Ein Rechtsanwalt kann nach § 227 a BRAO jedenfalls dann bei mehr als einem weiteren Landgericht zugelassen werden, wenn der Bezirk des Amtsgerichts, bei dem er zugelassen ist, mehrmals nacheinander verändert worden ist (im Anschluß an die zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsbeschlüsse vom 17. in der ZulassungsSache des Rechtsanwalts Dr. Hans Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister das Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in HflB, Dezember 1969 bei dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen beibehalten haben, bei dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für diese Rechtsanwälte wegen der mit Wirkung vom 1. 2. danach über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf erneut zu befinden, Der Antragsteller hat seine Zulassung auch bei dem Landgericht Düsseldorf sowie die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 227 a BRAO seien nicht gegeben. Die Regelung ist zugunsten des Teils eines Berufsstandes getroffen worden, dessen beruflicher Besitzstand und damit dessen wirtschaftliche Grundlage durch staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Verwaltung beeinträchtigt wird. Wie der Senat in BGHZ 65, 241 , 242 ausgesprochen hat, haben die durch Gebietsänderungen aufgetretenen Härten ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des Rechtsanwalts nach § 18 BRAO. Es ist aber nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind. Der Anwendung des § 227 a BRAO zugunsten des Antragstellers steht nicht im Wege , daß das Amt Lank-Latum bereits am 1, Januar 1970 vom früheren Amtsgerichtsbezirk Krefeld-Uerdingen, bei dem der Antragsteller damals zugelassen war, abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugelegt worden ist« Nach dem (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen) Beschluß des Senats vom 17. Der Auffassung des Ehrengerichtshofs, § 227 a Abs. 1 BRAO sei dahin auszulegen, daß die Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehr als zwei Landgerichten nicht möglich sei, vermag der Senat nicht zu folgen, c) Wie bereits hervorgehoben, ist es der Zweck der Vorschrift des § 227 a BRAO, Härten zu vermeiden, die einen Rechtsanwalt durch eine Änderung der Gerichtsbezirke treffen können. d) Muß somit nach dem Zweck der Vorschrift des § 227 a BRAO davon ausgegangen werden, daß bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Änderungen der Gerichtsbezirke ein davon betroffener Rechtsanwalt jeweils bei einem weiteren Landgericht, also insgesamt bei mehr als zwei Landgerichten zugelassen werden kann, so können demgegenüber die vom Ehrengerichtshof angeführten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. Nur wenn das allgemein festgestellt wird, muß der Härteausgleich durch die Zulassung bei mehr als einem weiteren Landgericht gesucht werden. Durch die Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehr als zwei Landgerichten mögen einzelne von Gebietsänderungen nicht betroffene Rechtsanwälte mehr beeinträchtigt werden als wenn die Zulassung auf zwei Landgerichte beschränkt wäre. Der Antragsteller muß nach alledem auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden, sofern allgemein die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 2 BRAO bei den betroffenen Rechtsanwälten vorliegen. Darüber, ob das für die zu dem 1« Januar 1970 vorgenommene Gebietsänderung zutrifft, durch die das Amt Lank-Latum dem Landgericht Düsseldorf zugelegt worden ist, fehlt es an den nötigen Feststellungen.
2124 051 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO § 227 a Ein Rechtsanwalt kann nach § 227 a BRAO jedenfalls dann bei mehr als einem weiteren Landgericht zugelassen werden, wenn der Bezirk des Amtsgerichts, bei dem er zugelassen ist, mehrmals nacheinander verändert worden ist (im Anschluß an die zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 29/75 und AnwZ (B) 35/75 -). BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 6/76 - EGH für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 6/76 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Rechtsanwalts Dr. Hans Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister das Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in HflB, Antragsgegner und Be s chwe r de ge gne r 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 4. Februar 1976 und der Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 1975 aufgehoben . II. Der Antragsgegner ist verpflichtet, 1. nach gutachtlicher Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die allgemeine Feststellung zu treffen ist, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen beibehalten haben, bei dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten für diese Rechtsanwälte wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1970 durch-geführten Zulegung des Amtes Lank-Latum an den Landgerichtsbezirk Düsseldorf geboten ist und zwar ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Simultanzulassungen dieser Rechtsanwälte bei anderen Landgerichten aus Anlaß der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen erneuten Änderungen im Bezirk des früheren Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen ; 2. danach über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf erneut zu befinden, III. