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BGH

Gericht: BGH

gegen die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag des Bewerbers bezeichneten Gericht versagt werden, "wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, an dem er zu-gelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war". Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Antragsteller habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Gerichts, bei dem er zugelassen werden will, und es bestehe die Gefahr, daß er diese Beziehungen in seiner Anwaltspraxis zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden ihrer Gegner ausnutzen werde (vgl. Keinesfalls ist etwa erforderlich, daß die konkrete Gefahr besteht, der Zugelassene werde seine auf dem früheren Dienstverhältnis möglicherweise beruhenden Beziehungen ausnutzen. Wenn dies auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschah, so ist doch nicht auszuschließen, daß bei Rechtsuchenden der Eindruck unsachlicher Einflußnahmedauf die Rechtsprechung entstehen könnte, wenn der Antragsteller alsbald nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit im Landgericht sbekirk Hannover als Rechtsanwalt tätig würde. Davon, daß - wie in dem der Entscheidung BGHZ 56, 142 zugrunde liegenden Fall - nicht einmal eine abstrakte Gefährdung des Rufes und der Unantastbarkeit der Rechtspflege bestünde, kann hier keine Rede sein. Konnte dort davon ausgegangen werden, daß verständigen Menschen die völlige Verschiedenheit der Aufgabenbereiche eines beamteten Staatssekretärs und von Richtern am Amtsgericht und Landgericht des angestrebten Zulassungsortes bewußt ist, so kann das bei einem Richter, der lange Zeit am selben Ort, wenn auch nicht in der ordentlichen Rechtspflege, tätig war, nicht angenommen werden. 4. Da bei der gegebenen Sachlage die abstrakte Gefährdung des Ansehens gerade auch der ordentlichen Rechtspflege nicht verneint werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Falle seiner Zulassung von der Tätigkeit vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Hannover,freiwillig absehen würde. 5* Darauf, ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller geltend macht, die Rechtsanwälte Henschel und Kaestner unter Außerachtlassung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat, kommt es nicht an. Eine derartige Handhabung der Zulassung würde, falls die Behauptungen des Antragstellers zutreffend sein sollten, gegen das Gesetz verstoßen haben.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
HannoverRechtspflegeCelletätigenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/3
2133 033
AnwZ (Bl 6/73 BESCHLUSS
in der Sache
 des Vizepräsidenten a.D. Johann LoHB|straße £,
in
f
Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
//.
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der. Sitzung am 11. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Braxmaier und Ochmann und die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs in Celle vom 20. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfähren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.	Der 1907 geborene Antragsteller, der 1929 die erste und 1933 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, war seit 1. November 1950 als Richter am Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover, zunächst als Landesarbeitsgerichtsdirektor und seit 1. Januar 1969 als Vizepräsident tätig. Ende Februar 1972 trat er in den Ruhestand. Am 29. Februar 1972 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Hannover und regte zugleich an, ihm aufzuerlegen, vor dem Arbeitsgericht Hannover und dem Landesarbeitsgericht NiederSachsen nicht aufzutreten.
Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle lehnte der Oberlandesgerichtspräsident in Celle durch Bescheid vom 2. Mai 1972 die Zulassung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, Jedoch nicht begründet.
II.	1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag des Bewerbers bezeichneten Gericht versagt werden, "wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, an dem er zu-gelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war". Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller gegeben. Ermessensfehler sind der Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht unterlaufen.
2.	Die Vorschrift hat den Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen, die ihre Unantastbarkeit berühren, im Auge. Sie soll verhindern, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Antragsteller habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Gerichts, bei dem er zugelassen werden will, und es bestehe die Gefahr, daß er diese Beziehungen in seiner Anwaltspraxis zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden ihrer Gegner ausnutzen werde (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1966 - AnwZ (B) 17/65 = EGE IX, 19 und vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = AnwBl. 1972, 139 und BGHZ 56, 142 f).
Damit hat der Gesetzgeber, wie in den genannten Entscheidungen gleichfalls ausgeführt worden ist, einen sog. "abstrakten Gefährdungstatbestand" geschaffen. Liegt er vor, so kann die LandesJustizverwaltung nach ihrem Ermessen innerhalb der FünfJahresfrist die Zulassung versagen. Keinesfalls ist etwa erforderlich, daß die konkrete Gefahr besteht, der Zugelassene werde seine auf dem früheren Dienstverhältnis möglicherweise beruhenden Beziehungen ausnutzen. Vielmehr genügt, daß für Dritte, wenn auch fälschlich, aber doch objektiv nicht unverständlich der Eindruck entstehen kann, mit derartigen Hißbräuchen sei zu rechnen.
3.	Hier durfte die Antragsgegnerin eine abstrakte Gefahr als gegeben ansehen. Der Antragsteller war nahezu 20 Jahre lang in hervorgehobener Stellung in der Rechtsprechung innerhalb des Landgerichtsbezirks Hannover tätig. Wenn dies auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschah, so ist doch nicht auszuschließen, daß bei Rechtsuchenden der Eindruck unsachlicher Einflußnahmedauf die Rechtsprechung entstehen könnte, wenn der Antragsteller alsbald nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit im Landgericht sbekirk Hannover als Rechtsanwalt tätig würde. Davon, daß - wie in dem der Entscheidung BGHZ 56, 142 zugrunde liegenden Fall - nicht einmal eine abstrakte Gefährdung des Rufes und der Unantastbarkeit der Rechtspflege bestünde, kann hier keine Rede sein. Dort handelte es sich um einen Antragsteller, der früher Staatssekretär in einem Bundesministerium in Bonn gewesen war und am Amtsgericht und am Landgericht Bonn zugelassen zu werden wünschte. Konnte dort davon ausgegangen werden, daß verständigen Menschen die völlige Verschiedenheit der Aufgabenbereiche eines beamteten Staatssekretärs und von Richtern am Amtsgericht und Landgericht des angestrebten Zulassungsortes
 bewußt ist, so kann das bei einem Richter, der lange Zeit am selben Ort, wenn auch nicht in der ordentlichen Rechtspflege, tätig war, nicht angenommen werden.
4.	Da bei der gegebenen Sachlage die abstrakte Gefährdung des Ansehens gerade auch der ordentlichen Rechtspflege nicht verneint werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Falle seiner Zulassung von der Tätigkeit vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Hannover,freiwillig absehen würde. Eine Auflage, die ihm die Tätigkeit vor diesen Gerichten verböte, wäre nach dem Gesetz ohnehin nicht möglich.
5* Darauf, ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller geltend macht, die Rechtsanwälte Henschel und Kaestner unter Außerachtlassung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat, kommt es nicht an. Eine derartige Handhabung der Zulassung würde, falls die Behauptungen des Antragstellers zutreffend sein sollten, gegen das Gesetz verstoßen haben. Sie könnte deshalb die Antragsgegnerin nicht wegen des Grundsatzes der Selbstbindung des Ermessens daran hindern, im vorliegenden Falle unter Beachtung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zu entscheiden (vgl. den oben zitierten Senatsbeschluß vom 8. November 1971).
 
III.	Die sofortige Beschwerde kann somit keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen. Trotz des Alters des Antragstellers erscheint ein Geschäftswert von 30.000 DM, wie ihn bereits der Ehrengerichtshof festgesetzt hatte, angemessen.
Vogt	Kirchhof	Braxmaier	Ochmann
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer