der in der Teilnahme an einer unge-nehmigten Demonstration und darin liegt, daß die Demonstranten mehrfache polizeiliche Aufforderungen, die Blockade abzubrechen, mit Brüllen und Grölen beantworteten. Die günstige Zukunftsprognose, auf der der milde Straf aus spruch des Landgerichts O^HH) beruht, ist )
darauf zurückzuführen, daß es irrtümlich davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe keinen linksextremistischen oder terroristischen Strömungen, Kreisen oder Organisationen angehört, die der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik den Kampf angesagt haben; er habe auch in seiner Referendarzeit solchen Kreisen ebensowenig wie in der Folgezeit und insbesondere niemals dem KBW oder ähnlichen Organisationen angehört und sei, seit er seine Zulassung zu Rechtsanwaltschaft anstrebe, politisch
nicht mehr tätig. Demgegenüber steht aufgrund der dem Senat vorliegenden Exemplare der "Volksmiliz", der Zeitung des dem KBW nahestehenden "Soldaten- und Reservisten-
in der Zeit von Juni bis September 1977, also kurz vor
1. Dezember 1977, als Kontaktadresse des SRK für NflP «■»hat benennen lassen. Die denkbaren Möglichkeiten, daß der als Kontaktadresse angeführte Peter D«9 mit dem Antragsteller nicht identisch oder der Antragsteller mit der Angabe seines Namens nicht einverstanden gewesen sein könnte, hält der Senat entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter den obwaltenden Umständen für ausgeschlossen. R. L«|^, der für die Zeitungsausgaben presserechtlich verantwortlich zeichnete, war ein alter Bekannter des Antragstellers.
Beide waren schon gemeinsam an der Störaktion in der KUniversität beteiligt und kannten einander aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht K^^L Die Unrichtigkeit der Beurteilung des Antragstellers durch das Landgericht geht weiter daraus hervor, daß er
bald nach der Hauptverhandlung bei den Kommunal wählen in Schleswig-Holstein im März 1978 für den KBW kandidierte. Auch die späteren Vorgänge haben gezeigt, daß sich die Erwartungen des Landgerichts nicht erfüllt haben.
Der Ehrengerichtshof hat angenommen, das Verhalten des Antragstellers in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts 0»«|» am 5. Oktober 1976 könne nicht wim Sinne der Unwürdigkeit berücksichtigt" werden, weil es aus der gespannten Verhandlungsatmosphäre heraus gesehen werden müsse und zweifelhaft sei, ob der
komitees H
i" (SRK) fest, daß sich der Antragsteller
der HauptVerhandlung vor dem Landgericht
am
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Richter nach dem Ablehnungsgesuch noch die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal habe anordnen dürfen«
Der Senat würdigt den Sachverhalt anders. Er hat keinen Zweifel daran, daß die Angeklagten - unter ihnen der Antragsteller - bewußt und gewollt zusammengewirkt haben mit dem Ziel, die Hauptverhandlung zu einer politischen Demonstration "urazufunktionieren" oder sie scheitern zu lassen. Das ergibt sich aus dem Verfahrensablauf: Nachdem Anträge auf Herstellung einer "vollen** Öffentlichkeit (durch Umzug in einen anderen Saal, ein anderes Gebäude oder nach draußen) keinen Erfolg gehabt hatten, lehnten die Angeklagten den Richter wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit ab. Als sie wegen Lärmens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden waren, befolgten sie die richterliche Anordnung nicht, so daß Polizei eingesetzt werden mußte. Als sie nach ihrer Wiederzulassung mit der Wiederholung bereits abgelehnter Anträge nicht durchdrangen, verließen sie schließlich gemeinsam eigenmächtig die Verhandlung, um zu demonstrieren. Die Beteiligung des Antragstellers an diesen Vorgängen fügt sich zwanglos in das Bild ein, das sich aus den früheren Vorfällen in und von ihm ergibt.