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. IV. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde verfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe ; I. Der am geborene Antragsteller war seit dem Jahre 1958 bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und zugleich bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung der Räume MÖchengladbach - Düsseldorf - Wuppertal und Rühr gebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben und ein Teil des bisherigen Amtsgerichtsbezirks, die Gemeinde Rumeln-Kaldenhausen, dem Amts- und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde am 9. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Krefeld und am 8. April 1975 unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung beim Landgericht Krefeld zugleich beim Landgericht Duisburg, befristet bis 31. Dezember 1984, zugelassen. Der Antragsteller hat seine Zulassung auch bei dem Landgericht Düsseldorf sowie die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO beantragt. Er hat dazu ausgeführt, das zu dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen gehörige Amt Lank-Latum mit etwa 11 000 Einwohnern sei bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1970 dem nördlichen Teil der neugebildeten Stadt Meerbusch und damit dem Amtsgericht Neuß und dem Landgerichts bezirk Düsseldorf zugeschlagen worden. Die hierdurch für ihn entstandenen Mandatsverluste seien durch die beantragte Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auszugleichen. Der Antrags ge gner hat die begehrte Zulassung beim Landgericht Düsseldorf abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 227 a BRAO seien nicht gegeben. Eine Zulassung bei mehr als zwei Landgerichten sehe diese Bestimmung nicht vor . Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat auch Erfolg. § 227 a Abs. 1 BRAO beschränkt die Simultanzulassung jedenfalls dann nicht auf zwei Landgerichte, wenn mehrere Gebietsänderungen aufeinander folgen. 1. Der mit Wirkung vom 1. November 1972 in Kraft getretene § 227 a BRAO will Härten vermeiden, die: den Rechtsanwälten durch die Neuordnung von Gerichtsbezirken entstehen. Die Regelung ist zugunsten des Teils eines Berufsstandes getroffen worden, dessen beruflicher Besitzstand und damit dessen wirtschaftliche Grundlage durch staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Verwaltung beeinträchtigt wird. Wie der Senat in BGHZ 65, 241 , 242 ausgesprochen hat, haben die durch Gebietsänderungen aufgetretenen Härten ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des Rechtsanwalts nach § 18 BRAO. Zwar hat der Rechtsanwalt kein Recht darauf, daß der Sprengel des Gerichts, bei dem er zugelassen ist in dem von ihm bei seiner Zulassung Vorgefundenen Umfang erhalten bleibt. Es ist aber nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind. Dem trägt § 227 a BRAO Rechnung durch eine - allerdings nur befristete - Durchbrechung des im § 18 BRAO verankerten Prinzips der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. 2. Der Anwendung des § 227 a BRAO zugunsten des Antragstellers steht nicht im Wege , daß das Amt Lank-Latum bereits am 1, Januar 1970 vom früheren Amtsgerichtsbezirk Krefeld-Uerdingen, bei dem der Antragsteller damals zugelassen war, abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugelegt worden ist« Nach dem (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen) Beschluß des Senats vom 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 29/75 = NJW 1976, 1543) ist § 227 a BRAO auch auf vor seinem Inkrafttreten vorgenommene Änderungen der Gerichts-bezirke anwendbar. 