1. Die Ablehnung der anwaltlichen Beisitzer des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, Dezember 1971, durch den die Ablehnung des Rechtsanwalts Dr. Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen worden ist, Dezember 1971, durch den der Antrag des Antragstellers gemäß § 91 Abs. 1 BRAO und der Hilfsantrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 91 Abs, 3 BRAO zu gewähren, als unzulässig verworfen worden sind, werden als unzulässig verworfen Er lehnte nunmehr alle anwaltlichen Mitglieder des beschließenden Senats für Anwaltssachen auch hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache als befangen ab. An der Entscheidung über die erörterten Rechtsmittel des Beschwerdeführers können die von diesem abgelehnten anwaltlichen Mitglieder des beschließenden Senats mitwirken, obwohl sie vom Antragsteller als befangen abgelehnt worden sind. Im Strafverfahren war schon vor der Einführung des § 26 a StPO anerkannt, daß ein unzulässiges Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden kann (BGH bei Dallinger MDR 1955, 271, 651; Dafür, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung einen allgemein gültigen Grundsatz darstellt, spricht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der zur Beschlußfassung über ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch das Gericht (Bundesverfassungsgericht) in alter Besetzung zuständig ist (MDR 1961, 26). Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß der Abgelehnte über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch in der Regel selbst entscheiden darf (Wieczorek, ZPO § 45 An. 1). Der Beschwerdeführer trägt nicht einmal vor, daß ein abgelehntes Mitglied des beschließenden Senats zugleich Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf oder eines dortigen Anwaltsvereins ist und deshalb ein irgendwie geartetes Interesse an der Wahl zu dem Vorstand dieser Rechtsanwaltskammer hätte. 1. Gegen eine Entscheidung, die der Ehrengerichtshof über einen Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklären, gefällt hat, findet eine sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 91 Abs.1, 6 BRAO). Da es an dieser Voraussetzung fehlt und - anders als in § 145 Abs.3 BRAO - die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten werden kann, ist die sofortige Beschwerde in der Hauptsache unzulässig (vgl. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt nicht davon ab, ob der Ehrengerichtshof das Verfahren ordnungsmäßig durchgeführt und rechtlich einwandfrei entschieden hat (vgl. Hier aber ist in § Abs.6 BRAO die Frage ausdrücklich dahin geregelt, daß die sofortige Beschwerde nur statthaft ist, wenn der Ehrengerichtshof sie zugelassen hat. Auch die sofortige Beschwerde gegen die /bleh-nung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags nach § 91 Abs.3 BRAO ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs ist, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nur dann zulässig, wenn die ange-fochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist, wie die in der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich als anfechtbar aufgezeichneten Entscheidungen (vgl. Da hier nicht einmal ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorgesehen ist, kann auch eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. § 567 Abs, 3 ZPO anzuwenden, nach dem, abgesehen von Sonderfällen, gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (vgl. Die Bundesrechtsanwalts Ordnung hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht eingeräumt (BGH Beschluß vom 18.
2 130 P09 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 4/72 AnwZ (B) 6/72 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Richard W 9* London W. 1, 1 Streiet 17, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer in CflHiHIB» C®HI|^Ballee Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtimg. einer Vorstandswahl 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Braxmaier und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr, Greuner und Siebecke beschlossen: 1. Die Ablehnung der anwaltlichen Beisitzer des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, 2, Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers a) gegen den Beschluß des 1, Senats des Ehren- gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1971, durch den die Ablehnung des Rechtsanwalts Dr. Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen worden ist, b) gegen den Beschluß des genannten 1• Senats vom 15. Dezember 1971, durch den der Antrag des Antragstellers gemäß § 91 Abs. 1 BRAO und der Hilfsantrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 91 Abs, 3 BRAO zu gewähren, als unzulässig verworfen worden sind, werden als unzulässig verworfen 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Er hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Durch einen am 21. April 1971 beim Ehrengerichts-hof eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller die in der außerordentlichen Kammerversammlung der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf am 20. März 1971 stattgefundenen Vorstandswahlen für ungültig oder nichtig zu erklären. Hilfsweise begehrte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. In diesem Verfahren lehnte er alle anwaltlichen, namentlich bezeichneten Mitglieder des Ehrengerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da jeder Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins sei. Er habe die Wahlen zu dem Vorstand aber gerade deswegen angefochten, weil diese Wahlen so vorbereitet und durchgeführt worden seien, daß nur Mitglieder des Deutschen Anwaltsvereins oder diesem angeschlossener Anwaltsvereine und Landesgruppen hätten gewählt werden können und gewählt worden seien. Aus demselben Grund lehnte er die anwaltlichen Mitglieder des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer etwaigen Entscheidung über die Ablehnungsgesuche als befangen ab. Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 15. Dezember 1971 wurde unter Mitwirkung des ebenfalls vom Beschwer- deführer abgelehnten Vorsitzenden, des Rechtsanwalts Dr. HjHHB, die Ablehnung von Rechtsanwalt Dr. Sf^lB wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Der erste Senat des Ehrengerichtshofs verwarf sodann durch Beschluß von demselben Tage unter dem Vorsitz des Rechtsanwalts Dr. S^HHP und unter Mitwirkung von zwei neu eingetretenen, dem Beschwerdeführer noch nicht bekannten anwaltlichen Mitgliedern den Hauptantrag des Antragstellers und den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Eine Beschwerde gegen diese Beschlüsse wurde nicht zugelassen. Gegen diesen ihm am 14. Januar 1972 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller mit einem beim Bundesgerichtshof am 28. Januar 1972 eingegangenen Telegramm und einem am 1. Februar eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Ferner legte er gegen den die Ablehnung des Rechtsanwalts Dr. ziinictois^dcii, ihm am 12. oder 16. Februar 1972 zugestellten Beschluß am 25. Februar 1972 sofortige Beschwerde ein. Er lehnte nunmehr alle anwaltlichen Mitglieder des beschließenden Senats für Anwaltssachen auch hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache als befangen ab. II. An der Entscheidung über die erörterten Rechtsmittel des Beschwerdeführers können die von diesem abgelehnten anwaltlichen Mitglieder des beschließenden Senats mitwirken, obwohl sie vom Antragsteller als befangen abgelehnt worden sind. Zwar darf ein abgelehnter Richter nicht über ein zulässiges Ablehnungsgesuch selbst - mit -beschließen. Hier ist Jedoch, wie noch darzulegen ist, die Ablehnung unzulässig. Im Strafverfahren war schon vor der Einführung des § 26 a StPO anerkannt, daß ein unzulässiges Ablehnungsgesuch von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden kann (BGH bei Dallinger MDR 1955, 271, 651; 1956, 526). Nunmehr ist dies in § 26 a Abs. 2 StPO ausdrücklich festgelegt. Dafür, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung einen allgemein gültigen Grundsatz darstellt, spricht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der zur Beschlußfassung über ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch das Gericht (Bundesverfassungsgericht) in alter Besetzung zuständig ist (MDR 1961, 26). Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß der Abgelehnte über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch in der Regel selbst entscheiden darf (Wieczorek, ZPO § 45 Anm. 1). Ob der Grundsatz generell für ein Verfahren nach der ZPO anzuwenden ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. III. Die Ablehnung sämtlicher anwaltlicher Mitglieder des Senats ist unzulässig. Der Antragsteller hat keine persönlichen Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Mitglieder vorgebracht. Er will lediglich sämtliche Rechtsanwälte, die Mitglied eines Anwaltsvereins oder einer Landesgruppe sind, von der Mitwirkung im Verfahren ausschließen. Eine Ablehnung in dieser Allgemeinheit ist nicht statthaft. Es muß schon ein besonderer Grund angegeben werden, der eine Befangenheit des Abgelehnten rechtfertigen könnte. Daran fehlt es jedoch. Der Beschwerdeführer trägt nicht einmal vor, daß ein abgelehntes Mitglied des beschließenden Senats zugleich Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf oder eines dortigen Anwaltsvereins ist und deshalb ein irgendwie geartetes Interesse an der Wahl zu dem Vorstand dieser Rechtsanwaltskammer hätte. Die Mitgliedschaft in einem anderen Anwaltsverein könnte niemals eine Befangenheit recht-fertigen, IV. Alle Rechtsmittel sind unzulässig. Deshalb kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25; vgl. auch BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 -). 1. Gegen eine Entscheidung, die der Ehrengerichtshof über einen Antrag, eine Wahl für ungültig zu erklären, gefällt hat, findet eine sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Ehrengerichtshof sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 91 Abs. 1, 6 BRAO). Da es an dieser Voraussetzung fehlt und - anders als in § 145 Abs. 3 BRAO - die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten werden kann, ist die sofortige Beschwerde in der Hauptsache unzulässig (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72). Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß hier trotzdem, insbesondere wegen schwerwiegender Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofs, das Rechtsmittel zulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt nicht davon ab, ob der Ehrengerichtshof das Verfahren ordnungsmäßig durchgeführt und rechtlich einwandfrei entschieden hat (vgl. BGHZ 43, 12, 19 m.w. Nachweisen, BGH Beschluß vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 3/69). Auch aus den §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 i.V.m. § 22 FGG läßt sich nicht, wie es der Antragsteller versucht, die Zulässigkeit herleiten. Nach § 91 Abs. 7 i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO finden zwar, soweit die BRAO das Verfahren nicht selbst regelt, die Vorschriften des FGG entsprechende Anwendung. Hier aber ist in § Abs. 6 BRAO die Frage ausdrücklich dahin geregelt, daß die sofortige Beschwerde nur statthaft ist, wenn der Ehrengerichtshof sie zugelassen hat. Der Gesetzgeber hat also bewußt ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 91 BRAO für den Regelfall ausgeschlossen. 2. Auch die sofortige Beschwerde gegen die /bleh-nung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags nach § 91 Abs. 3 BRAO ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs ist, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nur dann zulässig, wenn die ange-fochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist, wie die in der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich als anfechtbar aufgezeichneten Entscheidungen (vgl. BGHZ 34, 244; 42, 360; BGH EGE IX, 38} X, 61; X, 75; XI, 4). Da hier nicht einmal ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorgesehen ist, kann auch eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 3. Die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwalts Ordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu bemessen (BGHZ 46, 1955 vgl. auch BVerfG NJW 1967, 1123). Deshalb ist auch 8 § 567 Abs, 3 ZPO anzuwenden, nach dem, abgesehen von Sonderfällen, gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. Dezember 1967 - AnwZ (B) 14/67). Ein Sonderfall ist hier nicht gegeben. Die Bundesrechtsanwalts Ordnung hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht eingeräumt (BGH Beschluß vom 18. Dezember 1967 - AnwZ (B) 14/67; vgl. auch BGHZ 48, 76 für Ablehnung eines Richters beim Dienstgerichtshof; BGH NJW 1964, 658, 659). Dr. Fischer Kirchhof Braxmaier Ochmann Noelle Dr. Greuner Siebecke