Dieses Ergebnis hängt nicht davon ab, ob er sich bei den Störungen in der Hauptverhandlung besonders hervorgetan und den Richter auch noch als "unverschämt** bezeichnet hat. Es reicht aus, daß er bei den absichtlichen Störungen mitgemacht und richterliche Anordnungen in grober Form mißachtet hat. Der vorübergehende Ausschluß der Angeklagten aus der Hauptverhandlung war rechtmäßig.
Der Richter konnte diese Maßnahme auch nach seiner Ablehnung noch treffen, ehe über das Ablehnungsgesuch entschieden wurde (§29 Abs. 1 StPO).
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Die Teilnahme des Antragstellers an der verbotenen Demonstration des KBW in am 16. Dezember 1978 liegt
auf der Linie seines Gesamtverhaltens, für das die öffentliche Mißachtung hoheitlicher Anordnungen charakteristisch ist. Das auf § 15 VersammlungsG gestützte Verbot des Ordnungsamts der Stadt war wirksam. Ob der KB¥ es mit
Aussicht auf Erfolg beim Verwaltungsgericht hätte anfechten können, mag dahinstehen; es war Jedenfalls nicht nichtig, und solange es galt, mußte auch der Antragsteller es respektieren. Es kennzeichnet seine rechtsfeindliche Grundeinstellung, daß er sich bewußt darüber hinwegsetzte.
Im Zusammenhang mit der Resolution der Kieler Rechtsanwälte und Assessoren sowie der gleichzeitigen Protestaktion (II 1 e) hat der Antragsteller in mehrerer Hinsicht schwer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen.
Die Erklärung, die angeblich der Information dienen sollte, enthält einmal eine falsche Behauptung. Sie stellt den Sachverhalt nämlich so dar, als hätte der Verfahrehsbeteiligte das Zulassungsgesuch am 19. September 1978 abgelehnt. Das trifft nicht zu. Der Verfahrensbeteiligte hatte die Entscheidung über das Gesuch lediglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausgesetzt, wie das Gesetz es bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zwingend vorschreibt, wenn die Landesjustizverwaltung einen Zulassungsantrag nicht bereits aus einem der Versagungsgründe des § 7 Nrn 1 bis 4 und 9 bis 10 BRAO ablehnen muß. Unsachlich ist auch der Gebrauch, den der Antragsteller im vorliegenden Verfahren von dieser und ähnlichen Resolutionen gemacht hat. Er war damit einverstanden, daß sie der Antragsgegnerin und dem Verfahrensbeteiligten zugeleitet wurde. Er hat sie überdies in abge-
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wandeiter Form auch dem Ehrengerichtshof vorlegen lassen, wie sich daraus ergibt, daß sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in dessen Büro er tätig ist,
mehrere andere Erklärungen ähnlichen Inhalts zu den Akten eingereicht hat. Das kann nach den Umständen nur mit seinem Einverständnis zu dem Zweck geschehen sein, auf diesem Wege den Ausgang des Zulassungsverfahrens durch politisch motivierte Forderungen von Gruppen zu beeinflussen, die am Verfahren nicht beteiligt sind.
Auch ein solches Verhalten ist mit der Würde eines Rechtsanwalts unvereinbar.