3. Der Auffassung des Ehrengerichtshofs, § 227 a Abs. 1 BRAO sei dahin auszulegen, daß die Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehr als zwei Landgerichten nicht möglich sei, vermag der Senat nicht zu folgen, a) Der Ehrengerichtshof mißt bei seiner Auslegung den Gesetzesmaterialien gegenüber dem objektivierten Willen des Gesetzgebers eine zu große Bedeutung bei. Die Stellungnahme des Bundesjustizministers vom 10. April 1972 und die Begründung des Antrags der Abgeordneten Hauser, Dürr, Mischnick und Kleinert (Berichte über Verhandlungen des Deutschen Bundestages Bd. 80 195. Sitzung vom 22. Juni 1972) zur Einführung eines § 227 a in die Bundesrechtsanwaltsordnung geben lediglich die Auffassung des Bundes justizministers und die der genannten Abgeordneten, nicht aber den objektivierten Willen des Gesetzgebers wieder. Sie dürfen als Vorarbeiten zu dem Gesetz bei der Auslegung bloß unterstützend verwertet werden und nicht dazu führen, die Vorstellung der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BGHZ 46, 74, 79 ff; BGH LM Nr. 3 zu § 133 (D) BGB). b) Nach seinem Wortlaut ist § 227 a BRAO für die hier entscheidende Frage nicht eindeutig. Die Worte des Gesetzes ”bei einem weiteren Landgericht” können dahin ausgelegt werden, daß sie die Zulassung nur bei einem weiteren Landgericht ermöglichen wollen, aber auch dahin, daß sie bei zeitlich aufeinander folgenden Bezirks Veränderungen die Zulassung .jeweils bei einem weiteren Landgericht, also bei insgesamt mehr als zwei Landgerichten vorsehen wollen. Bei dieser Sachlage muß nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auf den Sinn und den Zweck der Vorschrift des § 227 a BRAO abgestellt werden. c) Wie bereits hervorgehoben, ist es der Zweck der Vorschrift des § 227 a BRAO, Härten zu vermeiden, die einen Rechtsanwalt durch eine Änderung der Gerichtsbezirke treffen können. Dieser Zweck verbietet es, eine weitere Zulassung dem Rechtsanwalt zu versagen, wenn er durch eine weitere, zeitlich nachfolgende Bezirks Veränderung in seiner Berufsaus üb ung betroffen wird. Denn die Härten, € die ihn durch eine zweite , erst später vorgenommene BezirksVeränderung treffen, können nicht dadurch behoben worden sein, daß er aus Anlaß einer vor ausgegangenen früheren Änderung der Gerichtsbezirke schon bei einem zweiten Landgericht für einen Zeitraum von 10 Jahren zugelassen worden war. Das wird besonders deutlich, wenn diese Zulassung im Zeitpunkt der erneuten (zweiten) Bezirksveränderung schon zeitlich weit zurückliegt und sich bereits dem Ende der 10-Jahres-Frist nähert. d) Muß somit nach dem Zweck der Vorschrift des § 227 a BRAO davon ausgegangen werden, daß bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Änderungen der Gerichtsbezirke ein davon betroffener Rechtsanwalt jeweils bei einem weiteren Landgericht, also insgesamt bei mehr als zwei Landgerichten zugelassen werden kann, so können demgegenüber die vom Ehrengerichtshof angeführten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. aa) So hat die Möglichkeit der Zulassung bei insgesamt mehr als zwei Landgerichten keineswegs zur Folge, daß die betroffenen Rechtsanwälte zwangsläufig bei sämtlichen Landgerichten zuzulassen sind, denen Teile des bisherigen Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Die Gebiets -änderung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Mehrfachzulassung. Sie muß vielmehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine Härte für die betroffenen Rechtsanwälte darstellen (§ 227 a Abs. 2 BRAO). Nur wenn das allgemein festgestellt wird, muß der Härteausgleich durch die Zulassung bei mehr als einem weiteren Landgericht gesucht werden. bb) Es ist auch nicht erkennbar, daß es unerläßlich ist, die Zulassung auf insgesamt nur zwei Landgerichte mit Rücksicht auf die Interessen der von Gebietsneuordnungen nicht betroffenen Rechtsanwälte zu begrenzen. Durch die Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehr als zwei Landgerichten mögen einzelne von Gebietsänderungen nicht betroffene Rechtsanwälte mehr beeinträchtigt werden als wenn die Zulassung auf zwei Landgerichte beschränkt wäre. Das muß in Kauf genommen werden und kann auch in Anbetracht der ohnehin befristeten Mehrfach Zulassungen hingenommen werden. 4. Der Antragsteller muß nach alledem auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden, sofern allgemein die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 2 BRAO bei den betroffenen Rechtsanwälten vorliegen. Darüber, ob das für die zu dem 1« Januar 1970 vorgenommene Gebietsänderung zutrifft, durch die das Amt Lank-Latum dem Landgericht Düsseldorf zugelegt worden ist, fehlt es an den nötigen Feststellungen. Der angefochtene Beschluß und der Bescheid des Antragsgegners können demnach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst über den Zulas sung santrag des Antragstellers zu entscheiden, da noch nicht geprüft ist, ob die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 2 BRAO für den vom Antragsteller erstrebten weiteren Härte ausgleich gegeben sind. Das wird der Antragsgegner tr 10 vor erneuter Entscheidung über den Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 35/75 - (NJW 1976, 1542) und - AnwZ (B) 29/75 - (NJW 1976, 1543) nachzuholen haben. Dr. Fischer Börtzler Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Brandner »