Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldb.), November 1976 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, daß es im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bei der Antragsgegnerin richtig lauten muß: vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldb.). Der am HHHIVl919 geborene Antragsteller ist, nachdem er die beiden juristischen Staatsprüfungen bestanden hat (1954 und 1959), seit dem 30. Am 3* Mai 1976 hat er unter gleichzeitigem Verzicht auf diese Zulassung beantragt, ihn bei dem Amtsgericht Westerstede und dem Landgericht Oldenburg (Oldb.) Juli 1976 die Entscheidung über diesen Antrag bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Bremen anhängigen Strafverfahren 77 Ds 92/69 und 33 Ls 14/76 sowie der entsprechenden bei der Rechtsanwaltskammer Bremen anhängigen ehrengerichtlichen Verfahren ausgesetzt. Der Ehrengerichtshof hat den auf Aufhebung dieses Bescheides gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 1. Der Ehrengerichtshof hat über einen Antrag gerichtlich entschieden, der gegen den auf § 33 Abs. 2 BRAO gegründeten Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin gerichtet war. Diese Vorschrift enthält über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nichts. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 * NJW 1975, 1927) dargelegt hat, sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen. Es muß sich also um eine Entscheidung handeln, die endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Rechtsanwalts berührt. Zwar mag es durch die Hinausschiebung der Entscheidung über die anderweitige Zulassung für den Antragsteller umständlich sein, seine Praxis noch weiter in Bremen zu betreiben. vertreten, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat und sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof durch einen Richter hat vertreten lassen.
2133 078 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 6/77 BESCHLUSS in dem Verfahren auf anderweitige Zulassung deswaits Hans-Bodo C t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldb.), Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 25. November 1976 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, daß es im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bei der Antragsgegnerin richtig lauten muß: vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldb.). Dem Antragsteller fallen die Kosten der Beschwerde zur Last. Er hat die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 20.000,— DM festgesetzt. Gründe ; I. Der am HHHIVl919 geborene Antragsteller ist, nachdem er die beiden juristischen Staatsprüfungen bestanden hat (1954 und 1959), seit dem 30. September 1959 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Bremen zugelassen. Am 3* Mai 1976 hat er unter gleichzeitigem Verzicht auf diese Zulassung beantragt, ihn bei dem Amtsgericht Westerstede und dem Landgericht Oldenburg (Oldb.) als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg (Oldb.) hat mit Bescheid vom 30. Juli 1976 die Entscheidung über diesen Antrag bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Bremen anhängigen Strafverfahren 77 Ds 92/69 und 33 Ls 14/76 sowie der entsprechenden bei der Rechtsanwaltskammer Bremen anhängigen ehrengerichtlichen Verfahren ausgesetzt. Der Ehrengerichtshof hat den auf Aufhebung dieses Bescheides gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es ist daher zu verwerfen. Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen (BGHZ 44, 25). 1. Der Ehrengerichtshof hat über einen Antrag gerichtlich entschieden, der gegen den auf § 33 Abs. 2 BRAO gegründeten Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin gerichtet war. Diese Vorschrift enthält über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nichts. Auch § 223 Abs. 3 BRAO eröffnet sie für den vorliegenden Fall nicht. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; Beschlüsse des Senats vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 5/67; 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 * EGE XI, 4; 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII, 37; 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 * NJW 1975, 1927) dargelegt hat, sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen. Es muß sich also um eine Entscheidung handeln, die endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Rechtsanwalts berührt. Der Aussetzung nach § 33 Abs. 2 BRAO kommt ein solches Gewicht nicht zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 16. Oktober 1967 und vom 12. Mai 1975 aaO). Sie hat nur einen Schwebezustand hinsichtlich der anderweitigen Zulassung herbei geführt, während sie die bisherige Zulassung unberührt gelassen hat. Der Antragsteller übt nach eigenen Angaben seinen Anwaltsberuf nach wie vor in Bremen aus. Der angefochtene Verwaltungsakt berührt daher seine Existenzgrundlage nicht. Zwar mag es durch die Hinausschiebung der Entscheidung über die anderweitige Zulassung für den Antragsteller umständlich sein, seine Praxis noch weiter in Bremen zu betreiben. Das ist aber keine seine Existenzgrundlage berührende Erschwernis, die die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO rechtfertigen könnte. 3. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet diese Rechtsmittelregelung nicht (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 aaO). Ihr ist durch die gerichtliche Überprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt Genüge getan. Ein mehrstufiger Instanzenzug ist nicht erforderlich (BGHZ 34, 244, 251). III. Der angefochtene Beschluß ist jedoch im Rubrum wegen offenkundiger Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO (Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl. § 18 Rdn. 57 m.w.N.) zu berichtigen. Die Antragsgegnerin wird nicht durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle, sondern durch den in Oldenburg (Oldb.) vertreten, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat und sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof durch einen Richter hat vertreten lassen. Diese offenkundige Unrichtigkeit darf auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht von Amts wegen berichtigt werden (BGH NJW 1964, 1858 und BAG NJW 1964, 1874 jeweils m.w.N.). IV. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist der Senat wegen der geringen Bedeutung der Sache und des offensichtlich geringen Umfangs der Praxis des Antragstellers von dem regelmäßig anzunehmenden Geschäftswert von 100.000 DM (vgl. BGHZ 39, 110, 115, 116) abge-wichen. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Correll Siebecke Schaefer