b) Wie verfestigt die in seinem Gesamtverhalten zu dem Ausdruck kommende rechtsfeindliche Einstellung des Antragstellers ist, zeigt sich nicht nur in der Zahl der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen, sondern auch darin, daß er sich von den Handlungen weder durch ein besonderes Verpflichtungsverhältnis noch durch eine Rücksicht auf wohlverstandene eigene Interessen abhalten ließ:
Bei der Sprengung der Veranstaltung in der K( Universität setzte er sich darüber hinweg, daß er durch Urkunde vom 19. April 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Referendar in oBBHB ernannt worden war und am 2. Mai 1973 den Eid nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz geleistet hatte, der ihm unter anderem abverlangte, den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats treu zu sein und das Grundgesetz zu wahren (vgl. zur politischen Treuepflicht eines Referendars BVerfG NJW 1973» 1641). Bei den Busblockaden und
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der Hauptverhandlung darüber lief noch die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1974, die erst am 25. März 1978 enden sollte (Bl. 11 d.A. V 150 b/l 5461 des Verfahrensbeteiligten). Bei den Busblockaden nahm der Antragsteller auch keine Rücksicht darauf, daß er sich weniger als zwei Wochen vor den Vorfällen vom 16. und 17. Januar 1976, nämlich mit Schreiben vom 6. Januar 1976, erstmals um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beworben hatte. Obwohl er mit einem Schreiben^das am 2. August 1976 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts einging, den Zulassungs-
antrag auf Anfrage ausdrücklich aufrechterhalten hatte, beteiligte er sich schon am 5. Oktober 1976 an der Störung der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts 0^||mi. Das Gesuch zog er erst danach mit Schreiben vom 7. März 1977 zurück. Nachdem er am 30. Mai 1978 das dritte Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt und am 13. Oktober 1978 das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten hatte, beteiligte er sich am 16. Dezember 1978 an der verbotenen Demonstration des KBW in In der Erklärung
vom 10. November 1978 schließlich kommt zu dem Ausdruck, wie er den Rechtsanwaltsberuf ausüben möchte: frei von "Staatstreue" und frei von Jeder "politischen” Bindung an "diese" Staatsordnung, wobei nach seinem Verständnis letztlich auch die rechtliche eine politische Bindung ist.
All dies deutet darauf hin, daß auch die Achtung und das Vertrauen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordern (§43 Satz 2 BRAO), sowie die Eides-
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leistung nach § 26 Abs. 1 BRAO den Antragsteller nicht dazu veranlassen würden, seine auf politischer Überzeug gung beruhende rechts feindliche Einstellung zu ändern.
Er ist deshalb nach seinem gesamten Verhalten für den Anwaltsstand nicht tragbar (vgl. BGHSt 20, 73)*
c) Als gewichtiges Beweisanzeichen hierfür darf - was der Ehrengerichtshof verkannt hat - auch gewertet werden, daß der Antragsteller als Mitglied des KBW die verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei aktiv unterstützt. Ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 6 BRAO kann hierin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Antragsgegnerin im Ergänzungsgutachten vom 24. Januar 1979 ausdrücklich klargestellt hat, daß sie diesen Versagungsgrund nicht geltend macht. Im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die aktive Mitgliedschaft im KBW wegen der staatlichen Gebundenheit des Rechtsanwaltsberufs für sich allein als Grund für die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen werden darf, bevor das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei festgestellt hat. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat auf die Mitgliedschaft im KBW nur mittelbar im Zusammenhang mit der Würdigung der O^HHH^ Busblockade abgestellt.
aa) Zum Bfl^Wj
schlossen sich im Juni 1973 in Bremen die nK{
lM Bremen, Göttingen, Osnabrück und Wolfsburg, die Gruppe (N^^ RtfB F^p)” Heidelberg/ Mannheim und der nB^^^ KtfflHHIHHP A4HÜIHV Freiburg
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zusammen. Weitere örtliche Gruppen gliederten sich im Laufe der Zeit ein. Der KBW erklärte in seinem Programm*
Er verfolge als Endziel die klassenlose Gesellschaft, die nur über die Revolution erreicht werden könne. Unerläßliche Vorbedingung sei die "Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparats und die Errichtung der proletarischen Diktatur". Solange die Bougeoisie über bewaffnete Kräfte verfüge, werde das Proletariat die politische Macht "mit Waffengewalt" erkämpfen müssen (s. Bundesinnenministerium, Verfassungsschutz 1973 S. 76). Diese politischen Ziele haben sich in der Zwischenzeit nicht geändert (vgl. Bundesinnenministerium, Verfassungsschutz 1974 S. 85; 1975 S. 84). So hat der KBW in einem Wahlaufruf zu den Gemeindeund Kreistagswählen vom 6. März 1978 in Schleswig-Holstein erklärt (Bl. 55 d.A. V/150 b/I 5461 des Verfahrensbeteiligten) :
"Aus diesem Grund muß die Arbeiterklasse, wenn sie mit Ausbeutung, Unterdrückung und imperialistischem Krieg Schluß machen will, den Kapitalismus abschaffen, die Kapitalistenklasse stürzen, den Staatsapparat im bewaffneten Aufstand zerschlagen, selbst die politische Macht erobern und den Sozialismus aufbauen. Deshalb kann sie auch nicht auf Parlamentarismus, Reformen, Mitbestimmung und ähnliches setzen.
