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BGH

Gericht: BGH

Januar 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof.Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Präsident des Landgerichts Lahn-GieBen hat die Zulassung der Antragstellerin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Lahn-GieBen durch Bescheid vom 17* Mai 1978 wegen Kanzleiaufgabe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zurückgenommen. Juni 1979 über die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin mündlich verhandelt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26« Juli 1979 mitgeteilt, daß sie unter dem Datum des 23* Juli 1979 gemäß § 33 BRAO ihre Zulassung bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg beantragt sowie auf ihre Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Gießen verzichtet habe« Nach dem Zulassungswechsel am 24« August 1979 hat der Präsident des Landgerichts Gießen ihre bisherige Zulassung durch Verfügung vom 7. BGHZ 28, 117) die notwendigen Auslagen erstatten, die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstanden sind« Das entspricht der Billigkeit, weil die Antragstellerin den Zulassungs-wechsel, der wegen der Kanzleiverlegung von Gießen nach Wetzlar erforderlich war, bis nach der mündlichen Verhandlung Über die sofortige Beschwerde hinausgeschoben hat und ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 35 BRAO § 13a FGG
PräsidentGießenBeschlußRechtsanwälteBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/79 BESCHLUSS
ln dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Beatrix
»
Igasse 0»
Antragstellerin und Beschwerdeführerin»
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
9
gegen
 die Landes Justizverwaltung des Landes Hessen» vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin»
wegen Zulassungsrücknahme
 Der Bimdesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Januar 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof.Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Präsident des Landgerichts Lahn-GieBen hat die Zulassung der Antragstellerin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Lahn-GieBen durch Bescheid vom 17* Mai 1978 wegen Kanzleiaufgabe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zurückgenommen. Dagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Antrag, den Rücknahmebescheid aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Befreiung von den Pflichten des § 27 BRAO zu erteilen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 11. Dezember 1978 hat der II. Senat des Ehrengerichts hofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Hauptantrag zurückgewiesen und den Hilfsantrag als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat am
 
25. Juni 1979 über die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin mündlich verhandelt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26« Juli 1979 mitgeteilt, daß sie unter dem Datum des 23* Juli 1979 gemäß § 33 BRAO ihre Zulassung bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg beantragt sowie auf ihre Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Gießen verzichtet habe«
Nach dem Zulassungswechsel am 24« August 1979 hat der Präsident des Landgerichts Gießen ihre bisherige Zulassung durch Verfügung vom 7. September 1979 zurückgenommen; die Antragstellerin ist anschließend in den Listen der bei dem Amtsgericht und Landgericht Gießen zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden«
Mit Schriftsatz vom 15. November 1979, hier eingegangen am nächsten Tag, hat sie ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 11« Dezember 1978 zurückgenommen« Im Hinblick darauf sind ihr gemäß § 201 Abs« 1 BRAO die Kosten des Rechtsmittels als Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen« Dar-überhinaus muß sie nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117) die notwendigen Auslagen erstatten, die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstanden sind« Das entspricht der Billigkeit, weil die Antragstellerin den Zulassungs-wechsel, der wegen der Kanzleiverlegung von Gießen nach Wetzlar erforderlich war, bis nach der mündlichen Verhandlung Über die sofortige Beschwerde hinausgeschoben hat und ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
y
 
Der festgesetzte Geschäftswert entspricht den Regelwert (vgl* BGH, Beschluß von 12« Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 m BGS XIII 34, 37), von den abzuweichen der Senat hier keinen Anlaß sieht«
9
Ptelfter	Girisch	Hagen	Gribbohn
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer
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