Um an die proletarische Revolution heranzukommen, freien Raum für die Entfaltung der gesellschaftlichen Klassenkämpfe zu schaffen und die Macht der werktätigen und ausgebeuteten Bevölkerung zu gewinnen, muß die Arbeiterklasse den entschiedensten Kampf für die ungeteilte und uneingeschränkte Volksherrschaft führen. (Programm des KBW)"
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs /~JR 1977, 28; LG Bamberg, Urteil vom 26. Oktober 1979 - 2 KLs 108 »ts 521/78, bestätigt durch Beschluß des BGH vom 20. Februar 1980 - 3 StR 51/80 (Sund des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1975, 1641, 1645; 1978, 1047) sind solche Bestrebungen, insbesondere die Forderung nach allgemeiner Volksbewaffnung, die mit dem Ruf nach Zerschlagung des Staatsapparats im bewaffneten Aufstand zusammenhängt, wiederholt als verfassungsfeindlich beurteilt worden.
bb) Der Antragsteller ist Mitglied des KBW. Vor dem Ehrengerichtshof hat er sich auf die Frage, ob er dem KBW angehöre oder eine Funktionärsstellung in dieser Partei bekleide, ausweichend dahin eingelassen, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang diese Frage mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er weder durch seine Verfahrensbevollmächtigten noch selbst eine Erklärung des Inhalts abgegeben, er sei nicht Mitglied des KBW. Wäre er das nicht, hätte eine solche Erklärung nahe gelegen, weil die Antragsgegnerin diesem Punkt in der Beschwerdebegründung erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Der Antrag- ^
steiler hat im März 1978 überdies bei den Kommunal- ”
wählen in Schleswig-Holstein für den KBW kandidiert. Das ergibt sich aus der Kandidatenliste dieser Partei. Nach §19 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gemeindeund Kreiswahlgesetzes in der Fassung vom 25. August 1973 (GVB1. S. 293) kann ein Bewerber für eine politische Partei oder Wählergruppe nur auftreten, wenn er und die politische Partei oder Wählergruppe schriftlich bestätigen, daß er dieser Partei oder Wählergruppe als Mitglied angehört (vgl. auch § 27 Abs. 6 a und § 28 der Gemeinde-
und Kreiswahlordnung in der Fassung vom 3. November 1977 - GVB1. S. 349). Nach alldem ist die Mitgliedschaft des Antragstellers beim KBW erwiesen. Er hat sich durch seine Kandidatur für den KBW auch öffentlich zu dem Ziel bekannt, entsprechend dem Programm dieser Partei Mden Staatsapparat im bewaffneten Aufstand zu zerschlagen", also die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik mit Gewalt zu beseitigen. Das ist ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, daß seine oben festgestellten Verhaltensweisen auf einer politisch bedingten rechtsfeindlichen Grundeinstellung beruhen.
cc) Das Parteienprivileg des Art. 21 GG hindert es nicht, die dargelegte aktive Unterstützung des KBW, die über die bloße Mitgliedschaft hinausgeht, bei der Würdigung der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen zu dessen Lasten zu berücksichtigen.
Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden (BVerfG NJW 1978, 1043, 1044). Dieses Parteienprivileg bezieht sich in erster Linie auf die Parteiorganisation. Es schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsfeindlichkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Daneben erstreckt sich das Privileg auch
auf die parteioffizielle und parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei; dies gilt allerdings nur, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG NJW 1978, 1047; auch NJW 1975, 1641, 1644 f).
Die Feststellung des von der Antragsgegnerin geltendgemachten Versagungsgrundes richtet sich nach dem Standes rechtlichen Sinn und Zweck des § 7 Nr. 5 BRAO weder gegen Bestand und Tätigkeit des KBW noch gegen die mit der Partei zusammenhängende Tätigkeit des Antragstellers; beides wird davon nicht gezielt betroffen. Soweit die sich in der aktiven Förderung der Partei offenbarende feindliche Einstellung des Antragstellers gegen die rechtliche und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die tatsächliche Würdigung seines festgestellten FehlVerhaltens mitbeeinflußt, handelt es sich lediglich um eine Auswirkung des allgemeinen Rechtssatzes, daß es für die Prüfung der Unwürdigkeit im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO auf die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ankommt. Diese Prüfung muß sich der Antragsteller so wie jeder andere Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von Rechts wegen gefallen lassen. Er wird damit keinem Sonderrecht gegen politische Parteien unterworfen, deren Verfassungsfeindlichkeit das Bundesverfassungericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht festgestellt hat. Von der Gesamtpersönlichkeit eines Bewerbers läßt sich seine politische Auffassung, die auf Umsturz und bewaffneten Aufstand gerichtet ist, nicht trennen, dies jedenfalls dann nicht, wenn sie nach außen durch aktive Unterstützung der verfassungs-
feindlichen Partei hervorgetreten ist. Diese Rechtsansicht steht, soweit es um die Reichweite des Parteienprivilegs geht, im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfas^-sungsgerichts zur Einstellung von Beamtenanwärtern (BVerfG NJW 1975, 1641, 1644 f), in der es ausgesprochen hat: Ein Teil des Verhaltens, das möglicherweise für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sei, könne auch der (bloße) Beitritt oder die (bloße) Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Partei sein, und zwar unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der Partei durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt sei oder nicht.
dd) Die Anwendung der Grundsätze über Inhalt und Reichweite des Parteienprivilegs auf einen Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet nicht, daß seine persönliche oder politische Einstellung zu dem Staat nach den gleichen Maßstäben wie die eines Beamtenanwärters (BVerfG NJW 1975, 1641) oder eines Bewerbers um das Amt des Notars (BGHZ 73, 46) gemessen würde. Erst recht nicht wird eine politische Gesinnung für sich allein als ausreichender Grund für die Versagung des Zugangs zu dem Rechtsanwaltsberuf anerkannt. Es geht vielmehr um die Berücksichtigung der aktiven politischen Betätigung zu Gunsten verfassungsfeindlicher Organisationen bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO. Von einem Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muß erwartet werden, daß er entsprechend dem nach § 26 BRAO zu leistenden Eid die verfassungsmäßige Ordnung "wahrt”, sie also nicht verletzt. Mit dieser Forderung wird der Rechtsanwalt nicht zu dem Staatsdiener und nicht
an staatliche Interessen gebunden. Er kann in Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten im Einzelfall verpflichtet sein, unter Wahrung des Rechts und der Verfassung gegen die Interessen des Staates zu handeln, z.B. bei Prozessen gegen den Fiskus. Ein Bewerber aber, der seine rechts-und verfassungsfeindliche Einstellung dadurch offenbart, daß er - wenn auch aus politischer Überzeugung - die rechtliche und verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik wiederholt grob mißachtet und öffentlich den gewaltsamen Umsturz propagiert, erscheint unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
III. Auf die sofortigen Beschwerden ist nach alledem festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Auf die weiteren Behauptungen der Antragsgegnerin kommt es hierfür nicht mehr an. Die diese Behauptungen betreffenden weiteren Beweisanträge des Antragstellers auf Vernehmung der Zeugen Sigrid Richter
SS
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, Rechtsanwalt
am Amtsgericht Ke(
Dr. Rechtsanwalt G^IHP» Andrea
Katharina Polizeihauptmeister
Gertrud D^BP und sind deshalb für die Ent-
scheidung ohne Bedeutung,
Vogt
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Rössler